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   KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88   

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https://dejure.org/1988,5079
KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88 (https://dejure.org/1988,5079)
KG, Entscheidung vom 12.09.1988 - 24 W 2242/88 (https://dejure.org/1988,5079)
KG, Entscheidung vom 12. September 1988 - 24 W 2242/88 (https://dejure.org/1988,5079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Aufzeichnung eines Protokollführers als Niederschrift; Bestehen eines Herausgeabeanspruchs bezüglich der Herausgabe von privaten Aufzeichnungen für Akten einer Wohnungseigentümerversammlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Niederschrift; Aufzeichnungen des Versammlungsleiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.is (Leitsatz)

    WEG - Niederschrift von Beschlüssen - Versammlungsniederschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 532
  • NJW-RR 1989, 270 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 15.12.1982 - BReg. 2 Z 39/82
    Auszug aus KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88
    Die Protokollierungspflicht beschränkt sich daher nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG ausdrücklich auch nur auf die Beschlüsse, also ein Ergebnisprotokoll (BayObLGZ 1982, 445, 447; Rpfleger 1972, 411).
  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Auszug aus KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88
    Zur Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen oder auch zur Feststellung des richtigen Abstimmungsverhältnisses bei fehlerhafter Wertung der abgegebenen Stimmen (s. hierzu OLG Hamm OLGZ 1979, 296, 299; KG Rpfleger 1979, 65) ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die privaten Aufzeichnungen des Versammlungsleiters einzusehen.
  • RG, 26.09.1922 - II 745/21

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat

    Auszug aus KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88
    Nach dieser Vorschrift steht dem Auftraggeber zwar ein Anspruch zu, von dem Auftragnehmer auch die Herausgabe von Akten zu verlangen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung angelegt worden sind (KG NJW 1971, 566, 567; RGZ 105, 392, 393; Seiler in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 12; Thomas in Palandt, 47. Aufl., Anm. 3 je zu § 667 BGB ), Die Herausgabepflicht erstreckt sich grundsätzlich aber nicht auf private Aufzeichnungen des Herausgabepflichtigen, die er zur Vorbereitung seiner Tätigkeit erstellt hat (Seiler a.a.O. Rdnr. 16).
  • RG, 05.10.1936 - IV 119/36

    1. Kann auf Grund des § 810 BGB. die Vorlegung von Aufzeichnungen und Notizen

    Auszug aus KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88
    Auch hier gehören private Aufzeichnungen zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen nicht zu den Urkunden, die die Verhandlungen selbst enthalten (RGZ 152, 213, 217).
  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Nach dieser Alternative sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen - herauszugeben (RGZ 105, 392, 395; BGHZ 109, 260, 264 f; KG NJW 1971, 566, 567; 1989, 532 f; OLG Hamm NJW-RR 1988, 268, 269).
  • OLG Celle, 19.09.2008 - 13 U 125/08

    Herausgabe von Kontobelegen von Treuhandkonten

    Der Beauftragte hat dabei sowohl die vom Dritten erhaltenen als auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden, Belege, Unterlagen, Akten und Notizen mit Ausnahme rein privater Aufzeichnungen herauszugeben ( BGHZ 109, 260, 265; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IV a ZR 262/86, NJW 1988, 2607 [BGH 17.02.1988 - IVa ZR 262/86] ; KG NJW 1989, 532, 532 f.).

    Bei den streitgegenständlichen Kontoauszügen handelt es auch nicht um private Aufzeichnungen, für die eine Herausgabepflicht nicht bestünde ( KG NJW 1989, 532 [KG Berlin 12.09.1988 - 24 W 2242/88] ), sondern um wesentliche und bedeutsame Unterlagen, die der Geschäftsherr zur Fortführung der laufenden Geschäfte benötigt.

  • LG Berlin, 06.11.2009 - 4 O 56/09

    Wertpapierdepotgeschäft der Bank: Anspruch des Bankkunden auf Einsichtnahme in

    Nach dieser Alternative sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen - herauszugeben (vgl. RG vom 26.09.1922 -II 745/21- RGZ 105, 392, 395; BGH vom 30.11.1989 a. a. O.; KG vom 12.09.1988 -24 W 2242/88- NJW 1989, 532 f; OLG Hamm vom 29.10.1987 -15 W 361/85- NJW-RR 1988, 268, 269).
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