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   OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87   

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https://dejure.org/1988,1043
OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87 (https://dejure.org/1988,1043)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.09.1988 - 16 U 123/87 (https://dejure.org/1988,1043)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. September 1988 - 16 U 123/87 (https://dejure.org/1988,1043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht durch Hausordnung auf Wohnungsmieter übertragen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hausordnung; Mietvertrag; Abwälzung der Verkehrssicherungspflicht; Streupflicht

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Übertragung der Winterwartung auf Mieter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Räum- und Streupflicht: Verkehrssicherungspflicht kann auch durch Hausordnung eines Formularmietvertrags wirksam auf Wohnungsmieter übertragen werden - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter durch Klausel im Mietvertrag stellt keine überraschende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    AGBG §§ 3, 9; BGB §§ 535, 536

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 41
  • NJW-RR 1989, 397 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 49/83

    Streupflicht von Wohnungseigentümern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87
    Denn dem Streupflichtigen steht eine gewisse Zeitspanne zur Erfüllung seiner Streupflicht zur Verfügung, wenn plötzlich Eisglätte auftritt (vgl. BGH NJW 85, 484 ff., 485; VersR 85, 973).

    Darüber hinaus ist er nicht zum Streuen verpflichtet, wenn derartig außergewöhnliche Witterungsverhältnisse herrschen, daß auch wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos wäre (vgl. BGH NJW 85, 484 ff. 485; OLG Hamm VersR 82, 1081).

    Solche Umstände, die seine Streupflicht noch nicht eintreten oder vorübergehend entfallen lassen, muß jedoch der Streupflichtige hier darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 85, 484 ff., 485; Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl. 1988, § 823 BGB Anm. 8 B Stichwort "Straßen, Wege, Plätze einschließlich Streupflicht" Anm. 1 e, ee).

    Sie traf vielmehr eine Überwachungspflicht, damit sichergestellt war, daß die Mieter die ihnen übertragene Obliegenheit ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BGH NJW 85, 270 f, 271; NJW 85, 484 ff.).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 137/84

    Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87
    Denn dem Streupflichtigen steht eine gewisse Zeitspanne zur Erfüllung seiner Streupflicht zur Verfügung, wenn plötzlich Eisglätte auftritt (vgl. BGH NJW 85, 484 ff., 485; VersR 85, 973).
  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87
    Sie traf vielmehr eine Überwachungspflicht, damit sichergestellt war, daß die Mieter die ihnen übertragene Obliegenheit ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BGH NJW 85, 270 f, 271; NJW 85, 484 ff.).
  • OLG Hamm, 15.10.1981 - 27 U 73/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.09.1988 - 16 U 123/87
    Darüber hinaus ist er nicht zum Streuen verpflichtet, wenn derartig außergewöhnliche Witterungsverhältnisse herrschen, daß auch wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos wäre (vgl. BGH NJW 85, 484 ff. 485; OLG Hamm VersR 82, 1081).
  • AG Köln, 14.09.2011 - 221 C 170/11

    Die Überbürdung des Winterdienstes auf nur einen Teil der Mieter kann unter

    Dahinstehen kann dabei, ob eine wirksame Übertragung bereits daran scheitert, dass die entsprechende Bestimmung in der Hausordnung als überraschend anzusehen ist, als dass in dem Mietvertrag zwar auf die Hausordnung verwiesen wird, die konkrete Bestimmung zum Winterdienst sich aber lediglich - optisch nicht besonders gekennzeichnet - unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" in der Hausordnung findet (so - für den hier in Rede stehenden Mietvertragstyp nebst Hausordnung und unter Berücksichtigung des Inhaltes der angewälzten Pflicht - AG Köln, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 210 C 107/10, vgl. außerdem LG Frankfurt, Urteil vom 03.11.1987, Az.: 2/11 S 136/87 (WuM 1988, 120 f.); Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., VI Rn. 277, Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. III 1082; a.A.: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1988, Az.: 16 U 123/87, LG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006, Az.: 2 O 324/06.
  • LG Köln, 25.07.2013 - 1 S 201/12

    Müssen die Erdgeschossmieter abends die Eingangstür abschließen?

    Ob die mit der Regelung einhergehende Übertragung der Verkehrssicherungspflicht allein durch Regelung in der Hausordnung erfolgen könnte (dafür: LG Karlsruhe, BeckRS 2011, 11041; OLG Frankfurt, NJW 1989, 41; ablehnend LG Stuttgart, WuM 1988, 399; skeptisch auch OLG Hamm, NZM 2013, 358; OLG Dresden, NJWE-MietR 1996, 241), bedarf keiner Entscheidung, da die Übertragung bereits im Dauernutzungsvertrag geregelt ist und in der Hausordnung lediglich konkretisiert wird.
  • LG Karlsruhe, 30.05.2006 - 2 O 324/06

    Haftungfreiheit des Wohnraumvermieters bei Glatteisunfall auf einer Zuwegung:

    Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (a.A. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 535 BGB Rdnr. 120).
  • OLG Dresden, 20.06.1996 - 7 U 905/96

    Winterdienst per Hausordnung und die Haftungsfrage

    Zwar liegen Entscheidungen vor, die eine Streupflichtübertragung in einer Hausordnung wirksam sein lassen (OLG Frankfurt, NJW 1989, 41 ) und hierin insbesondere keinen Verstoß gegen §§ 3 und 9 AGBG sehen.
  • LG Hamburg, 11.07.1989 - 16 S 87/88

    Mietvertragliche Übernahme der Winterreinigung; Wirksamkeit von Allgemeinen

    Einer Vorlage gem. Art. 111 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 05. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bedarf es trotz der naheliegenden Divergenz zum Urteil des OLG Frankfurt vom 22.09.1988 (WM 1988, 399) nicht.

    Diese soll der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG deshalb standhalten, weil ein sachlicher Grund für die Abwälzung der Reinigungspflicht durch den Anlieger, nämlich die Sachnähe des/der Mieter des Hauses zu den zu reinigenden Flächen, gegeben sei (so OLG Frankfurt Urt. vom 22. Sept. 1988 WM 1988, 399).

  • LG Kassel, 01.03.1990 - 1 S 885/89

    Übertragung der Schneeräumpflicht auf den Mieter

    Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es bei der Übertragung der mit der Erfüllung des Winterdienstes verbundenen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers durch Formularvertrag auf den Wohnungsmieter ausreicht, wenn die Klausel Bestandteil der unselbständigen "Hausordnung" des Vertragstextes ist (so ausdrücklich OLG Frankfurt in WM 1988, 399; a.A. Bub/Treier-Kraemer, aaO.), denn im vorliegenden Fall ist der Winterdienst selbst ausdrücklich im Mietvertrag geregelt.
  • LG Marburg, 01.08.1990 - 5 S 58/90
    Auch aus § 9 AGBG ergeben sich keine Bedenken gegen die Überbürdung des Winterdienstes auf den Erdgeschoss-Mieter eines Wohnhauses (OLG Frankfurt, NJW 89, 41; Palandt-Heinrichs, 49. Aufl., § 9 AGBG Anm. 7 m.).
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