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   BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87   

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BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 (https://dejure.org/1989,420)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 (https://dejure.org/1989,420)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 (https://dejure.org/1989,420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leiharbeitnehmer - Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG Art.1 § 14; BetrVerfG § 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 5 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 14; ArbGG § 83 S. 3
    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Leiharbeitnehmern bei nichtgewerblicher Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 368
  • NJW 1989, 2838 (Ls.)
  • NZA 1989, 728
  • BB 1989, 1127
  • BB 1989, 1408
  • DB 1989, 1419
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 08.03.1977 - 1 ABR 18/75

    Tendenzunternehmen - Theater - Betriebsversammlung - Jährlicher Lagebericht

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    An dieser Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht auch nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 festgehalten (vgl. Beschluß vom 7. November 1975, BAGE 27, 316 = AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 18/75 - AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG 1972).

    Zur Begründung seiner Rechtsansicht hat das Bundesarbeitsgericht in den Beschlüssen vom 7. November 1975 und vom 8. März 1977 (aaO) darauf hingewiesen, für die Abgrenzung der Geltungsbereiche des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 sowie des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 sei auch nach neuem Recht die formelle Rechtsform des Unternehmens oder der Verwaltung maßgeblich (§ 130 BetrVG 1972, § 95 BPersVG 1974).

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anzuwenden ist (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B der Gründe; BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte muß derjenige, der das Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechts festgestellt wissen will, diejenige Maßnahme des Arbeitgebers oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt oder leugnet, so genau bezeichnen, daß mit einer Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 1 ABR 17/85 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 2 der Gründe; BAGE 52, 160, 165 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 23/85

    Gemeinsamer Betrieb durch drei Unternehmen - Verfolgung des unternehmerischen

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Insbesondere müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen (vgl. §§ 87 ff. BetrVG) und personellen (vgl. §§ 92 ff. BetrVG) Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Organisationseinheit wahrgenommen werden, die den (gemeinsamen) Betrieb der Unternehmen bilden sollen (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972).

    Ergeben die Umstände des Einzelfalls, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972, unter III 3 a der Gründe).

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    bb) Arbeitnehmerüberlassung i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmer (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 31, 135, 142 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 1 c der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe).

    Gewerbsmäßig handelt der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich betreibt, sondern auf gewisse Dauer anlegt und damit unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135, 143 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 43, 102, 106 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; Becker/Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 27 m. w. N.).

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    bb) Arbeitnehmerüberlassung i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmer (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 31, 135, 142 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 1 c der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe).

    Gewerbsmäßig handelt der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich betreibt, sondern auf gewisse Dauer anlegt und damit unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135, 143 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 43, 102, 106 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; Becker/Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 27 m. w. N.).

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anzuwenden ist (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B der Gründe; BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Bei einem Streit über Mitbestimmungsrechte muß derjenige, der das Bestehen oder Nichtbestehen des Mitbestimmungsrechts festgestellt wissen will, diejenige Maßnahme des Arbeitgebers oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt oder leugnet, so genau bezeichnen, daß mit einer Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG Beschluß vom 11. November 1986 - 1 ABR 17/85 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 2 der Gründe; BAGE 52, 160, 165 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Vielmehr genügt es, daß eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen worden ist und sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt (vgl. BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, zu 2 a, aa der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Insbesondere müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen (vgl. §§ 87 ff. BetrVG) und personellen (vgl. §§ 92 ff. BetrVG) Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Organisationseinheit wahrgenommen werden, die den (gemeinsamen) Betrieb der Unternehmen bilden sollen (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972).

  • BAG, 28.04.1964 - 1 ABR 1/64

    Belegschaftsmitglied - Betriebsrat - Wahlrecht - Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Es hätte einer personellen Konkretisierung der betreffenden Arbeitnehmer bedurft, die sodann an dem vorliegenden Beschlußverfahren zu beteiligen gewesen wäre (vgl. BAG Beschluß vom 28. April 1964 - 1 ABR 1/64 - AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG).
  • BAG, 11.04.1958 - 1 ABR 2/57

    Betriebsratswahl - Frist zur Anfechtung - Bekanntgabe des Wahlergebnisses -

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits zum früheren Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 19, 307 = AP Nr. 3 zu § 63 BetrVG; BAG Beschluß vom 11. April 1958 - 1 ABR 2/57 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG) entschieden, daß zwei Gebietskörperschaften eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gründen können mit dem Zweck, einen einheitlichen Betrieb zu führen.
  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

