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   BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87   

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BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87 (https://dejure.org/1987,490)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87 (https://dejure.org/1987,490)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87 (https://dejure.org/1987,490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3
    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche Beurteilung; Negative Bewertung aufgelaufener Rückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Unabhängigkeit - Dienstliche Beurteilung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 419
  • MDR 1988, 141
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
    Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet.

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45).

    Dementsprechend hat es das Dienstgericht des Bundes für zulässig gehalten, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen des Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen, und etwa die Bemerkung, den qualitativ guten Leistungen des Richters stünden zu geringe Erledigungszahlen gegenüber, unbeanstandet gelassen (BGHZ 69, 309, 313 f.; s. auch BGHZ 90, 41, 46).

    Derartigen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen.

    Die Aussetzung des richterdienstgerichtlichen Verfahrens nach dieser Vorschrift ist - nur - veranlaßt, wenn ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der (behaupteten) sonstigen Fehlerhaftigkeit in Frage steht und sich etwa die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen der näheren Umstände ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit herausstellen könnte (vgl. BGHZ 90, 41, 51).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83

    Dienstliche Beurteilung - Mündliche Verhandlung - Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
    Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet.

    Ähnlich hat der Senat auch in der Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung, daß das Arbeitspensum des Richters nicht zu befriedigen vermocht habe, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365).

  • BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77

    Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
    So hat das Dienstgericht des Bundes etwa ausgesprochen, daß der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozeßerledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren wäre (BGHZ 69, 309, 313).

    Dementsprechend hat es das Dienstgericht des Bundes für zulässig gehalten, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen des Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen, und etwa die Bemerkung, den qualitativ guten Leistungen des Richters stünden zu geringe Erledigungszahlen gegenüber, unbeanstandet gelassen (BGHZ 69, 309, 313 f.; s. auch BGHZ 90, 41, 46).

  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

    Auszug aus BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
    Das Dienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (s. etwa BGHZ 95, 313, 320), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst. e DRiG ).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
    Derartigen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen.
  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.).

    Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.

    Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421).

    Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

  • BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19

    Fall Schulte-Kellinghaus: Übergründlicher Richter durfte gerügt werden

    Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]).

    Entsprechend wird ein Richter keinem die richterliche Unabhängigkeit verletzenden Erledigungsdruck ausgesetzt, wenn eine vergleichbare Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 aaO).

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 1/13

    Richterdienstgerichtliches Verfahren: Beeinträchtigung der richterlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15; vom 14.10.2013 - RiZ (R) 2/12, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Dies gilt nicht nur für den Vorhalt und die Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff;) sondern auch für alle anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa: Geschäftsprüfung/Vorbericht : BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; Beurteilung : BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18), insbesondere natürlich für solche Maßnahmen, die, wie der Vermerk vom 12.10.2011, einen Vorhalt und eine Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vorbereiten sollen.

    Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

    Auch der Vergleich der Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter - wie er hier im Vermerk vom 12.10.2011 erfolgt ist - stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41).

    Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 ausgesprochen wurde, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten

    Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

    Auch der Vergleich der Erledigungszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41).

    Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

  • DGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - DGH 1/18

    Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von

    Es handelt sich hierbei um eine Frage der sachlichen Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung der Anfechtungsbefugnis im Prüfungsverfahren gem. § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.

    Da Rückstände in der Regel auch Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse mit sich bringen, ist es eine legitime Aufgabe der Dienstaufsicht, dem durch Maßnahmen der Dienstaufsicht entgegen zu wirken (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421, 422; Urteil vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281, Rn. 19).

    Eine dienstrechtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, würde die richterliche Unabhängigkeit unzulässig beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Von der Grenze, ab der ein Vorhalt von Rückständen oder unzureichender Erledigungsleistung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist zu unterscheiden, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, dies ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, a.a.O.).

    Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt erst dann vor, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, der allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht bewältigt werden kann (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, a.a.O.).

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 6/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

    Er dient andersartigen Zwecken, nämlich der möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 3/13

    Richterdienstrecht: Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung hinsichtlich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15).

    (vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht : BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung : BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung : BGH, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).

  • OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 83/01

    Beförderung eines Richters; Auswahlverfahren bei der Besetzung einer

    Demgemäß ist es auch zulässig, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen eines Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen und sie bei der Leistungseinschätzung zu würdigen (BGH Dienstgericht des Bundes, Beschl. v. 16.9.1987, NJW 1988, 419 und Urt. v. 3.10.1977, BGHZ 69, 309).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

    Nicht von Bedeutung ist weiter die Art und Weise, wie der Richter von der Maßnahme Kenntnis erhält (vgl. BGHZ 52, 287 [292]; 61, 374 [377 f.]; 90, 41 [43]; 93, 238 [241 f.]; 95, 313 [320; 324]; 100, 271 [274 f.]; BGH NJW 1984, 2471 [2472]; 1988, 419 [420]; 2002, 359; DRiZ 1981, 265; 1995, 352 [353]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]).

    Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]).

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09

    Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Ermahnung

    Das Dienstgericht verkennt nicht, dass sich aus dem Pensenschlüssel nicht die individuelle Belastung des einzelnen Richters ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419).

    Der Pensenschlüssel dient einer möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, aaO).

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 5/03

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Bereichtspflichten

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04

    Inhalt und Grenzen der Dienstaufsicht über einen Richter

  • VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00

    Anspruch auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung als Richter;

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

  • OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 84/01

    Beförderung auf eine Richterstelle; Auswahlverfahren für den Richterdienst;

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 5/18
  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/18
  • DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 7/15
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96

    Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs - Bestimmung nichtständiger

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
  • BVerwG, 24.07.1989 - 2 B 35.89

    Richter - Dienstliche Beurteilung - Eingänge - Erledigungszahlen

  • VG Potsdam, 26.09.2012 - 2 K 1777/10

    Abänderung der Beurteilung

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - 1 DGH 1/06

    Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit an einem Amtsgericht;

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 11/13
  • VG Braunschweig, 27.04.2004 - 7 A 14/04

    Abgestufte Bewertung; Besorgnis der Befangenheit; Beurteilungsrichtlinie;

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 9/15
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 6/16
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