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   BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88   

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BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88 (https://dejure.org/1989,805)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - 4 StR 558/88 (https://dejure.org/1989,805)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1989 - 4 StR 558/88 (https://dejure.org/1989,805)
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Zurückverweisung durch das Landgericht

§ 328 StPO, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen (§ 412 StPO), so verweist das Landgericht auf die Berufung die Sache an das Amtsgericht zurück

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einspruch gegen einen Strafbefehl - Möglichkeit der Zurückweisung einer Sache - Mängel eines Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 139
  • NJW 1989, 1869
  • MDR 1989, 658
  • NStZ 1989, 487
  • NZV 1989, 279
  • StV 1989, 469
  • Rpfleger 1989, 425
  • JR 1990, 301
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1988 - 5 Ss 431/87
    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88
    So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1988 (NStZ 1988, 290) gehindert.

    Die generellen Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, § 328 Abs. 2 StPO a.F. zu streichen, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil beim Absehen von der Zurückverweisung gerade keine Hauptverhandlung "wiederholt", sondern erstmalig eine Hauptverhandlung zur Sache durchgeführt werden würde (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 290).

    Daß das Grundgesetz keine mehrstufige Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BVerfGE 9, 223, 230 m.w.Nachw.), ist deshalb entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (NStZ 1988, 290) kein überzeugendes Argument dafür, den Angeklagten im vorliegenden Fall gegenüber allen anderen ungleich zu behandeln (vgl. Ruß in KK StPO 2. Aufl. § 328 Rdn. 7 und Meyer-Goßner ebenda § 412 Rdn. 19).

  • BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64

    Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88
    Gleichwohl ist es unbestritten, daß eine Zurückverweisung der Sache in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist (BGH NJW 1964, 2119; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 309 StPO Rdn.7 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88
    Der gegenüber dem Angeklagten begangene Fehler, daß sein Einspruch zu Unrecht gemäß § 412 StPO verworfen wurde, obwohl die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht gegeben waren, sollte nicht dazu führen, daß diesem Angeklagten im Gegensatz zu allen anderen Angeklagten auch noch eine Tatsacheninstanz genommen wird (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 291).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88
    Daß das Grundgesetz keine mehrstufige Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BVerfGE 9, 223, 230 m.w.Nachw.), ist deshalb entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (NStZ 1988, 290) kein überzeugendes Argument dafür, den Angeklagten im vorliegenden Fall gegenüber allen anderen ungleich zu behandeln (vgl. Ruß in KK StPO 2. Aufl. § 328 Rdn. 7 und Meyer-Goßner ebenda § 412 Rdn. 19).
  • OLG Frankfurt, 22.10.1982 - 1 Ws 266/82
    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88
    Das wird insbesondere dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der angefochtene Beschluß keine Entscheidung zur Sache selbst enthält (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 426, 427 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2005 - 2 Ws 15/05

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung bei Verletzung des

    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtssprechung weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß diese Regel Ausnahmen erfährt und eine Zurückverweisung in bestimmten Fällen möglich ist (vgl. BGHSt 36, 139, 144; BGH NJW 1964, 2119 [BGH 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64]; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1471 [OLG Düsseldorf 03.07.1981 - 5 Ws 110/81]; StV 1984, 234 [OLG Düsseldorf 19.10.1983 - 1 Ws 937/83]; 1986, 376 und 1987, 257, 258; OLG Karlsruhe NJW 1974, 709, 712; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 309 Rdn. 11 bis 17; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 309 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 309 Rdn. 7 bis 9, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 1 RVs 156/21

    Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche

    Dass das Landgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 139) von einer eigenen Sachentscheidung über den Einspruch abgesehen und die Sache unter Aufhebung des Verwerfungsurteils an das Amtsgerichts zurückverwiesen hat, greift der Angeklagte nicht an.

    Dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 139).

  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Nach allgemeiner Ansicht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zurückverwiesen werden (BGHSt 36, 139 ).

