Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.08.1989

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89   

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https://dejure.org/1989,1430
BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 1 StR 153/89 (https://dejure.org/1989,1430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf - Tatplan

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 221
  • NJW 1989, 2900
  • MDR 1989, 1010
  • NStZ 1990, 184
  • StV 1990, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 196/61
    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Kennzeichnend für den strafbaren Versuch ist allgemein, daß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht (BGH NStZ 1985, 501 ).
  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.).
  • RG, 02.05.1892 - 1131/92

    Ist die Anwendung der §§. 309. 306 Ziff. 3 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der

    Auszug aus BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89
    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176).

    Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222).

  • BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09

    Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung;

    Den Eintritt einer konkreten Gefährdung verlangt der Tatbestand gerade nicht (vlg. BGHSt 36, 221 zu § 306 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98 -, NStZ 1999, S. 32 ; Wolff, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2008, § 306a Rn. 2; Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 306a Rn. 2).
  • BGH, 06.02.2007 - 4 StR 476/06

    Besonders schwere Brandstiftung (Zeit, zu der sich Menschen im Tatobjekt

    Wie die Revision zu Recht rügt, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem "Kaufpark" zu der Zeit, zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach Geschäftsschluss und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage (UA 14) -, Menschen nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu BGHSt 10, 208, 214; 36, 221, 222 f.; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. 8).
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 571/89

    Möglichkeit des Fortbrennens aus eigener Kraft - Brennen von für den

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) der Fall, wenn das Gebäude vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1540
BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1989 - 2 StR 170/89 (https://dejure.org/1989,1540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Gesonderte Verhängung einer Geldstrafe zur Vermeidung beamtenrechtlicher Konsequenzen

  • rechtsportal.de

    StGB (1975) § 53 Abs. 2 S. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2900
  • MDR 1989, 1009
  • NStZ 1989, 572
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.1976 - 2 WD 9.76

    Verurteilung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89
    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dann einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4; Nichteinbeziehung 2; Einbeziehung 1).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Die Nichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.) bedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58-1 1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR 1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Die vom Bundesgerichtshof hierzu immer wieder entschiedenen Fälle nennen als solche besonderen Umstände die bei der Gesamtstrafenbildung erfolgende Überschreitung der für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Strafgrenzen von einem oder zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (so BGH VRS 43, 423; StV 86, 58; StV 92, 225; NStZ-RR 02, 264) oder den wegen der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe drohenden Verlust der Beamtenrechte nach § 45 StGB (so BGH JR 89, 426; NJW 89, 2900; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1).

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16).
  • BGH, 19.11.2015 - 2 StR 462/15

    Bildung einer Gesamtstrafe (Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe:

    Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 390/06, StV 2007, 129) oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 170/89, NJW 1989, 2900).
  • BGH, 19.04.2004 - 5 StR 119/04

    Übersehene Möglichkeit einer Gesamtgeldstrafe (Erforderlichkeit der Erörterung

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
  • BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

    Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten

    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).
  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 617/90

    Bestimmung des Tatorts beim Handeln durch einen anderen

    Eine solche ist dann erforderlich, wenn die Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten ein besonderes Übel bedeutet, weil durch sie - etwa - die Einjahresgrenze des § 24 BRRG und des § 56 Abs. 1 StGB oder die Zweijahresgrenze des § 56 Abs. 2 StGB überschritten wird (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 bis 3).
  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 37/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs

    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß bei Annahme von Tatmehrheit für einzelne Taten Geldstrafen hätten verhängt werden können, die nicht notwendigerweise in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden mußten (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGH NStZ 1989, 572 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).
  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 463/92

    Anforderungen an die Begründung der Einzelstrafen bei Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine einheitliche Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4), insbesondere wenn die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGHR a.a.O. 4).
  • OLG Hamburg, 27.07.2001 - 1 Ss 84/01

    Bildung einer Gesamtstrafe

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