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   BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87   

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BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87 (https://dejure.org/1988,1898)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.1988 - 1 BvR 787/87 (https://dejure.org/1988,1898)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 (https://dejure.org/1988,1898)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigentümer bestimmt seinen Wohnbedarf; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Eigenbedarfslage des Vermieters; Wohnbedarf des Eigentümer - Vermieters

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietrecht - Kündigung - Räumungsklage - Eigenbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1075
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Es komme hinzu, daß das LG vom Beschluß des BVerfG v. 8.1.1985, BVerfGE 68, 361 , dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamburg, WuM 1986, 51 und dem Rechtsentscheid des BayObLG in WuM 1986, 271 abgewichen sei.

    Die Erwägung, der Beschwerdeführer zu 1.) habe den Eigenbedarf selbst herbeigeführt, verstoße aus den in BVerfGE 68, 361 aufgeführten Gründen gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG .

    Die verfassungsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB stellen, sind durch den Beschluß v. 8.1.1985 (BVerfGE 68, 361 ) grundsätzlich geklärt.

    Zu Unrecht beruft sich das LG darauf, das BVerfG habe im Fall 1 BvR 792/83 (BVerfGE 68, 361 ) von Verfassungs wegen keinen Anlaß zu Beanstandungen gesehen.

    In der genannten Entscheidung (BVerfGE 68, 361, 372 f.) ist dargelegt, daß die Fachgerichte auch bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB die widerstreitenden Belange (Erlangungsinteresse und Bestandsinteresse) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem Ausgleich bringen müssen.

    Die Entscheidung BVerfGE 68, 361 bietet auch keine Handhabe für eine Praxis, Eigenbedarfskündigungen unter formelhaftem Hinweis auf einen - eher so empfundenen als im einzelnen dargelegten - »weit überhöhten Wohnbedarf« die Berechtigung abzusprechen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Das wird vom LG im ersten Teil der Begründung grundsätzlich verkannt (BVerfGE 18, 85, 92 f.), in dem es (auf zweifelhafter Tatsachengrundlage) Betrachtungen zur Ursache des Eigenbedarfs anstellt.
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Denn dieses gewährt seinem Inhaber das Recht, die Sache zur Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu machen und sie so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für nützlich hält (BVerfGE 52, 1, 30).
  • OLG Hamburg, 10.12.1985 - 4 U 88/85

    Eigenbedarfskündigung; Wohnraumbedarfs eines Familienangehörigen; Unzureichende

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Es komme hinzu, daß das LG vom Beschluß des BVerfG v. 8.1.1985, BVerfGE 68, 361 , dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamburg, WuM 1986, 51 und dem Rechtsentscheid des BayObLG in WuM 1986, 271 abgewichen sei.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Zwei Tage nach dem Bundesverfassungsgericht hat der Bundesgerichtshof seine Version der Eigenbedarfsentscheidung gegeben, wonach eine »umfassende Abwägung ... gegen die Belange des Mieters ... erst auf dessen Widerspruch nach § 556 a« vorzunehmen ist und es für die Eigenbedarfsprüfung »ausschließlich auf die Belange des Vermieters ankommt«: vgl. BGHZ 103, 91 = NJW 1988, 904 = WuM 1988, 47.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts wurde der Sache nach in zulässiger Weise gerügt (BVerfGE 47, 182, 187; BVerfGE 59, 98, 101).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts wurde der Sache nach in zulässiger Weise gerügt (BVerfGE 47, 182, 187; BVerfGE 59, 98, 101).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß sie bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zugunsten der Beschwerdeführer anders ausgefallen wäre (st. Rspr., BVerfGE 63, 80, 88).
  • BayObLG, 12.06.1986 - REMiet 1/86
    Auszug aus BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87
    Es komme hinzu, daß das LG vom Beschluß des BVerfG v. 8.1.1985, BVerfGE 68, 361 , dem zitierten Rechtsentscheid des OLG Hamburg, WuM 1986, 51 und dem Rechtsentscheid des BayObLG in WuM 1986, 271 abgewichen sei.
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Pauschale oder formelhafte Wendungen, wie etwa Wohnungen einer bestimmten Größenordnung seien generell für eine bestimmte Personenzahl "ausreichend", erfüllen diese Anforderungen nicht (BVerfG, NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 995, 996; NJW 1988, 1075, 1076).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Dies Prüfung unterliegt allerdings Grenzen (vgl. etwa Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 -, ZMR 1988, S. 129 [130]).

