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   BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87   

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BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 (https://dejure.org/1989,27)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 (https://dejure.org/1989,27)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 (https://dejure.org/1989,27)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung bestehenden Ahndungslücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkungsverbot - Strafe - Bußgeld - Verhängen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkungsverbot - Strafe - Bußgeld - Verhängen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 132
  • NJW 1990, 1103
  • NStZ 1990, 238
  • NZV 1990, 237 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 180
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    Die Vorschrift verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters (BVerfGE 8, 197 [201f.]), und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285f.]; 46, 188 [192]).

    Sie besagt aber nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsgemäßer Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet werden darf, verhält sich also nur über das "von wann an nicht jedoch über das "wie lange" der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 25, 269 [286ff.]).

  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    Die Vorschrift verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters (BVerfGE 8, 197 [201f.]), und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285f.]; 46, 188 [192]).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371f.]; 41, 314 [319]; 42, 261 [263]; 55, 144 [152]; 71, 108 [114]), gewährleistet, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371f.]; 41, 314 [319]; 42, 261 [263]; 55, 144 [152]; 71, 108 [114]), gewährleistet, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371f.]; 41, 314 [319]; 42, 261 [263]; 55, 144 [152]; 71, 108 [114]), gewährleistet, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76

    Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    Die Vorschrift verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters (BVerfGE 8, 197 [201f.]), und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269 [285f.]; 46, 188 [192]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 435/76

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil bei Geldbußen bis zu 40,00 DM

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371f.]; 41, 314 [319]; 42, 261 [263]; 55, 144 [152]; 71, 108 [114]), gewährleistet, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371f.]; 41, 314 [319]; 42, 261 [263]; 55, 144 [152]; 71, 108 [114]), gewährleistet, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) als Willkürverbot nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet, hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 74, 102 [127] m.w. N.).
  • OLG Köln, 02.06.1987 - Ss 605/86

    Zusammenrechnung von Geldbußen mehrerer Taten; Voraussetzung der Verbindung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
    Zwar enthalten die angegriffenen Entscheidungen keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen die Gerichte die verspätete Anpassung des Fahrpersonalgesetzes an die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 abweichend von der einhelligen Auffassung in der veröffentlichten Rechtsprechung und in der Literatur im vorliegenden Fall nicht zum Anlaß nahmen, die Ahndung der Handlungen im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG für ausgeschlossen zu erachten (vgl. hierzu OLG Köln, NJW 1988, S. 657 ff.; OLG Düsseldorf, VRS 74, S. 45 ff. und VRS 74, S. 202 f.; BayObLG, VRS 74, S. 227 ff.; nun auch HansOLG Hamburg, DAR 1988, S. 29 ; Amtsgericht Herford, VRS 73, S. 78; Hentschel, NJW 1987, S. 758 [763]; Winkler/Andresen in: Hein/Eichoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: Oktober 1989, Einleitung zum Fahrpersonalgesetz , S. 2; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 1989, § 7a FPersG , Fn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1987 - 5 Ss OWi 151/87
  • BayObLG, 30.09.1987 - 3 ObOWi 107/87

    Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit und Unterschreitung der

  • AG Herford, 11.11.1986 - 3 OWi 107/86
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ihre Ahndung durch Geldbußen einen Strafcharakter aufweist und daher insbesondere von Art. 103 Abs. 2 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ; BVerfGK 11, 337 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) (a) Art. 103 Abs. 2 GG, der gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.
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