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 36, 139 ) räumte dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Zurückverweisung in dem Fall ein, in dem das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Strafbefehl zu Unrecht gemäß § 412 StPO verworfen, also ebenfalls nicht über den Anklagevorwurf verhandelt hatte.

  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09

    Einstellung; Zurückverweisung; Amtsgericht; Anklage; Informationsfunktion

    Dieser Instanzenzug würde durchbrochen, wenn das Berufungsgericht an einer Zurückverweisung in Fällen wie dem vorliegendem gehindert wäre und erstmals in der Sache entscheiden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 14.03.1989 - 4 StR 558/88 - juris; BayObLG Beschl. v. 02.02.1999 - 1 StRR T t99 -juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Meyer-Goßner StPO 51 . Aufl. S 328 Rdn. 4).
  • BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99

    Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat

    Für Fälle wie hier hat der Gesetzgeber zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung gestellt; entscheidet die Berufungskammer aber als erstes Tatgericht, bleibt dem Angeklagten nur noch die Revision (Meyer-Goßner S. 453; vgl. für den Fall, daß das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Strafbefehl zu Unrecht nach § 412 StPO verworfen hat, BGHSt 36, 139/142).

    Denn das Landgericht kann - ausnahmsweise - in der Sache gerade nicht selbst entscheiden (ebenso für den Fall der zu Unrecht erfolgten Einspruchsverwerfung BGHSt 36, 139 sowie für den Fall eines unrichtig angenommenen Verfahrenshindernisses OLG Koblenz NStZ 1990, 296 ; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 328 Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus werden allerdings in der Rechtsprechung weiterhin Fallge- staltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zu erfolgen haben, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869).
  • OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten

    Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Zurückverweisung dann zugelassen, wenn das AG zu Unrecht den Einspruch des Angekl. nach § 412 StPO als unzulässig verworfen (BGHSt 36, 139 = NJW 1989, 1869 = NStZ 1989, 487) oder das Verfahren zu Unrecht wegen Verfolgungsverjährung durch Urteil eingestellt hatte (OLG Stuttgart, NStZ 1995, 301), weil sonst dem Angekl. in der Sache eine Instanz verlorengegangen wäre.
  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Gleichwohl kann das Berufungsgericht nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ein Verfahren auch dann an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn dieses - wie hier - keine Verhandlung zur Sache durchgeführt und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO oder durch Einstellung durch Prozessurteil wegen eines Verfahrenshindernisses - abgeschlossen hat (vgl. grundlegend BGHSt 36, 139, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17, 18 und 2005, 208, 209; OLG Hamm NStZ 2010, 295 und wistra 2006, 37; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301, 302; OLG Koblenz NStZ 1990, 296, 297; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 328 Rdn. 4; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rdn. 17; ders. in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 17; Eschelbach in Graf, StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 3; Frisch in SK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 15; Gössel in Löwe-Rosenberg, § 328 Rdn. 20, 38 f.; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 60. Aufl., § 328 Rdn. 4; ders. in NJW 1987, 1161, 1165 und in NStZ 1988, 290; Paul in Karlsruher Kommentar, § 328 Rdn. 7; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, § 328 Rdn. 43; Rautenberg in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 5. Aufl., § 328 Rdn. 5; Rotsch/Gasa in AK-StPO 2. Aufl., § 328 Rdn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

    Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden.
  • LG Braunschweig, 12.02.2020 - 5 Ns 301/19

    Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, Verschulden des Angeklagten, Vertrauen

  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

  • KG, 04.05.2015 - 1 Ws 20/15

    Notwendige Verteidigung: Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage des

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2002 - 4 Ws 222/02

    Bindung der Strafvollstreckungskammer an Aufhebung und Zurückverweisung; Anhörung

  • KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der

  • OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 2 Ss 10/97

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unetschuldigten

  • LG Potsdam, 25.05.2009 - 27 Ns 3/09

    Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Verhandlungsunfähigkeit bei

  • LG Zweibrücken, 04.06.2004 - 4032 Js 8887/02

    Strafbefehlsverfahren: Aufhebung eines Verwerfungsurteils gegen den nicht

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