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OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbreiten eines verbotenen Kennzeichens durch den Verkauf eines NSDAP-Parteiabzeichens; Begriff der Verbreitung in § 86a Strafgesetzbuch (StGB); Schutzzweck des § 86a StGB; Vorrätighalten verbotener Kennzeichen durch Auslage im Geschäft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 18.06.1986 - 11 KLs 15 Js 38073/85
- OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86
Papierfundstellen
- NJW 1987, 1427
- StV 1988, 21
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 11.10.2022 - 2 Ss 127/22
Strafbarkeit des Hochladens von fremdenfeindlichen und nationalsozialistische …
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist ein "Verbreiten" im Sinne der Norm durch die von dem Angeklagten hochgeladenen weiteren Bilder in der WhatsApp-Gruppe "B. H." gegeben, denn dieses setzt entweder voraus, dass Kennzeichen der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 oder Absatz 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen einem größeren, nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber in dieser Weise verfahren wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1959 - 5 StR 384/59 -, BGHSt 13, 257-259; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986 - Ws 156/86, NJW 1987, S. 1427). - BGH, 24.03.1999 - 3 StR 240/98
Kinderpornographie
Für die Kettenverbreitung ist anerkannt, daß die Weitergabe eines Einzelexemplars an eine bestimmte Person ausreicht, wenn sie in der Absicht erfolgt, daß ein größerer Personenkreis nacheinander in dessen Besitz und damit in den Genuß der Benutzung kommen kann (BGHSt 19, 63, 71; Bay0bLG NJW 1983, 120, 121; OLG Bremen NJW 1987, 1427, 1428). - OLG Köln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10
Voraussetzungen der Anrechnung von Therapiezeiten
Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 = StV 2004, 609; LG Tübingen StV 1988, 21; LG Bremen StV 1992, 184; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG.