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   BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84   

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BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84 (https://dejure.org/1987,1258)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1987 - 2 BvR 674/84 (https://dejure.org/1987,1258)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84 (https://dejure.org/1987,1258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Verfassungsmäßigkeit des kommunalen Vertretungsverbots - Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 694
  • NVwZ 1988, 430 (Ls.)
  • DVBl 1988, 54
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Bestimmungen über das kommunale Vertretungsverbot zum traditionellen Gemeindeverfassungsrecht gehören und typische kommunalrechtliche Kollisionsnormen darstellen, weshalb sie zum Gebiet des Kommunalrechts und nicht zu dem anderen Gebiet des Rechts der Rechtsanwaltschaft zählen, für welches dem Bund die vorrangige Gesetzgebung zusteht (Art. 72, 74 Nr. 1 GG ; vgl. BVerfGE 41, 231 >241 f.<; 52, 42 >55 f.<).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das kommunale Vertretungsverbot den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berühre: Weder wolle es die Art und Weise der Berufsausübung der jeweiligen Mandatsträger regeln, noch gehöre es zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54<; 56, 99 >107<; 61, 68 >72<).

    Diese Rechtsprechung hat in der Literatur nur vereinzelt Zustimmung (v. Mutius, VerwArch 68, S. 73 >77 ff.<; Stober, BayVBl. 1981, S. 161 >165<), überwiegend jedoch Ablehnung erfahren (Menger, NJW 1980, S. 1827 >1829 f.<; Jäkel, DVBl. 1980, S. 829 >829 f.<; Schoch, Das kommunale Vertretungsverbot, 1981, S. 196 ff., 198 ff.).

    Es will zudem verhindern, daß Kreisangehörige den Einfluß kommunaler Mandatsträger für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und daß rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54, 55<; 56, 99 >108<; 61, 68 >74<).

    Insbesondere besteht auch kein Anlaß, auf die an der Entscheidung des Senats in BVerfGE 52, 42 ff. geäußerte Kritik einzugehen (Menger, NJW 1980, S. 1827 >1828<; Jäkel, DVBl. 1980, S. 829 >829 f.<; Schoch, DVBl. 1981, S. 678 ; Bauer, NJW 1981, S. 2171; vgl. schon Sondervotum Rottmann, BVerfGE 52, 58 >59<).

  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 572/74

    Vertretung gegen Kreisbehörde in Bußgeldsachen durch Kreistagsmitglied

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Bestimmungen über das kommunale Vertretungsverbot zum traditionellen Gemeindeverfassungsrecht gehören und typische kommunalrechtliche Kollisionsnormen darstellen, weshalb sie zum Gebiet des Kommunalrechts und nicht zu dem anderen Gebiet des Rechts der Rechtsanwaltschaft zählen, für welches dem Bund die vorrangige Gesetzgebung zusteht (Art. 72, 74 Nr. 1 GG ; vgl. BVerfGE 41, 231 >241 f.<; 52, 42 >55 f.<).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das kommunale Vertretungsverbot den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berühre: Weder wolle es die Art und Weise der Berufsausübung der jeweiligen Mandatsträger regeln, noch gehöre es zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54<; 56, 99 >107<; 61, 68 >72<).

    Es will zudem verhindern, daß Kreisangehörige den Einfluß kommunaler Mandatsträger für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und daß rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54, 55<; 56, 99 >108<; 61, 68 >74<).

    Denn anders als die dort und in den anderen bisherigen Entscheidungen des Senats (BVerfGE 41, 231 ff.; 56, 99 ff.; 61, 68 ff.) zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellte behördliche oder gerichtliche Zurückweisung von Rechtsanwälten als Verfahrens- bzw. Prozeßbevollmächtigte verbleiben die vorliegenden Anwendungsakte im kommunalen Innenbereich.

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    aa) Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das kommunale Vertretungsverbot den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berühre: Weder wolle es die Art und Weise der Berufsausübung der jeweiligen Mandatsträger regeln, noch gehöre es zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54<; 56, 99 >107<; 61, 68 >72<).

    Es will zudem verhindern, daß Kreisangehörige den Einfluß kommunaler Mandatsträger für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und daß rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54, 55<; 56, 99 >108<; 61, 68 >74<).

