Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,845
BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 (https://dejure.org/1990,845)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,845) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsentscheid - Zulässigkeit einer Vorlage - Sachverhaltswürdigung - Vorlagebeschluß - Bindung - Zulässigkeit einer Divergenzvorlage - Beseitigung der Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 2

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3142
  • NJW-RR 1991, 10 (Ls.)
  • MDR 1991, 238
  • ZMR 1990, 449
  • WM 1990, 2016
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 17.02.1989 - 8 REMiet 2/88

    Schönheitsreparaturen; Mietzeit; Vertragsende; Renovierungsturnus; Prozentualer

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Das von der Klägerin angerufene Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zu den Schönheitsreparaturkosten im Anschluß an einen Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (WuM 1989, 121 f = ZMR 1989, 176) ausgeführt, die Formularklausel über die Schönheitsreparaturen verstoße in der hier vorliegenden Ausgestaltung gegen § 9 AGBG.

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (8 ReMiet 2/88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Da der Vortrag unstreitig ist, bedarf es hinsichtlich der Umstände, die das Fehlen der Divergenz begründen, auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 101, 253, 261).
  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie wird von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte verneint mit der Einschränkung, daß die Entscheidungserheblichkeit durch das vorlegende Gericht zumindest nachvollziehbar dargelegt sein muß (BayObLG NJW 1987, 1950 ff und Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. VIII RN.
  • BGH, 02.11.1983 - VIII ARZ 9/83

    Begriff der Divergenz

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - VIII ARZ 9/83 = NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 f zu 2 a) oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f).
  • OLG Frankfurt, 16.02.1990 - 20 REMiet 1/90
    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    In den Gründen (veröffentlicht in ZMR 1990, 177 ff) ist ausgeführt, eine Schönheitsreparaturklausel, die sowohl eine Bedarfsregelung als auch einen Fristenplan enthalte, umfasse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht eindeutig die Verpflichtung des Mieters zu einer Anfangsrenovierung.
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367).
  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - VIII ARZ 9/83 = NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 f zu 2 a) oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

    Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90
    Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 89, 316, 318; 92, 363, 367).
  • BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01

    Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer

    Nach der Aktenlage, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsentscheides über den im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalt hinaus zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter b), ist an das Vorliegen eines solchen anfänglichen Mangels zu denken.
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren ist nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = WuM 1990, 415 [BGH 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90] unter 2 b).
  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Damit weicht der Senat nicht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, insbesondere nicht vom Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 (RES. Bd. VIII 3. MietRÄndG Nr. 98 = NJW 1990, 3142 f).
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    "Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. Februar 1989 (8 RE Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 11. Juli 1990 (VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?".

    Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht die ihm vorgelegte Rechtsfrage - bei deckungsgleichem Inhalt - anders gefaßt oder weil es ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter a = ZMR 1990, 449 = WuM 1990, 415 [BGH 11.07.1990 - VIII ARZ 1/90] m.w.Nachw.).

  • BGH, 17.03.2015 - GSSt 1/14

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen (Zulässigkeit;

    Denn jedenfalls kommt eine Entscheidung über die Vorlegungsfrage dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluss eine Auseinandersetzung mit einem sich aufdrängenden anderen Sachverhaltsverständnis nicht erkennen lässt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90, NJW 1990, 3142).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 20 REMiet 4/91

    Wirksamkeit von Regelungen über Schönheitsreparaturen in vorformulierten

    Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönhgeitsreparaturen wenn erforderlich, mindestens aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeizträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v. 17.2.1989 (8 RE-Miet 2/88) unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in seinem Beschluß v. 11.7.1990 ( VIII ARZ 1/90) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist?«.

