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   BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85   

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https://dejure.org/1986,884
BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 (https://dejure.org/1986,884)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 (https://dejure.org/1986,884)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 (https://dejure.org/1986,884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2292, 2254, 2258
    Erbvertrag und nachfolgendes gemeinschaftliches Testament

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten - Bezugnahme auf früheren Erbvertrag als einheitliche "Gesamtregelung" - Rechtsgeschäftliches Aufheben, Widerruf oder Außerkraftsetzen eines Erbvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2292, 2254, 2258
    Einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 901
  • NJW-RR 1987, 450 (Ls.)
  • MDR 1987, 478
  • DNotZ 1987, 430
  • FamRZ 1987, 272
  • Rpfleger 1987, 202
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85
    Die Auffassung des Berufungsgerichts vertragt sich nicht mit der seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1964 (V ZR 57/62 = NJW 1964, 2056) gewonnenen klaren Trennung der Freistellungsklausel einerseits von der Verneinung der Wechselbezüglichkeit andererseits.

    Weder sind die Miterbeneinsetzung des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament und die Freistellungsklausel miteinander sachlich unvereinbar (vgl. BGH NJW 1964, 2056), noch läuft die kumulative Geltung von Freistellungsklausel einerseits und Miterbeneinsetzung andererseits den in dem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck kommenden Absichten der Testatoren zuwider (Senatsurteil LM BGB § 2258 Nr. 2).

  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85
    Aber auch bei der Auslegung einer Willenserklärung handelt es sich weithin nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten rechtlichen Regeln vorzunehmende Würdigung (Senatsurteil vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 = NJW 1984, 721 f [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; BGHZ 20, 109, 111 f).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 169/85
    Aber auch bei der Auslegung einer Willenserklärung handelt es sich weithin nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten rechtlichen Regeln vorzunehmende Würdigung (Senatsurteil vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 = NJW 1984, 721 f [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; BGHZ 20, 109, 111 f).
  • BGH, 24.01.2024 - IV ZR 404/22
    Es hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die späteren Verfügungen im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB im Widerspruch dazu stehen, d.h. die getroffenen Anordnungen miteinander sachlich unvereinbar sind oder die kumulative Geltung den in einem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwiderläuft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85, NJW 1987, 901 [juris Rn. 27] m.w.N.).
  • BayObLG, 24.02.2000 - 1Z BR 40/99

    Zur Wirksamkeit zweier Testamente

    Die Rechtsfolge der Testamentsaufhebung folgt gemäß § 2258 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes, soweit ein "Widerspruch" der späteren zu der früheren Verfügung von Todes wegen vorliegt (vgl. BGH NJW 1987, 901/902; Staudinger/Baumann Rn. 5, Soergel/Harder Rn. 2, jeweils zu § 2258).
  • BGH, 10.05.1989 - IVa ZR 66/88

    Zustimmung zur Auszahlung eines Sparguthabens aufgrund einer Schenkung -

    Sie ist, soweit es sich nicht um die Feststellung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden (inneren und äußeren) tatsächlichen Umstände handelt (wie der Tatsache und des Wortlauts der abgegebenen Erklärungen und der Begleitumstände), eine rechtliche Würdigung durch den Richter und hat insofern nichts mit Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung oder Beweislast zu tun (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - NJW 1987, 901).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 (IVa ZR 169/85 - NJW 1987, 901) daran erinnert, daß Auslegung als solche nichts mit Beweislast zu tun hat.

  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01

    Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung

    Sie kommt hier in Betracht, da die Eheleute - anders als in dem vom Landgericht herangezogenen Fall BGH NJW 1987, 901, wo es nur um die Nachholung einer zuvor nicht getroffenen Schlusserbeneinsetzung ging - im späteren gemeinschaftlichen Testament eine in sich vollständige Regelung nach Art des Berliner Testaments getroffen haben.
  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Sie kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß neue, dem Erbvertrag widersprechende Verfügungen getroffen werden, wenn nur der Wille der Ehegatten, die vertragsmäßigen Verfügungen durch die testamentarischen zu ersetzen, mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar wird (MünchKomm/Musielak und Staudinger/Kanzleiter, jeweils Rn. 4 zu § 2292; vgl. auch BGH NJW 1987, 901, 902, wonach in einem solchen Fall die Aufhebung bereits kraft Gesetzes aus dem Widerspruch der späteren zu der früheren Verfügung von Todes wegen folgt).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2013 - 3 Wx 163/12

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung eines Nacherben

    Die Rechtsfolge der Testamentsaufhebung ergibt sich somit kraft Gesetzes, soweit die jüngere Verfügung zu der früheren Verfügung von Todes wegen in Widerspruch steht, und zwar ohne dass es hierzu einer auf diese Rechtsfolge gerichteten Willenerklärung bedarf (BGH NJW 1987, 901 f.; BayOblG, a.a.O.; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 4. Auflage 2011 § 16 Rn 9), wobei die Aufhebung sich auch auf einen Teil der letztwilligen Verfügung beschränken kann (BGH NJW 1985, 969; BayOblG, a.a.O.).
  • BayObLG, 06.07.1989 - BReg. 1a Z 25/88

    Auslegung eines Erbvertrags

    Der Vorbehalt in § 6 des Erbvertrags steht der Annahme eines Bindungswillens nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1987, 901 [= MittBayNot 1987, 105 = DNotZ 1987, 430 mit Anm. Kanzleiter] zur Wechselbezüglichkeit; a. A. Hülsmeier in NJW 1986, 3115 /3116).
  • BGH, 05.04.1989 - IVa ZR 20/88

    Abgrenzung zwischen Maklervertrag und unabhängigem Provisionsversprechen -

    Kann aber ein solcher übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden, dann darf der Richter die Auslegung damit nicht abbrechen (BGH Urteile vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 - LM BGB § 2258 Nr. 2; vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 - NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82] = WM 1984, 91; vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 - FamRZ 1987, 272).

    Auch dies ist zwar eine tatrichterliche Aufgabe, aber keine Tatsachenfeststellung mehr, sondern eine Würdigung des bereits auf der vorausgegangenen Stufe ermittelten Auslegungsmaterials (BGH Urteil vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85 - aaO).

  • BGH, 29.05.2002 - XII ZR 28/99

    Schadensersatzansprüche des früheren Eigentümers; Begriff des Geständnisses

    Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende Umstände sind auch dann, wenn es sich um innere Vorgänge wie die Willensrichtung des Erklärenden handelt, dem Beweis und damit auch einem Geständnis zugängliche Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - NJW 1987, 901 m.N. und vom 26. März 1981 - IVa ZR 141/80 - NJW 1981, 1562, 1563).
  • BayObLG, 30.09.1992 - BReg. 1 Z 72/91

    Voraussetzungen des Ausschlusses der Anwachsung

    Eine solche (zulässige, vgl. BGHZ 2, 35/37) Freistellungsklausel schließt zwar die Wechselbezüglichkeit beiderseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht notwendig aus (BGH NJW 1964, 2056 und NJW 1987, 901 ).
  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 80/92

    Widerruf einer Erbeinsetzung; Abänderung eines Schlusserbes in ein Vermächtnis

  • BGH, 17.05.1989 - IVa ZR 255/88

    Abstellen auf die Beweislast einer Partei bei der Ermittlung des der zur

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