Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.11.1989

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,281
BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89 (https://dejure.org/1990,281)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1990 - VI ZR 209/89 (https://dejure.org/1990,281)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 (https://dejure.org/1990,281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Treppensturz

§ 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte Gesamtschuld, Freistellungsvereinbarung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 426, 840; RVO § 636
    Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers bei Haftungsprivileg des Erstschädigers gem. § 636 Abs. 1 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 114
  • NJW 1990, 1361
  • NJW-RR 1990, 665 (Ls.)
  • MDR 1990, 530
  • VersR 1990, 387
  • DB 1990, 1185
  • JR 1990, 500
  • JR 1990, 503
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 193/72

    Sorgfaltspflicht - Verrichtungsgehilfe - Angestelltenschutz - Verantwortliche

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    Für den Fall der vertraglichen Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Zweitschädiger hat der Senat freilich ausgesprochen, daß eine Kürzung des Schadensersatzanspruches gegen ihn unterbleibt (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 aaO. S. 992 zu 3. b.; s. auch Senatsurteil vom 2. April 1974 aaO. S. 889 zu 3.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (s. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - NJW 1971, 752, 753; vom 2. April 1974 aaO.; vom 22. April 1980 - VI ZR 134/78 - NJW 1980, 2348, 2349; vom 7. März 1989 - VI ZR 191/88 - VersR 1989, 633, 634; vgl. auch BGH Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82 - NJW 1983, 1856 f.).

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnis ist zwar eine vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadensverhütung zwischen Erst- und Zweitschädiger, etwa die Übertragung der Verkehrssicherung, zu berücksichtigen; eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und den Zweitschädiger insoweit freizustellen, ist dagegen unbeachtlich (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 73, 836 und 94, 173 = VersR 85, 763 sowie Senat vom 17.2.1987 - VI ZR 81/86 - NJW 87, 2669).

    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    In einem Fall, in dem der nach § 636 RVO privilegierte Arbeitgeber den Zweitschädiger von der Haftung freigestellt hatte, hat der Senat zwar einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger verneint, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die vertraglich übernommene Haftungsverteilung "Ausdruck der nach den Verhältnissen gegebenen Haftungszuständigkeiten der Beteiligten ist", es sich also um eine Vereinbarung handelt, "durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt (werden)" (Senatsurteil vom 17. Februar 1987 aaO. S. 2670; s. hierzu Burkert/Kirchdörfer JuS 1988, 341, 343 ff. und Denck NZA 1988, 265, 266 ff.).

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnis ist zwar eine vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadensverhütung zwischen Erst- und Zweitschädiger, etwa die Übertragung der Verkehrssicherung, zu berücksichtigen; eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und den Zweitschädiger insoweit freizustellen, ist dagegen unbeachtlich (i. A. an BGHZ 61, 51 = VersR 73, 836 und 94, 173 = VersR 85, 763 sowie Senat vom 17.2.1987 - VI ZR 81/86 - NJW 87, 2669).

    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

  • BGH, 14.06.1976 - VI ZR 178/74

    Haftungsprivileg - Innenausgleich - Freistellung - Ausgleichspflichtig

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    Für den Fall der vertraglichen Übernahme der Verantwortlichkeit durch den Zweitschädiger hat der Senat freilich ausgesprochen, daß eine Kürzung des Schadensersatzanspruches gegen ihn unterbleibt (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 aaO. S. 992 zu 3. b.; s. auch Senatsurteil vom 2. April 1974 aaO. S. 889 zu 3.).

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Zu demselben Ergebnis führt die Überlegung, daß ein von der eigenen Haftungsverantwortlichkeit entlastender Freistellungsanspruch des Schädigers gegen einen Dritten, wie allgemein Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich unbeachtlich ist.
  • BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Ebenso hat die Rechtsprechung der Freistellung eines der Schädiger durch den Geschädigten keine Auswirkungen in Bezug auf einen weiteren Schädiger beigemessen (vgl. BGHZ 12, 213, 217 f.; 58, 216, 219 ff.).
  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670 f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 49/83

    Streupflicht von Wohnungseigentümern

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    a) Geht man auf den Boden der Auslegung des Berufungsgerichts davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht kraft Rückübertragung von der Beklagten wahrzunehmen war, beschränkte sich die Verantwortlichkeit der Stadt B. auf die Kontrolle und Überwachung der Beklagten (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 244; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526).
  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    a) Geht man auf den Boden der Auslegung des Berufungsgerichts davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht kraft Rückübertragung von der Beklagten wahrzunehmen war, beschränkte sich die Verantwortlichkeit der Stadt B. auf die Kontrolle und Überwachung der Beklagten (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 244; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526).
  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 125/69

