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   BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88   

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BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1147)
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Banküberfall: Sicherheitsverglasung

§ 255 StGB, Kausalität, unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf (§ 15 StGB)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall - Fehlvorstellung des Mittäters auf unwesentliche Abweichungen im Ursachenverlauf - Berücksichtigung eines Beharrens in krimineller Gesinnung zu Ungunsten der Angeklagten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 176
  • MDR 1988, 875
  • NStZ 1988, 554
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).

    Ob die Dinge so liegen, ist weithin Tatfrage (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - a.a.O.).

  • BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54

    Blutrausch - § 15 StGB, Vorsatz: (hier unwesentliche) Abweichung vom

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54]; 14, 193, 194 [BGH 26.04.1960 - 5 StR 77/60]; Lackner, StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).
  • BGH, 26.04.1960 - 5 StR 77/60

    Jauchegrube - dolus generalis, Abweichung vom Kausalverlauf, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54]; 14, 193, 194 [BGH 26.04.1960 - 5 StR 77/60]; Lackner, StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
  • BGH, 25.10.1977 - 1 StR 420/77

    Enger Zusammenhang zwischen einzelnen Taten als Strafmilderungskriterium -

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Soweit ihr Verhalten der Beutesicherung und damit der Aufrechterhaltung der durch die Tat geschaffenen Unrechtslage diente, zeigte sich darin aber ein Beharren in krimineller Gesinnung, das zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88
    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    Denn dies ist stets dann der Fall, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - 1 StR 165/88, NJW 1989, 176; Fischer aaO § 34 Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34 Rn. 17 jeweils mwN).
  • BayObLG, 08.11.1994 - 2St RR 157/94

    Schweigepflicht in Einrichtungen

    Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1989, 176 ).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4; BGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rn. 11).

    Die Einschaltung der Polizei wird von Erpressungstätern regelmäßig als möglich erwogen, auch wenn sie diese Kontaktaufnahme unter allen Umständen zu vermeiden suchen; sie stellt keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die wesentlich wäre (vgl. für den Fall des Handelns unter dem Einfluß einer bankinternen Weisung: BGH NJW 1989, 176).

  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88

    Versuchte Erpressung bei Ankündigung die Lebensmittel einer Firma zu vergiften -

    Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHR StGB § 255 Drohung 4 = JZ 1988, 935 = MDR 1988, 875 = NStZ 1988, 554 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94
    Gegenwärtig ist eine Gefahr nicht nur, falls die Schädigung bereits begonnen hat, sondern schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (vgl. BGH NStZ 1988, 554; OLG Düsseldorf a.a.0.; Rengier a.a.0.
  • BGH, 27.05.2004 - 3 StR 500/03

    Sexuelle Nötigung (funktionaler Zusammenhang zwischen Nötigung und sexueller

    Diese war auch gegenwärtig im Sinne einer Dauergefahr, denn die Möglichkeit, daß der ungewöhnliche Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen konnte (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4, 6), bestand fortdauernd (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 34 Rdn. 4).
  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 255 StGB droht ein Täter dann, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, daß ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH StV 1982, 517 m.w.Nachw.; BGH NJW 1989, 1289; 1989, 176 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1997 - 5 Ss OWi 73/97
    Eine Gefahr ist nicht nur dann gegenwärtig, wenn die Schädigung bereits begonnen hat, sondern auch schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (BGH NStZ 1988, 554 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1988 - 1 StR 8/88   

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https://dejure.org/1988,1375
BGH, 15.03.1988 - 1 StR 8/88 (https://dejure.org/1988,1375)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1988 - 1 StR 8/88 (https://dejure.org/1988,1375)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1988 - 1 StR 8/88 (https://dejure.org/1988,1375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gutachter - Sachkunde - Sachverständigengutachten - Zweifelhaftigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 176
  • MDR 1988, 597
  • NStZ 1988, 373
  • StV 1989, 331
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.06.1970 - 1 StR 27/70

    Anforderungen an die Verletzung des Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BGH, 15.03.1988 - 1 StR 8/88
    Darüber hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; mit Umständen, die Bedenken gegen die Sachkunde des gehörten Gutachters erwecken könnten, muß er sich auseinandersetzen (vgl. BGHSt 23, 311, 312 ..).
  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Wird dagegen vom Antragsteller unter eingehender Darlegung und hier zudem unter Bezugnahme auf eine kritische Würdigung des Erstgutachtens durch einen anderen Fachvertreter auf konkrete Mängel dieses Gutachtens hingewiesen, muß sich das Gericht mit den behaupteten Einwänden im einzelnen auseinandersetzen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1; BGH StV 1989, 141; 335, 336; OLG Celle NJW 1974, 616; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 764; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 103, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 43d).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Soweit es um die Einholung von Gutachten zum Beweis der Tatsachen geht, dass zum einen das aussagepsychologische Erstgutachten der Sachverständigen D. methodisch falsch sei, zum anderen die Bedeutung der Motivationsanalyse für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gegenüber der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) unverändert sei, betreffen diese Anträge Prozesstatsachen, die im Wege des Freibeweises zu klären sind (BGH, Urteil vom 15. März 1988 - 1 StR 8/88, NStZ 1988, 373).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 296/97

    Flucht vor Wachleuten - § 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

    Entgegen den Einwendungen der Revision begründen die Ausführungen zum Gutachten der Sachverständigen Dr. W... auch keine Zweifel an deren durch den Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilten Sachkunde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Mit Umständen, die Bedenken gegen die Sachkunde erwecken könnten, hat er sich auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 = BGH NStZ 1988, 373 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97

    Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen

    b) Die - vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilende - Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 m.w.N.) war hier nicht zweifelhaft.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Zweifel an der Sachkunde dieses Instituts, zu der auch belgische Polizeibeamte als Zeugen gehört wurden, sind nicht ersichtlich, und auch die Revision erhebt insoweit keinen berechtigten Einwand (vgl. BGH NStZ 1988, 373).
  • BGH, 19.10.2000 - 4 StR 411/00

    Unzulässige Verfahrensrüge (Vollständiger Sachvortrag bei Ablehnung eines

    Die Beurteilung der Sachkunde des Gutachters steht im pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1).
  • BGH, 14.04.1992 - 1 StR 68/92

    Schlußvortrag im Strafprozeß - Gebotene Einstellung des Verfahrens wegen

    Auch soweit es sich um das Gutachten des Radiologischen Instituts des Klinikums H. vom 27. September 1991 handelt, das im Vergleich zu einem im Juni 1991 erhobenen Befund "eine deutlich Progredienz" der Herzerkrankung ausweist, sind Einwände gegen die Verläßlichkeit weder erhoben noch ersichtlich (vgl. dazu BGH NJW 1989, 176, 178).
  • BGH, 26.10.1993 - 1 StR 401/93

    Einführung von Lichtbildern über die Tatwerkzeuge statt in Augenscheinnahme -

    Diese Beurteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 399/92

    Verurteilung wegen Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Das ist in einem Fall der vorliegenden Art zulässig, wenn der Tatrichter seiner Verpflichtung nachkommt, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlußfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NJW 1989, 176, 178 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1990 - 1 StR 414/90

    Kompetenz eines Psychiaters - Pathologischer Zustand - Psychologische

  • BGH, 18.04.1989 - 1 StR 106/89

    Voraussetzungen für verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seelischer Abartigkeiten

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