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   BGH, 28.03.1989 - VI ZR 232/88   

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https://dejure.org/1989,1527
BGH, 28.03.1989 - VI ZR 232/88 (https://dejure.org/1989,1527)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88 (https://dejure.org/1989,1527)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1989 - VI ZR 232/88 (https://dejure.org/1989,1527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess - Verfahrenfehler wegen Abschneidung des rechtlichen Gehörs - Würdigung von Indizien - Würdigung von Indiztatsachen eine Wahrscheinlichkeitsberechnung an Hand des sogenannten Bayes'schen Theorems

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3161
  • NJW-RR 1990, 37 (Ls.)
  • MDR 1989, 806
  • NZV 1989, 468
  • NZV 1989, 469
  • VersR 1989, 637
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22

    Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

    Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien oder Wahrscheinlichkeitsberechnungen abhängig (BGH, Urt. v. 28.03.1989, Az.: VI ZR 323/88, NJW 1989, S. 3161).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 17 U 823/20

    Rückzahlungsansprüche eines Bankkunden wegen angeblich nicht autorisierter

    Diese kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH, Urteil vom 28. März 1989 - VI ZR 232/88 -. juris Rn. 19).
  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Der Nachweis eines gestellten Unfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege eines Indizienbeweises zu führen, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen und die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75, juris Rn. 29, BGHZ 71, 339; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 71/77, juris Rn. 9 f., VersR 1979, 281; Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 14, NJW 1989, 3161; Urteil vom 27.03.1990 - VI ZR 115/89, juris Rn. 5, DAR 1990, 224; Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8 f., NJW 2020, 1072).

    Hierbei bedarf es insoweit regelmäßig aber keiner Ausweisung von Wahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen, für die es häufig an einer gesicherten empirischen Grundlage fehlen dürfte (siehe BGH Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 19, NJW 1989, 3161), und es gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht in der Urteilsbegründung nicht auf jedes Parteivorbringen, jede Zeugenaussage oder jedes sonstige Beweismittel einzugehen, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1951 - IV ZR 155/50, juris Rn. 23, BGHZ 3, 162; Urteil vom 09.11.1977 - IV ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74), wobei aber die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen einer Partei auch in den Gründen verarbeitet werden müssen (siehe BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16, juris Rn. 8, NJW 2018, 2133).

    Wird mithin die Behauptung des Vorliegens eines für die Annahme eines gestellten Unfalls sprechenden Indizes bestritten, ist daher vom Gericht hierüber gegebenenfalls Beweis zu erheben oder es ist darzulegen, dass es auf das Vorliegen dieses Umstandes nicht ankommt, d.h. dass das Gericht auch ohne das Vorliegen dieser Indiztatsache von der Unfallmanipulation überzeugt ist (siehe BGH, Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 18, NJW 1989, 3161) oder dass das Gericht auch bei Vorliegen dieser Indiztatsache nicht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugt ist (siehe BGH, Urteil vom 29.06.1982 - VI ZR 206/80, juris Rn. 10, VersR 1982, 972; Urteil vom 04.07.1989 - VI ZR 309/88, juris Rn. 10, NJW 1989, 2947; Urteil vom 25.11.1992 - XII ZR 179/91, juris Rn. 7, NJW-RR 1993, 443; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 45, BGHZ 193, 159; Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11, juris Rn. 26, NJW-RR 2013, 743; Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384).

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