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   BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86   

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https://dejure.org/1988,36
BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86 (https://dejure.org/1988,36)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1988 - 1 BvL 49/86 (https://dejure.org/1988,36)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1988 - 1 BvL 49/86 (https://dejure.org/1988,36)
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Öffentliche Bekanntmachung der Entmündigung

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur öffentlichen Bekanntmachung der Entmündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entmündigung - Bekanntmachung - Verschwendung - Trunksucht - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Entmündigung, Öffentliche Bekanntgabe unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Veröffentlichung der Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht ist wegen unzumutbaren Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungswidrig und nichtig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 77
  • NJW 1988, 2031
  • MDR 1988, 749
  • FamRZ 1988, 695
  • Rpfleger 1988, 271
 
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Wird zitiert von ... (152)

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170 ; 78, 77, 84 ; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826).

    Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84) .

    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff. ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 118, 168 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Dieses Recht gewährleistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    aa) Die Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen zulässig durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes, das Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung hinreichend klar umschreibt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 78, 77 ; 84, 239 ; 92, 191 ; 115, 320 ).

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