    Auszug aus BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, ohne ausreichenden Sachvortrag des Antragstellers von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer bisher von dem Antragsteller noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die mit seinem Antrag verfolgten Ansprüche zu geben (BAGE 17, 165, 169 [BAG 24.05.1965 - 1 ABR 1/65] = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG, zu II 1 der Gründe; BAGE 25, 87 = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972).
  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 74/74

    Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 85/87

    Leiharbeitnehmer

  • BAG, 11.11.1986 - 1 ABR 17/85

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anordnung von Überstunden

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

  • BAG, 26.10.1956 - 1 ABR 26/54

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des zwingenden Erfordernisses einer anderen

  • BAG, 13.03.1973 - 1 ABR 15/72

    Offizialmaxime - Beschlußverfahren - Tatsachenvortrag des Antragstellers -

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Seine auch im Interesse einer Sachentscheidung gebotene Auslegung ergibt, daß der Antrag nicht auf die Feststellung des derzeit bestehenden aktiven oder passiven Wahlrechts bestimmter einzelner Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern es der Arbeitgeberin darum geht, zu klären, ob die Gruppe der Lkw-Fahrer unabhängig von der jeweiligen genauen Anzahl und Zusammensetzung betriebsverfassungsrechtlich ihrem Betrieb zuzuordnen ist (vgl. zu einem solchen Antrag etwa BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368, 373 f. = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B I 2 und II der Gründe).

    Er betrifft eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368, 374 = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B II der Gründe).

    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2, zu B III 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Das läßt den Schluß auf ein umfassendes Weisungsrecht auch hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der geforderten Arbeitsleistung zu (BAG Beschluß vom 18. Januar 1989, BAGE 60, 368, 381 = AP Nr. 2 zu § 14 AÜG, zu B III 2 b aa der Gründe).

    Zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung kann sich die FhG auch nicht auf die Senatsentscheidung vom 18. Januar 1989 (aaO, zu II 2 b der Gründe) berufen.

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a bb der Gründe).
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    aa) Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe; 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

    Die Frage, ob die genannten Ärzte Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind und dem Betriebsrat daher in bezug auf diese Ärzte die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten zustehen, betrifft ein Rechtsverhältnis, das der Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung zugänglich ist (vgl. zuletzt Beschluß des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zwar bezieht sich die Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nur auf die erlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sie ist aber auf die nicht-gewerbsmäßige und die unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden (Beschluß des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen); Beschluß des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Wäre das der Fall, wären auch die von Prof. Dr. M. angestellten Ärzte Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs "Dialysezentrum A" (vgl. den Beschluß des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 -).

  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

    Diese Vorschrift bezieht sich unmittelbar nur auf die erlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sie ist aber wegen der gleichen Interessenlage, der Betroffenheit der Belegschaft des aufnehmenden Betriebes, auch auf die nicht gewerbsmäßige und die unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden (Beschluß des Senats vom 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 - AP Nr. 60 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß des Siebten Senats vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - und Beschluß des Senats vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Siebte Senat hat zuletzt in den Entscheidungen vom 18. Januar 1989 (- 7 ABR 62/87 - AP Nr. 2 zu § 14 AÜG und - 7 ABR 21/88 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) grundlegend zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Einsatz von Arbeitnehmern auf werk- oder dienstvertraglicher Basis Stellung genommen.

  • BAG, 26.10.1994 - 7 ABR 15/94

    Fachliteratur für die Betriebsvertretung

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, ohne ausreichenden Sachvortrag des Antragstellers von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer, bisher von dem Antragsteller noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die mit dem Antrag verfolgten Ansprüche zu geben (BAGE 60, 368, 378 f. [BAG 18.01.1989 - 7 ABR 62/87] = AP Nr. 2 zu § 14 AÜG, zu B III 1 b) bb) der Gründe).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Der Senat hat in einem zwischen den Beteiligten unter dem Az. 7 ABR 62/87 anhängig gewesenen Beschlußverfahren ebenfalls am 18. Januar 1989 entschieden, daß die aufgrund der Vereinbarung vom 25. Februar 1986 in der Orthopädischen Klinik beschäftigten Arbeitnehmer der F. nicht zu den betriebsangehörigen Arbeitnehmern des Arbeitgebers i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG gehören.
  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Gewerbsmäßig handelt der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich betreibt, sondern auf gewisse Dauer anlegt und damit unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 60, 368 = AP Nr. 2 zu § 14 AÜG und BAGE 61, 7 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 30.10.2001 - 13 TaBV 49/01

