Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,176
BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852 Abs. 1
    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung im Arzthaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzthaftung - Schadensersatz - Unerlaubte Handlung - Verjährung - Kenntnis vom Schaden - Wissensvertreter - Behandlungsfehler - Überprüfung der Krankenhausunterlagen

  • rechtinco.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2323
  • NJW-RR 1989, 1110 (Ls.)
  • MDR 1989, 901
  • VersR 1989, 914
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Er hat jedoch zugleich mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß dies nicht in dem Sinn mißverstanden werden dürfe, daß bereits eine verschuldete, sei es auch grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten Kenntnis gleichstehe; es gehe vielmehr nur um die Fälle, in denen es der Geschädigte versäume, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.04.1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032 m.w.N.; Urt. v. 16.05.1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914, 915; Urt. v. 05.02.1985 - VI ZR 61/83, NJW 1985, 2022, 2023).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05

    Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten

    a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass für die nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. für den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprüche erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädigung nicht auf das Wissen der minderjährigen Klägerin, sondern auf die Kenntnis ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, denn auf deren Wissensstand kommt es an, solange der Geschädigte beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - NJW 1989, 2323 m. w. N.).

    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; Senat, Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f. und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht