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   BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88   

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https://dejure.org/1988,2245
BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88 (https://dejure.org/1988,2245)
BayObLG, Entscheidung vom 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88 (https://dejure.org/1988,2245)
BayObLG, Entscheidung vom 24. November 1988 - BReg. 3 Z 149/88 (https://dejure.org/1988,2245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien; Annahme; Geschäftsunfähigkeit; Partiell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 104 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1678
  • NJW-RR 1989, 839 (Ls.)
  • MDR 1989, 352
  • FamRZ 1989, 664
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.06.1986 - BReg. 3 Z 165/85

    Beleg der Sachkunde eines Arztes zur Begutachtung der Geschäftsfähigkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88
    (b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die Geschäftsunfähigkeit auf die Erledigung einer einzelnen Angelegenheit (Wirkungskreis) beschränkt, also die freie Willensbestimmung und die Einsichtsfähigkeit nur auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen sind und es sich gerade um eine Angelegenheit auf diesem Gebiet handelt (partielle Geschäftsunfähigkeit; BayObLGZ 1986, 214, 215 f., m. w. N.).
  • BayObLG, 31.03.1988 - BReg. 3 Z 191/87
    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88
    wörtlich übereinstimmend derselbe Senat des BayObLG (Beschluß - BReg. 3 Z 191/87 Ä v. 31.3.88 in NJW-RR 1988 Heft 23 S. 1416 sowie Ä BReg. 3 Z 143/88 Ä v. 20.10.88 in FamRZ 1989 Heft 3 S. 319).
  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 143/88

    Wirksamkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88
    wörtlich übereinstimmend derselbe Senat des BayObLG (Beschluß - BReg. 3 Z 191/87 Ä v. 31.3.88 in NJW-RR 1988 Heft 23 S. 1416 sowie Ä BReg. 3 Z 143/88 Ä v. 20.10.88 in FamRZ 1989 Heft 3 S. 319).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88
    Ausschlaggebend für eine solche Beurteilung sind auch in diesem Fall nicht so sehr die Verstandesfähigkeiten eines Betroffenen, sondern vor allem die fehlende Freiheit der Willensbildung auf dem in Rede stehenden Gebiet (vgl. BGH, WM 1984, 1063, 1064).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2011 - L 18 R 37/06

    Rentenversicherung

    Der Ausschluss der freien Willensbetätigung kann sich nämlich je nach der Natur der krankhaften Störung auch auf nur einzelne, gegenständlich abgrenzbare Lebensbereiche beschränken (BVerfG NJW 2003, 1382, 1383; BGH NJW 1970, 1680, 1681; BGHZ 30, 112, 117 f; 18, 184, 186 f; RGZ 162, 233, 239; BayObLG NJW 1992, 2100, 2101; NJW 1989, 1678).

    Eine teilweise, relative Geschäftsunfähigkeit nur in Bezug auf besonders schwierige oder komplexe Lebenssachverhalte existiert jedoch nicht (BGH NJW 1970, 1680, 1681; BayObLG NJW 1989, 1678, 1679).

  • OLG Hamm, 16.04.2015 - 5 U 53/14

    Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens

    Demzufolge habe sich die Rechtsprechung durchweg auf den Standpunkt gestellt, dass das bloße Unvermögen, die Tragweite einer Willenserklärung zu erfassen, die Anwendung des § 104 Ziffer 2 BGB nicht begründen könne (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1953 - V ZR 97/52, NJW 1953, 1342; BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 126/00, BeckRS 2001, 30181556; Beschluss, BayOblG vom 24.11.1998 - Breg. 3 Z 149/88, NJW 1989, 1678).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2011 - 18 U 175/09

    Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Reduzierung des Kaufpreises für Anteile

    Eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die ihrer Natur nach nicht vorübergehend sein darf, liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und nach den unter Abwägung des Für und Wider zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln; bestimmte Vorstellungen oder Empfindungen oder aber Einflüsse dritter Personen müssen derart überwiegend den Willen beherrschen, dass eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1953, 1342; BayObLG, NJW 1989, 1678 f.; Ehrman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 104 Rdnr. 6).
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