    Informationsrecht des Betriebsrats, Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über

    Sie betreffen eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (BAG vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 -, vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - und vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 -), nämlich, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, diejenigen Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber die in dem vorliegenden Verfahren näher dargestellten AT-Verträge abgeschlossen hat.
  • ArbG Bayreuth, 20.08.2002 - 4 BV 5/02

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Wählbarkeit von überlassenen Arbeitnehmern

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07

    Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit

  • LAG Düsseldorf, 15.01.2009 - 15 TaBV 379/08

    Gemeinschaftsbetrieb

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2012 - 5 Sa 188/11

    Wirksamkeit einer Kündigung - Personalratsbeteiligung -

  • LAG Köln, 12.01.2010 - 12 Sa 429/09

    Statusklage einer Führungskraft

  • BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 10/92

    Aufwendungen eines knieverletzten Betriebsratsmitgliedes für die Anreise zu einer

  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

  • LAG Hamm, 11.10.1989 - 3 TaBV 62/89

    Anfechtung; Wahl; Jugendvertretung; Auszubildendenvertretung; Auszubildende;

  • LAG Köln, 14.04.1998 - 13 TaBV 37/97

    Aktives und passives Wahlrecht von Arbeitnehmern; Geltungsbereicch des deutschen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2016 - 5 TaBV 26/15

    Gemeinsamer Betrieb - nicht hinreichend bestimmter Antrag

  • LAG Berlin, 08.01.1997 - 13 TaBV 2/96

    Betriebsrat Mitbestimmungrecht bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit

  • LAG Berlin, 31.01.1996 - 13 TaBV 5/95

    Gesamtbetriebsvereinbarung ; Außerordentliche Kündigung; Notrufsystem;

  • LAG Hessen, 03.12.1991 - 4 TaBV 75/91

    Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ;

  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 17 TaBV 1/99

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung zw. Wählbarkeit von nach Umwandlung bzw.

  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.1998 - 16 Sa 76/97

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG);

  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90

    Begriff des einheitlichen Betriebes; Verhinderung der Durchführung von

  • LAG Berlin, 29.09.1989 - 13 TaBV 1/89

    Betriebsrat ; Wahlvorstand; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Aushändigung

  • LAG Baden-Württemberg, 13.06.1989 - 14 TaBV 11/88

    Beschlussverfahren bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft als Angelegenheit aus

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.1989 - 14 TaBV 10/88

    Beschlussverfahren bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft als Angelegenheit aus

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   BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87   

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BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87 (https://dejure.org/1989,1248)
BAG, Entscheidung vom 24.05.1989 - 8 AZR 240/87 (https://dejure.org/1989,1248)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 (https://dejure.org/1989,1248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsunfall - Beerdigungskosten

  • Der Betrieb

    RVO § 636 Abs. 1 Satz 1, § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 589 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 638 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 844 Abs. 1
    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall erfaßt auch Beerdigungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Beerdigungskosten - Haftungsausschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2838
  • NZA 1989, 795
  • VersR 1989, 50
  • VersR 1990, 50
  • BB 1989, 1983
  • DB 1989, 2540
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.12.1970 - 1 AZR 81/70

    Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87
    Ein hier allein in Betracht kommendes bedingt vorsätzliches Handeln würde voraussetzen, dass der Beklagte den Erfolg seines Handelns gekannt und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen hat (BAG Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 AZR 81/70 - AP Nr. 4 zu § 636 RVO ).

    Er wird bei jedem Arbeitsunfall entschädigt, ohne dass ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Hilfspersonen vorzuliegen braucht, und auch dann, wenn den Verletzten selbst ein Verschulden trifft (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO und BAG Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 AZR 81/70 - AP Nr. 4 zu § 636 RVO ).

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87
    Er wird bei jedem Arbeitsunfall entschädigt, ohne dass ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Hilfspersonen vorzuliegen braucht, und auch dann, wenn den Verletzten selbst ein Verschulden trifft (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO und BAG Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 AZR 81/70 - AP Nr. 4 zu § 636 RVO ).
  • BAG, 26.07.1956 - 3 AZR 124/54

