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   BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88   

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BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 (https://dejure.org/1989,313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • witopil.info PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1783
  • NVwZ 1990, 852 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 50, 290 >337<; 61, 82 >100<).

    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, daß Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 61, 82 >100 ff.<; 68, 193 >205<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, daß Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 61, 82 >100 ff.<; 68, 193 >205<).

    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge, so ist die juristische Person insoweit ebenso nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193 >207 f., 212 f.<; BVerfGE 70, 1 >15 ff.<).

    Ob die Leistungserbringung der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen, z. B. bezüglich der Lieferung von Fernwärme für Industriebetriebe, einer anderen Beurteilung zugänglich wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn jedenfalls in der hier von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Funktion, elektrische Energie zu liefern, kann sie sich auf den Schutz der Grundrechte generell nicht berufen (vgl. BVerfGE 45, 63 >79 f.<; 68, 193 >207 f., 212 f.<).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 >369<; 61, 82 >101<; 68, 193 >205 f.<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten vor deren Erlaß Stellung nehmen konnten (vgl. etwa BVerfGE 60, 1 >5<; 66, 116 >146 f.<; 69, 248 >253<; st. Rspr.).

    Diese Verfassungsvorschrift verlangt aber auch bei der Einführung als allgemein bekannt geltender Tatsachen nicht die gesonderte Angabe aller jener tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die nach Ansicht des Gerichts unter Umständen entscheidungserheblich werden könnten; denn weder leitet sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 66, 116 >147<; 67, 90 >96<) noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch mit den Parteien her (vgl. BVerfGE 31, 364 >370<).

    Es genügt, daß diese die Möglichkeit der Stellungnahme erhalten (vgl. BVerfGE 66, 116 >146 f.<).

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Dies gilt auch für allgemein bekannte Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO , die das Gericht, will es sie verwerten, in den Prozeß einführen muß (vgl. BVerfGE 10, 177 >182 f.<; 12, 110 >112 f.<).

    Als allgemein bekannt gelten Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen überzeugen können (BVerfGE 10, 177 >183<).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Ob die Leistungserbringung der Beschwerdeführerin in anderen Bereichen, z. B. bezüglich der Lieferung von Fernwärme für Industriebetriebe, einer anderen Beurteilung zugänglich wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn jedenfalls in der hier von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Funktion, elektrische Energie zu liefern, kann sie sich auf den Schutz der Grundrechte generell nicht berufen (vgl. BVerfGE 45, 63 >79 f.<; 68, 193 >207 f., 212 f.<).

    Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als das Gericht stets davon ausgegangen ist, daß sich alle juristischen Personen auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 21, 362 >373<; 45, 63 >79<; 61, 82 >104<).

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    b) Eine Grundrechtsverletzung scheidet auch deshalb aus, weil die angegriffene Entscheidung nicht auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. etwa BVerfGE 36, 92 >97<; 52, 131 >152 f.<; 62, 392 >396<).
  • RG, 31.05.1921 - VI 72/21

    Tumultschaden

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Zu diesen Erkenntnisquellen gehören auch Zeitungs-, Rundfunk- oder Fernsehberichte (vgl. Stein/Jonas, ZPO , 1972, § 291 Anm. I 1; RGZ 102, 339 >343 f.<).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    a) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten vor deren Erlaß Stellung nehmen konnten (vgl. etwa BVerfGE 60, 1 >5<; 66, 116 >146 f.<; 69, 248 >253<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
    Dies gilt auch für allgemein bekannte Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO , die das Gericht, will es sie verwerten, in den Prozeß einführen muß (vgl. BVerfGE 10, 177 >182 f.<; 12, 110 >112 f.<).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 128, 226 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    (1) Die Versorgung der Einwohner und ortsansässigen Unternehmen mit Energie ist eine Aufgabe der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 302 - Arealnetz; BVerfG, NJW 1990, 1783; BVerwGE 98, 273, 275 f.; Mehde in Maunz/Dürig, GG, Stand Nov.
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16

    Zum Auskunftsanspruch der Presse

    (1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88   

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https://dejure.org/1989,3148
VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88 (https://dejure.org/1989,3148)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.1989 - 3-VI-88 (https://dejure.org/1989,3148)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 1989 - 3-VI-88 (https://dejure.org/1989,3148)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OLG München - 20 U 5208/87
  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1783
  • NVwZ 1990, 855 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Auch diesbezüglich ist nicht ansatzweise dargelegt, woraus sich eine solche Vorlagepflicht ergeben könnte und inwiefern der Verwaltungsgerichtshof diese - als Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/69; VerfGH vom 11.7.2011 = NVwZ-RR 2011, 713) - willkürlich verkannt haben könnte.
  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter hierbei durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/69; VerfGH vom 11.7.2011 = BayVBl 2012, 531/532; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10; BVerfG vom 6.7.2010 = BVerfGE 126, 286/315 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2011 - 108-VI-10

    Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB

    b) Auch soweit die Fachgerichte von einer Richtervorlage nach Art. 92 BV oder Art. 100 Abs. 1 GG abgesehen haben, läge ein Verfassungsverstoß nur vor, wenn sie eine Vorlagepflicht willkürlich verkannt oder verletzt hätten (vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/9; VerfGH vom 11.7.2011 = NVwZ-RR 2011, 713).
  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

    Dieser Gesichtspunkt der prozessualen Überholung kommt auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Tragen (vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/67 f.).
  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

    Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch ein außerordentlicher verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen sich allein nach Landesrecht bestimmen (VerfGH vom 27.7.1979 VerfGHE 32, 104; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68; vom 2.4.1993 - Vf. 122-VI-91 - juris Rn. 17 ff.; BVerfG vom 3.12.1986 BVerfGE 74, 78/90).
  • VerfGH Bayern, 10.09.2014 - 105-VI-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialbehördliche Entscheidungen

    Gemäß Art. 120 BV kann ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nur geltend machen, dass er in "seinen" verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei (VerfGH vom 13.12.2002 VerfGHE 55, 189/193 m. w. N.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 106); die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Maßnahmen unmittelbar rechtlich und nicht lediglich mittelbar oder faktisch betroffen ist (VerfGH vom 22.1.1988 VerfGHE 41, 1/3; vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

    91 Abs. 1 BV gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (VerfGH vom 6.11.1987 = VerfGH 40, 132/136; VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/70 f.; VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/63 f.; Wolff, a. a. O., RdNr. 38 zu Art. 91).
  • VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche

    Ob an dieser Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt der Zubilligung von Verfahrensgrundrechten für jede Partei eines Verfahrens vor einem bayerischen Gericht sowie aus europarechtlichen Gründen (vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/68) überprüfungsbedürftig erscheint, festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
  • VerfGH Bayern, 16.11.2021 - 51-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im

    Wer vom Tenor einer Gerichtsentscheidung nicht selbst unmittelbar betroffen ist, kann gegen die Entscheidung grundsätzlich nicht Verfassungsbeschwerde erheben, auch wenn sich Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf ihn beziehen (VerfGH vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2022 - 6 U 242/20
    Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungsklage entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 18; BayVerfGH, Entscheidung vom 21.04.1989 - Vf. 3-VI-88, NJW 1990, 1783) und die - auf die Klageabweisung gründende - Beschwer des Klägers damit entfallen.
  • VerfGH Bayern, 11.07.2011 - 75-VI-10

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 9 Sa 1193/09

    Eingruppierung eines regionalen Einsatzleiters bei der Deutschen Bahn AG

  • VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 99-VI-10

    Amtsgerichtliche Ablehnung der Fahrpreisrückerstattung nach Streik im

  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende

  • VerfGH Bayern, 25.10.2011 - 44-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zur

  • VerfGH Bayern, 01.04.2009 - 28-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsrechtliche Entscheidungen

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