    Die besondere Bedeutung der neuen Entscheidung liegt darin, daß sie bindene Vorgaben (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ) für grundlegende Auslegungsfragen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB aufstellt, über die zuvor in der Praxis wegen der einander widersprechenden Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senates des BVerfG (Beschluß vom 18.1. 1988, WuM 1988, 46 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 607 m. Anmerkung Schulte = ZMR 1988, 129 m. Anmerkung Barthelmess/Barthelmess, S. 211 [hier: I (133) 335 b-c]) und des VIII. Zivilsenates des BGH (Rechtsentscheid vom 20.1. 1988, BGHZ 103, 91 = WuM 1988, 47 = JuS 1988, 651 m. Anmerkung Emmerich = JZ 1988, 608 m. Anmerkung Schulte - ZMR 1988, 130 m. Anmerkung Paschke, S. 164 [hier: I (133) 334 a-d]) erhebliche Unsicherheit entstanden war.

  • OLG Frankfurt, 03.06.1988 - 20 REMiet 2/88

    Wirksamkeit der Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs; Zulässigkeit der

    Ob der Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 - VIII ARZ 4/87 - mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.1988 - 1 BvR 787/87 - vereinbar ist, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung.«.

    Dieses Urteil ist auf eine Verfassungsbeschwerde der Kläger hin vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1988, 1075 = DWW 1988.77 = WuM 1988, 46 = ZMR 1988, 129) aufgehoben worden.

    Von einer solchen Entscheidung will das Landgericht aber nicht abweichen, es möchte vielmehr dem Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 (NJW 1988, 904 = DWW 1988, 79 = WuM 1988, 47 = ZMR 1988, 130) folgen, der zwei Tage nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung der zweiten Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (WuM 1988, 46 = DWW 1988, 77 = ZMR 1988.129 = NJW 1988, 1075) erlassen worden ist.

  • BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Das Landgericht hat dagegen der Eigenbedarfskündigung des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - dann allenfalls unter formelhaftem Hinweis auf einen - eher so empfundenen, als im Einzelfall dargelegten - weit überhöhten Wohnbedarf die Berechtigung abgesprochen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1988, 1075 ).
  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 2048/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung über

    Die pauschale bis formelhafte Wendung des Landgerichts, Wohnungen dieser Größenordnung seien generell für zwei Erwachsene "ausreichend" (nach welchen Maßstäben oder Kriterien es dies beurteilt, teilt das Landgericht nicht mit), genügt dem offensichtlich nicht (vgl. hierzu bereits die Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 - NJW 1988, 1075, 1076, vom 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92 - NJW 1993, 1637, 1638 sowie vom 2. Februar 1994 - 1 BvR 1422/93 - NJW 1994, 995, 996).
  • BVerfG, 02.02.1994 - 1 BvR 1422/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschedung über eine

    Dem genügt die eher formelhafte Wendung des Landgerichts von der - eher so empfundenen, als im Einzelfall dargelegten - "ausreichenden Wohnungsgröße" nicht (vgl. hierzu die Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 - NJW 1988, 1075, 1076 = ZMR 1988, 129, 130 sowie vom 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92 - NJW 1993, 1637, 1638 = ZMR 1993, 315, 317).
  • OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 10 U 168/91

    Mietrecht; Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Denn grundsätzlich unterliegt es der alleinigen sich aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ) ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1075, 1076).
  • LG Hamburg, 25.03.2019 - 316 S 78/17