    Schadensersatzrecht: Schmerzensgeldansprüche nach Arbeitsunfall, Teilnahme am

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87
    Unter allgemeinem Verkehr ist Verkehr auf allgemein zugänglichen öffentlichen Straßen und Plätzen und in öffentlichen Gebäuden zu verstehen (BAGE 3, 103 = AP Nr. 3 zu § 1 Ges.SchadErs Anspr.Dienst-u.ArbUnfall).
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87
    Es kommt darauf an, dass der Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer und nicht als Betriebsangehöriger erlitten hat (BGH Urteil vom 8. Mai 1973, - VI ZR 148/72 - AP Nr. 7 zu § 636 RVO , zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 06.11.1974 - 5 AZR 22/74

    Verkehrsunfall - Arbeitsunfall - Bauarbeiter - Richtfest - Schadenersatzklage -

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 8 AZR 240/87
    Das Ereignis, durch das der Sohn der Kläger getötet wurde, war ein Arbeitsunfall; dies hat die Süddeutsche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft durch Bescheid vom 18. März 1986 festgestellt; daran sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 638 Abs. 1 Nr. 1 RVO gebunden (BAG Urteil vom 6. November 1974 - 5 AZR 22/74 - AP Nr. 8 zu § 636 RVO ).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

    Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten (Senat 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10).

    Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt (Senat 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - aaO).

  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21

    Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines

    (2) Die weiteren in § 844 Abs. 1 und 2, § 845 BGB normierten, den Ersatz von Vermögensschäden (Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall, entgangene Dienste) betreffenden Ansprüche Dritter unterfallen nach allgemeiner Ansicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 8; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87, NZV 1988, 217, juris Rn. 8 ff.; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, juris Rn. 7 ff.; BAGE 103, 92, juris Rn. 16; BAG, NZA 1989, 795, juris Rn. 16; Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 116. EL, § 104 SGB VII Rn. 5a; Stelljes in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.12.2021, SGB VII § 104 Rn. 30; Bredemeyer, ZEV 2017, 690, 693).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Da der Haftungsausschluß bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fallen unter diese Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (vgl. zu den Beerdigungskosten BAG 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dazu gehören Beerdigungskosten (BAG NJW 1989, 2838), Ersatz entgangenen Unterhalts (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Ricke, § 636 RVO Rdn. 4) und Schmerzensgeld (BGHZ 3, 298, 302 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1965 - VI ZR 22/64, VersR 1965, 806, 807; BAG VersR 1971, 528; vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff).
  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII -Wegeunfall -

    Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten (Senat 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1 = EzA SGB VII § 105 Nr. 2; 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10).

    Der Umstand, dass Personenschäden nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen, beruht auf dem das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Haftungsersetzungsprinzip (Senat 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - aaO).

  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 94/02

    Haftungsausschluß bei gemeinsamer Betriebsstätte

    Eine Vermögensbeeinträchtigung stellt dann einen Personenschaden dar, wenn sie durch die Verletzung eines Menschen bedingt ist (BAG 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16 = EzA RVO § 636 Nr. 10).
  • LAG Hessen, 05.08.2008 - 15 Sa 1929/07

    Arbeitsunfall - Betriebsweg - Haftung

    Der festgestellte Haftungsausschluss betrifft nicht nur (immaterielle) Personenschäden, sondern auch Vermögensschäden, die aus dem Personenschaden erwachsen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - AP SGB VII § 104 Nr. 1; BAG, Urteil vom 24. Mai 1989 - 8 AZR 240/87 - AP RVO § 636 Nr. 16).

    Der Umstand, dass Personenschäden damit nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen, beruht auf dem das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Haftungsersetzungsprinzip (BAG, Urteil vom 24. Mai 1989, a. a. O.).

  • LG Bonn, 29.08.2005 - 1 O 109/02
    Dies ist Ausfluss des bereits eingangs erörterten, im Unfallversicherungsrecht herrschenden Haftungsersetzungsprinzips und führt dazu, dass Personenschäden nach Arbeitsunfällen nicht immer vollständig ersetzt werden (BAG, Urt. v. 24.05.1989, Az. 8 AZR 240/87; LAG Hamm, Urt. v. 10.05.1990, Az. 17 Sa 28/90; OLG Köln, Urt. v. 27.06.1997, Az. 19 U 16/97; ErfKArbR-Rolfs SGB VII § 104 Rn. 25 m.w.N.).
  • LAG Köln, 29.09.1994 - 6 Sa 763/94

    Arbeitgeber; Haftungsprivileg; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit; Europarecht;

    Ein bedingt vorsätzliches Handeln würde voraussetzen, daß die Beklagte den Erfolg ihres Handelns gekannt und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen hat (BAG vom 24.05.1989 - 8 AZR 240/87 -, AP Nr. 16 ZU § 636 RVO ).
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