    Architektenhaftung - Schadensausgleich - Bauaufsicht - Unglück auf Baustelle -

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (s. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - NJW 1971, 752, 753; vom 2. April 1974 aaO.; vom 22. April 1980 - VI ZR 134/78 - NJW 1980, 2348, 2349; vom 7. März 1989 - VI ZR 191/88 - VersR 1989, 633, 634; vgl. auch BGH Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82 - NJW 1983, 1856 f.).
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

  • OLG Nürnberg, 01.04.1993 - 8 U 3326/92

    Beweislast für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 103/82

    Anspruch einer GmbH auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeit des

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 134/78

    Ausgleich unter mehreren Schädigern

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83

    Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant -

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

  • BGH, 07.03.1989 - VI ZR 191/88

    Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.).

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

    Selbst wenn die Beklagte auch oder nur vertraglich haftete, käme es für die Beurteilung der Frage, was auf sie als "außenstehende" Zweitschädigerin im Innenverhältnis zu ihren Mitarbeitern (privilegierte Erstschädiger) entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört wäre, maßgeblich auf die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit auf das Gewicht ihres Beitrags an der Schadensentstehung an (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114, 119 ff.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86, NJW 1987, 2669, 2670; vom 12. Juni 1973 - VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 Ls. und Rn. 12, 15: " Der Konflikt entsteht letztlich durch ein Zusammentreffen der beiden grundsätzlich unterschiedlichen Unfallhaftungssysteme der Sozialversicherung und des deliktischen (oder anderen) Haftpflichtrechts.
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1856
BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88 (https://dejure.org/1989,1856)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1989 - IVb ZR 60/88 (https://dejure.org/1989,1856)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 (https://dejure.org/1989,1856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die sich aus der Verwertung von verschiedenen Vermögensgegenständen ergeben - Auszahlungsbegehren bezüglich des auf ein Notaranderkonto eingezahlten Betrages - Zurückbehaltungsrecht wegen einer ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 273 Abs. 1, § 749 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1361 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 133
  • FamRZ 1990, 254
  • WM 1990, 113
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Erstrebt in diesem Falle ein Teilhaber mit der Klage die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses, dann kann jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, der Klagende schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194, 197) [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83].
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Es trifft zwar zu, daß das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden darf (BGHZ 63, 348).
  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 86/67

    Konkurrierende Pfandrechte an einem Miterbenanteil bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Wird die Gemeinschaft an einem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben, so tritt durch dingliche Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes dessen Erlös beziehungsweise, wenn dieser hinterlegt wird, die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (BGHZ 52, 99, 102).
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich ein Ehegatte gegenüber einem aus der Lösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprungenen Rückgewähranspruch mit einer dem Güterrecht entstammenden Gegenforderung verteidigen kann und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Eheleute nicht nach der Natur des Anspruchs ausgeschlossen ist (BGHZ 92, 194, 196 f.).
  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 20/83

    tropische Hölzer - § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 Abs. 3 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Die erstmals in der Revisionsinstanz von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie als neues Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 91, 293, 303) nicht mehr zu dem Parteivorbringen gehört, das gemäß § 561 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichtes unterliegt.
  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 237/86

    Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Ein Teilhaber hat auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86 - BGHR ZVG § 115 Abs. 1 - Hinterlegung 1).
  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50

    Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Denn sie betrifft nur Auswirkungen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtslage bis zur Beendigung des Versteigerungsverfahrens, zu der schon die Verteilung des Überschusses des Versteigerungserlöses nur dann noch gerechnet werden kann, wenn sich das Versteigerungsgericht im Einverständnis der Beteiligten damit befaßt (vgl. BGHZ 4, 84, 86 im Anschluß an RGZ 119, 321).
  • RG, 17.02.1928 - II 286/27

    Zwangsversteigerung; Aufwertung

    Auszug aus BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88
    Denn sie betrifft nur Auswirkungen der auf dem Gesetz beruhenden Rechtslage bis zur Beendigung des Versteigerungsverfahrens, zu der schon die Verteilung des Überschusses des Versteigerungserlöses nur dann noch gerechnet werden kann, wenn sich das Versteigerungsgericht im Einverständnis der Beteiligten damit befaßt (vgl. BGHZ 4, 84, 86 im Anschluß an RGZ 119, 321).
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254 mwN).

    (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78; Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355).

    In dem der Senatsentscheidung vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Teilungsversteigerung mehrerer im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke erzielten Resterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt.

    Der Senat ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254, 255).

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Nach allgemeiner Ansicht, die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, kann ein getrenntlebender Ehegatte unterhaltsrechtlich jedenfalls nicht schlechter stehen als ein geschiedener (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784 und zuletzt vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1989, 1160; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 13 f; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1123 f).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört zu dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen auch der Vorteil mietfreien Wohnens, soweit dessen Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO S. 1162).