    Wohnraummiete in Hamburg: Eigenbedarfskündigung einer Vermieter-GbR; Erfordernis

    Insbesondere aus Art. 14 GG ergibt sich, dass die Gerichte die Entscheidung des Eigentümers grundsätzlich respektieren müssen und ihm keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine angemessene Lebensplanung aufdrängen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 18.01.1988, Az. 1 BvR 787/87; BVerfG, Urteil vom 14.02.1989, Az. 1 BvR 308/88; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2001, Az. 1 BvR 1185/01).
  • BVerfG, 01.07.1988 - 1 BvR 1390/87

    Prüfungsumfang bei der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Das Land Hessen hält die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen der Kammer-Entscheidung v. 18.1.988 (1 BvR 787/87 [= WuM 1988, 46]) sowie des RE des BGH v. 20.1.1988 ( VIII ARZ 4/87 [WuM 1988, 47]) für begründet.
  • BVerfG, 20.07.1989 - 2 BvR 1205/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Das LG gibt durch seine Bezugnahme auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.1.1988 (NJW 1988, 1075 ) und den Hinweis, daß der Mieter im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gegen willkürliche Kündigungen geschützt sei (vgl. dazu auch BVerfGE 68, 361 [373] = NJW 1985, 2633 ) zu erkennen, daß es dabei von der in der angegebenen Kammerentscheidung vorgenommenen Umschreibung des Begriffs der willkürlichen Kündigung ausgeht, nämlich einer Kündigung, die »von keinen nachvollziehbaren Erwägungen getragen« ist.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86   

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https://dejure.org/1987,1782
BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86 (https://dejure.org/1987,1782)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.1987 - 2 BvR 400/86 (https://dejure.org/1987,1782)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 1987 - 2 BvR 400/86 (https://dejure.org/1987,1782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit eines Zufallsfundes bei zulässiger Telefonüberwachung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Telefongespräch - Verwertung - Terroristisch - Verdacht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1075
  • NStZ 1988, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Ermittlung der Wahrheit betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 44, 353 [374] m.w.N.).
  • BGH, 30.08.1978 - 3 StR 255/78

    Verwertbarkeit tatsächlicher Erkenntnisse, die bei Überwachung des

    Auszug aus BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86
    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der im Grundsatz vergleichbaren strafprozessualen Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO geht nicht davon aus, daß die Erkenntnisse aus einer zulässigen Fernmeldeüberwachung ausschließlich zum Nachweis einer Katalogtat verwendet werden dürften (vgl. BGHSt 28, 122 [124 f]; BGH, NJW 1979, S. 1370 [1371]).
  • BGH, 23.01.1979 - 1 StR 642/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.08.1987 - 2 BvR 400/86
    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der im Grundsatz vergleichbaren strafprozessualen Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO geht nicht davon aus, daß die Erkenntnisse aus einer zulässigen Fernmeldeüberwachung ausschließlich zum Nachweis einer Katalogtat verwendet werden dürften (vgl. BGHSt 28, 122 [124 f]; BGH, NJW 1979, S. 1370 [1371]).
  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob Aufzeichnungen aus einer nach § 100a StPO angeordneten Telefonüberwachung in einem Steuerstrafverfahren berücksichtigt werden können (vgl. verneinend den BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173; zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die einen anderen als in § 100a StPO genannten Straftatbestand erfüllen: vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. August 1987 2 BvR 400/86, NJW 1988, 1075; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. März 1998 5 StR 693/97, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 1998, 269), weil die Steuerstraftaten nach den §§ 369 ff. AO 1977 nicht zu den sog. Katalogstraftaten des § 100a StPO gehören.
  • VerfG Hamburg, 26.04.1988 - HVerfG 1/88

    Anspruch auf Herausgabe von Abhörunterlagen an einen Untersuchungsausschuss;

    Eine Ausnahme von der Regel umfassender parlamentarischer Kontrolle gemäß den Beweiserhebungsvorschriften der StPO kann nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. dazu Beschluß BVerfG vom 18. August 1987, NJW 1988 S. 1075).
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