    Insbesondere besteht auch kein Anlaß, auf die an der Entscheidung des Senats in BVerfGE 52, 42 ff. geäußerte Kritik einzugehen (Menger, NJW 1980, S. 1827 >1828<; Jäkel, DVBl. 1980, S. 829 >829 f.<; Schoch, DVBl. 1981, S. 678 ; Bauer, NJW 1981, S. 2171; vgl. schon Sondervotum Rottmann, BVerfGE 52, 58 >59<).

    Denn anders als die dort und in den anderen bisherigen Entscheidungen des Senats (BVerfGE 41, 231 ff.; 56, 99 ff.; 61, 68 ff.) zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellte behördliche oder gerichtliche Zurückweisung von Rechtsanwälten als Verfahrens- bzw. Prozeßbevollmächtigte verbleiben die vorliegenden Anwendungsakte im kommunalen Innenbereich.

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvR 1142/80

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    aa) Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das kommunale Vertretungsverbot den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berühre: Weder wolle es die Art und Weise der Berufsausübung der jeweiligen Mandatsträger regeln, noch gehöre es zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54<; 56, 99 >107<; 61, 68 >72<).

    Es will zudem verhindern, daß Kreisangehörige den Einfluß kommunaler Mandatsträger für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und daß rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten (vgl. BVerfGE 41, 231 >241<; 52, 42 >54, 55<; 56, 99 >108<; 61, 68 >74<).

    Denn anders als die dort und in den anderen bisherigen Entscheidungen des Senats (BVerfGE 41, 231 ff.; 56, 99 ff.; 61, 68 ff.) zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellte behördliche oder gerichtliche Zurückweisung von Rechtsanwälten als Verfahrens- bzw. Prozeßbevollmächtigte verbleiben die vorliegenden Anwendungsakte im kommunalen Innenbereich.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 >185 f.<; 49, 24 >47 f.<; 70, 191 >214<) als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 68, 155 >171<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 >185 f.<; 49, 24 >47 f.<; 70, 191 >214<) als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 68, 155 >171<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 >185 f.<; 49, 24 >47 f.<; 70, 191 >214<) als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 68, 155 >171<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 >185 f.<; 49, 24 >47 f.<; 70, 191 >214<) als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 68, 155 >171<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt - und a maiore ad minus demzufolge auch deren faktische Erschwerung - als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfGE 48, 64 >88 ff., 90 ff.<).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1987 - 2 BvR 674/84
    Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 >185 f.<; 49, 24 >47 f.<; 70, 191 >214<) als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 68, 155 >171<; st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 1 S 2658/92

    Vereinbarkeit des kommunalen Vertretungsverbotes mit höherrangigem Recht

    Das kommunale Vertretungsverbot (§ 17 Abs. 3 GemO Bad-Württ (GemO BW)) steht mit höherrangigem Recht im Einklang (im Anschluß an BVerfG, Beschl v 7.10.1987, NJW 1988, 694f).

    Denn selbst wenn das Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sein sollte, so wäre es jedenfalls durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, NJW 1988, 694/695; BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, DVBl. 1988, 791).

    Zur Erreichung dieses Zweckes ist die gesetzliche Regelung geeignet und auch erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O.).

    Denn auch hier besteht die typische Gefährdungslage, der das kommunale Vertretungsverbot begegnen will (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O., m.w.N.).

    Daß an einer aktiven Mitwirkung interessierte Bürger persönliche Nachteile, die mit der Übernahme kommunaler Mandate und den hieraus erwachsenden besonderen Pflichten verbunden sind, in Kauf nehmen müssen, erscheint angesichts der das kommunale Vertretungsverbot rechtfertigenden Gründe als zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt - und a majore ad minus demzufolge auch deren faktische Erschwerung - als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1987, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZR 1/11

    Rechtsbeständigkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses: Anspruch aus

    Die persönlichen, politischen und sachlichen Beziehungen kommunaler Mandatsträger zu Bürgermeistern und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sollen nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen Dritter und für eigene berufliche Interessen genutzt werden; den Mandatsträgern selbst soll mit der verwehrten Doppelfunktion der drohende Interessenwiderstreit erspart bleiben (BVerwGE 3, 127, 128; BVerwG NJW 1984, 377; NJW 1988, 1994; BVerfGE 41, 231, 241; 52, 42, 54 f; 56, 99, 108; 61, 68, 74; BVerfG NJW 1988, 694, 695).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar in einer Kammerentscheidung als verfassungsrechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, wenn die Tätigkeit eines Korrespondenzanwaltes von dem Vertretungsverbot erfasst werde (BVerfG NJW 1988, 694, 695).

