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   BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87   

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https://dejure.org/1988,136
BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87 (https://dejure.org/1988,136)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1988 - IVa ZB 13/87 (https://dejure.org/1988,136)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 (https://dejure.org/1988,136)
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§ 294 Abs. 1 ZPO, eidesstattliche Versicherung muß grundsätzlich eigene Sachdarstellung (nicht nur eine Bezugnahme auf die Antragsschrift) enthalten;

§ 233 ZPO, zulässige Zuhilfenahme von beliebigen Dritten für mechanische Hilfsleistungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenüberwachung

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Was auch immer mein Anwalt sagt - er hat Recht!

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 233, § 294
    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2045
  • MDR 1988, 479
  • VersR 1988, 610
  • AnwBl 1988, 292
 
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Wird zitiert von ... (91)

  • OLG Bremen, 07.05.2015 - 4 WF 52/15

    Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch dinglichen Arrest

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht bemängelt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, da seine eidesstattliche Versicherung keine eigenständige Sachdarstellung enthielt (vgl. BGH, NJW 1988, 2045).
  • OLG Koblenz, 11.11.2004 - 3 W 727/04

    Eidesstattliche Versicherung im selbständigen Beweisverfahren: Eignung als

    Eine schriftliche Versicherung an Eides Statt, in der der Versichernde versichert, dass er ein bestimmtes Schriftstück gelesen habe und dass die darin enthaltenen Ausführungen zutreffend seien, kann zur Glaubhaftmachung genügen, wenn das Schriftstück, auf das Bezug genommen wurde, sich auf eine Sachverhaltsdarstellung beschränkt (Abgrenzung BGH, 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045).

    Diese in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Meinung (so z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1997 - Az: 8 U 106/97 -, juris Rspr.; OLG Dresden OLGR Dresden 1997, 74; Thüringer OLG OLGR Jena 1995, 94; Münchener Kommentar / Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 294 Rdnr. 18; Zöller / Greger, ZPO, 24. Aufl., § 294 Rdnr. 4; Musielak, ZPO, 4 . Aufl., § 294 Rdnr. 4) verweist durchweg auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, welche dieser  in Wiedereinsetzungsverfahren gefällt hat (insbesondere BGH NJW 1988, 2045; NJW 1996, 1682).

    In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.01.1988 - IVa ZB 13/87 - (NJW 1988, 2045 f.) wird in Bezug auf die damals vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt: "Beide enthalten keine eigene Sachdarstellung, sondern nehmen - entsprechend einer heute weit verbreiteten Unsitte - auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug.

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 289/14

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist:

    Deshalb ist ein eigener Sachvortrag in der eidesstattlichen Versicherung selbst erforderlich (BGH Beschluss vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - NJW 1988, 2045 f.).
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