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   OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 391/87   

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OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 391/87 (https://dejure.org/1988,3655)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.1988 - 1 Ss 391/87 (https://dejure.org/1988,3655)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 1988 - 1 Ss 391/87 (https://dejure.org/1988,3655)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3028
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11

    Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen

    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028).
  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10

    Diebstahl im besonders schweren Fall (durch ein verschlossenes Behältnis

    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028).
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08

    verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit

    Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme liegt dabei nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird (OLG Frankfurt NJW 1988, 3028; Schmitz in MK-StGB Bd. 3, 2003, § 243 Rdn. 32; Wittig in BeckOK-StGB, Ed. 7, § 243 Rdn. 18.1).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Zwar ist die Strafkammer bei der Tat Nr. 4 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte zudem auch eine Sache gestohlen habe, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen ist, denn die Ladenkasse, aus welcher der Angeklagte die 600 SFR entnommen hatte, war nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen offen gestanden (UA S. 11 f.) und konnte daher keine Schutzfunktion bezüglich des in ihr verwahrten Bargeldes ausüben (Fischer, StGB , 56. Aufl. 2009, § 243 Rdn. 14; Schönke/Schröder-Eser, aaO., § 243 Rdn. 22: vgl. auch BGH, NJW 1974, 567 f.; OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028 f.).
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