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 31/11

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

    Als landesrechtliche Bestimmung ist § 23 Abs. 1 BbgKVerf uneingeschränkt auf die Vereinbarkeit mit der Landesverfassung zu überprüfen, ungeachtet des Umstands, dass der darauf beruhende Ausschluss des Beschwerdeführers in einem durch die Verwaltungsgerichtsordnung und damit bundesrechtlich geordneten Verfahren erfolgt ist (zur Unterscheidung zwischen der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des Vertretungsverbots und der aufgrund dieser Regelung getroffenen Einzelmaßnahme vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84 -, NJW 1988, 694).

    Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht diese Frage in einer späteren Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84 -, a. a. O. ), weicht die hiesige landesrechtliche Regelung deutlich von § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalenab, den das Bundesverfassungsgericht seinerzeit geprüft hat.

  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Zudem soll verhindert werden, dass Gemeindebürger den Einfluss von Gemeinderatsmitgliedern für ihre persönlichen Interessen ausnutzen und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich Gemeinderatsmitglieder sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit zwischen ihren geschäftlichen Belangen und den Verpflichtungen aus dem öffentlichen Amt geraten (vgl. BVerfG vom 7.10.1987 = NJW 1988, 694/695; BayVGH vom 6.6.1966 = BayVBl 1966, 322; Verhandlungen des Bayerischen Landtags, 2. Legislaturperiode, Beilagen-Band II, Beilage 1140, S. 38 sowie Stenographische Berichte, Band II, S. 1124).
  • VG Neustadt, 28.01.2013 - 3 K 845/12

    NPD-Mitglied zu Recht aus Kreisausrechtsausschuss abberufen

    Ziel dieser besonderen Treuepflicht ist es aber, die Kreisverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Verwaltungsgeschäfte gefährden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84 -, NJW 1988, 694).
  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 B 12.88

    Allgemeines kommunalrechtliches Vertretungsverbot auch für Ortschaftsräte möglich

    ob insoweit an seiner Auffassung festzuhalten sei (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2011 - 5 K 164/09

    Reichweite des kommunalrechtlichen Vertretungsverbots in Brandenburg

    Als Interessenkollisionsnorm dient sie in erster Linie der Sauberkeit im öffentlichen Leben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84, NJW 1988, 694 f., juris Rdnr. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. August 1996 - 1 Y 22/96, AS-RP-SL 25, 363 [364]).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1987 - 1 S 2885/86

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds, Kommunalrechtliches Vertretungsverbot

    Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Vertretungsverbotes vgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht (Beschluß Ä 2 BvR 674/84 - v. 7.10.87, in DVBl 1988 Heft 1 S. 54 = NJW 1988 Heft 11 S. 694).
  • BVerwG, 05.05.1993 - 7 B 59.93

    Verbindungsbeschluss - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf

    Das gilt auch insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof das Verbot als Grundlage für eine gegen den Kläger gerichtete Untersagungsverfügung angesehen hat (vgl. dazu Kammerbeschluß vom 7. Oktober 1987, NJW 1988, 694 [BVerfG 07.10.1987 - 2 BvR 674/84]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2001 - 13 A 787/00
    vgl. auch BVerfG (1. Kammer des 2. Senats), Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 2 BvR 674/84 -, DVBl. 1988, 54 m.w.N.; zusammenfassend Schmidt, VerwArch Bd. 92, S. 443, 450 f.
  • VG Köln, 14.11.2007 - 18 K 1573/07

    Anforderung an ein kommunales Vertretungsverbot für ehrenamtlich tätige

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