    Im einzelnen wird wegen dieser Frage auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Juli 1989 (aaO S. 1162 f) hingewiesen; nach deren Maßgabe werden die Parteien ihren Vortrag zweckmäßigerweise noch zu ergänzen haben.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

    Allerdings wird sowohl bei den Veröffentlichungen der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 als auch bei der aus dem Jahr 2013 jeweils darauf hingewiesen, dass diese in Abgrenzung zu den Entscheidungen vom 17.11.1999 (BGH FamRZ 2000, 355) und vom 15.11.1989 (NJW-RR 1990, 133) erfolgten.

    Vielmehr kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Versteigerungserlöses kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (vgl. schon BGH FamRZ 1990, 254).

    Eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft liegt jedenfalls dann vor (BGH FamRZ 1990, 254), wenn ein Rechtserlös nicht vom Vollstreckungsgericht bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist, sondern die Parteien ihn einverständlich unter die treuhänderische Verwaltung etwa ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt oder auf ein Notaranderkonto hatten überweisen lassen.

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Da zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses gemäß §§ 12, 13 der Hinterlegungsordnung die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist, hat der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich des Anteils des Klägers "in sonstiger Weise" auf dessen Kosten eine Rechtsposition erlangt, und zwar nach dem Klagevortrag ohne rechtlichen Grund (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879; vgl. auch BGHZ 52, 99, 102; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, WM 1990, 113, 114).

    a) Mit einer solchen Gegenforderung, die sich aus demselben Rechtsverhältnis ergibt wie der Klageanspruch, darf der Beklagte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts die - nach seinem Vorbringen noch ausstehende - endgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989, aaO; vom 13. Januar 1993, aaO; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. § 180 Rdn. 17 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 14. April 1987 (aaO), auf das im Urteil des IVb-Zivilsenats vom 15. November 1989 (aaO) Bezug genommen wird, nichts anderes, soweit es dort heißt, Ansprüche, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigten, begründeten kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zu einer der Rechtslage entsprechenden Verteilung des Erlöses.

    Nachdem die Beteiligten einvernehmlich den Resterlös bei einer Bank hinterlegt haben, besteht auch kein Grund dafür, den Zustimmungsanspruch des Klägers gegenüber der Gegenforderung des Beklagten zu privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989, aaO).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1989 (NJW-RR 1990, 133), auf die sich der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung berufe, habe demgegenüber ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

    a) Wie der Senat in dem - von dem Oberlandesgericht mit herangezogenen - Urteil vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 = FamRZ 1990, 254 ff.) entschieden hat, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand nach Aufhebung der Gemeinschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht werden.

  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

    Dem gepfändeten Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös können die Kläger - selbst unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 892 unter c aa a.E.) - im Wege eines Zurückbehandlungsrechts nur solche Gegenforderungen entgegenhalten (vgl. § 404 BGB), die ihrerseits in dem Gemeinschaftsverhältnis wurzeln (vgl. BGHZ 90, 194, 197; BGH, Urt. v. 14. April 1987 aaO unter c bb; v. 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; v. 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203).
  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

    Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen Lebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, aaO, mwN; Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15

    Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf

    Anerkanntermaßen darf nämlich das Recht des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft, gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die - wie hier - nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW 1975, 687; BGH 1984, 2526; BGH FamRZ 1990, 254; BGH FamRZ 2014, 285; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 273 BGB Rn. 16.; MüKo - Schmidt, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 753 BGB Rn. 31 m.w.N.).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 20/89

    Rückgewähranspruch wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden in der

    Gemäß dem Prinzip der dinglichen Surrogation gebührt jedem Teilhaber an dem an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes getretenen Erlös (bzw. wenn dieser hinterlegt wird, der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle, vgl. BGHZ 52, 99 (102) = NJW 1969, 1347 = LM § 1258 BGB Nr. 1) der Anteil, der ihm kraft seines Miteigentums an dem gemeinschaftlichen Gegenstand zustand (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 133 = FamRZ 1990, 254 (255) m. w. Nachw.).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Senatsurteil vom 15.11.1989 (NJW-RR 1990, 133 = FamRZ 1990, 254 (255) m. w. Nachw.) zugrundeliegenden Verfahren, in dem die Beteiligten den Versteigerungserlös bereits verteilt, nämlich eine einverständliche Regelung über seine weitere Verwendung getroffen hatten.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01

    Aufrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    b) Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Antragstellerin der Höhe nach ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Erlösanteils, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, noch zusteht (BGH FamRZ 1989, 166; 1990, 254, 255 f.).
  • BGH, 22.01.2013 - V ZR 101/12

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund Übergehens des

  • OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00

    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht