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OLG Hamm, 11.04.1989 - 9 W 91/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2473
- NJW-RR 1990, 1248 (Ls.)
- NVwZ 1990, 1106 (Ls.)
- NZV 1990, 352
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 16.09.1993 - 7 U 91/93
Verkehrsberuhigte Zone; Bodenschwelle; Kautschuk-Gummi; Aussparungen; Durchfahrt; …
Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473).Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473) bejaht.
Der Senat vermag sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473), wonach Bodenschwellen so bemessen sein müssen, daß für Radfahrer am Fahrbahnrand zwischen dem Ende der Bodenschwelle und der Bordsteinkante ein "Durchfahrraum" von mindestens 1 m verbleiben muß, für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.
- LG Bonn, 15.08.2011 - 1 O 399/10
"Ler Teller" zur Verkehrsberuhigung müssen nicht besonders gekennzeichnet werden; …
So vertritt das OLG Hamm die Ansicht, dass eine ungestörte Durchfahrtsbreite für Fahrradfahrer von mindestens 0.8 m gegeben sein müsse (OLG Hamm NJW 1990, 2473), während das OLG Köln eine weit geringere Durchfahrtsbreite für ausreichend erachtet (OLG Köln NJW 1994, 1417). - OLG Düsseldorf, 13.06.1996 - 18 U 206/95
Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für einen Fahrradunfall aufgrund einer …
Letztlich bleibt ungeachtet dessen, ob ein hier eingehaltener seitlicher Abstand zum Bordstein von 1 m für den Radfahrverkehr erforderlich ist (so OLG Hamm, NJW 1990, 2473) oder nicht (so OLG Köln, VersR 1993, 1545), ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb ein Radfahrer angesichts der durch die vom Kläger eingereichten Lichtbilder nunmehr dokumentierten Ausführung der Bodenschwellen auf der Straße T selbst bei einem Überfahren derselben mit gebotener Aufmerksamkeit zu Fall kommen soll. - OLG Köln, 30.03.1995 - 7 U 203/94 Die Entscheidung der vorliegenden Sache nötigt weder zu einer Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473) noch bietet sie Anlaß zu einer Überprüfung oder gar Korrektur der Senatsrechtsprechung (NJW 1994, 1417).