    Das auf die Berufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Frankfurt am Main hält § 16 Nr. 4 des Mietvertrages für wirksam, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den genannten Rechtsentscheid des OLG Stuttgart auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.7.1990 in der Sache VIII ARZ 1/90 (WuM 1990, 415 = ZMR 1990, 449 = DWW 1990, 329 = NJW 1990, 3143 ) gehindert, durch den der Bundesgerichtshof auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats 20 REMiet 1/90 vom 16.2.1990 (ZMR 1990, 177 = WuM 1990, 136 = DWW 1990, 116) den Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt hat, weil in dem damals zugrundeliegenden Fall - anders als im Streitfall - die Parteien sich tatsächlich bei Vertragsschluß darin einig gewesen waren, daß es im Belieben des Mieters stehen sollte, ob er die Räume vor Ablauf der Fristen renoviert (vgl. dazu auch LG Stuttgart NJW-RR 1991, 1109; Kraemer WuM 1991, 237/240).

    Es ist zudem wegen der in § 15 des Mietvertrages getroffenen Regelung der Meinung, anders als in der Sache 2/11 S 319/89 LG Frankfurt am Main (= 20 REMiet 1/90 OLG Frankfurt am Main = VIII ARZ 1/90 BGH) seien im Streitfall die Mietvertragsparteien sich bei Vertragsschluß nicht darin einig gewesen, daß es im Belieben des Mieters stehen sollte, ob er die Räume vor Ablauf der Fristen renoviert.

    Soweit durch die nach Erlaß des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11.7.1990 (aaO.) ergangenen Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 13.9.1991 (WuM 1991, 523 = ZMR 1991, 469 = DWW 1991, 333) und des OLG Karlsruhe vom 16.4.1992 (9 REMiet 2/91) Fragen zur Renovierungspflicht des Mieters auf Grund von in Formularmietverträgen enthaltenen Klauseln entscheiden worden sind, geben diese Rechtsentscheide für die hier zu beurteilenden Fälle nichts her, weil die jenen Rechtsentscheiden zugrundeliegenden Formularklauseln anders ausgestaltet gewesen sind.

  • BayObLG, 12.12.1990 - REMiet 2/90

    Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid über eine Vorlage in einer Mietsache;

    Ein Rechtsentscheid darf nicht ergehen, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (Anschluß an BGH NJW 1990, 3142 ).

    Ein Rechtsentscheid darf aber nicht ergehen, weil der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (BGH Beschluß vom 11.7. 1990 VIII ARZ 1/90, NJW 1990, 3142 /3143).

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ARZ 5/91

    Allgemein üblicher Zustand vermieteter Räume

    Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für das Ausgangsverfahren ist nachvollziehbar dargelegt (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - VIII ARZ 1/90 = NJW 1990, 3142 unter 2 b).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Anhaltspunkte, die Anlass zu der Annahme böten, dass der Beklagte den Mietvertrag nicht erst recht abgeschlossen hätte - wie das Amtsgericht festgestellt hat -, bestehen nicht, so dass auch aus tatsächlichen Gründen der beantragte Rechtsentscheid nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1990, 3142).
  • OLG Hamburg, 05.05.2000 - 4 U 263/99

    Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

    Im Falle ihrer Verneinung wäre die auf eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsentscheid des OLG Dresden zielende Vorlagefrage hinfällig, so dass deren Entscheidungserheblichkeit nicht festzustellen ist (vgl. BGH MDR 1991, 238; Zöller/Gummer, § 541 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.1991 - 5 REMiet 1/90
  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 REMiet 1/90

    Ablehnung eines Rechtsentscheids mangels Divergenz

  • OLG Braunschweig, 21.10.1999 - 1 REMiet 3/99

    Mietzinszahlungen

  • OLG Naumburg, 22.07.1993 - 2 REMiet 1/92

    Konkludente Vereinbarung über die Behandlung des Vertragsverhältnisses als

  • BayObLG, 13.04.1993 - REMiet 3/93

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

  • OLG Hamm, 26.07.1991 - 30 REMiet 7/90
  • OLG Frankfurt, 03.07.1992 - 20 REMiet 2/91

    Recht des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung auf der

  • LG Hamburg, 03.09.2009 - 307 S 51/09

    Wohnraummiete: Konkludente Zustimmung zur Änderung der Mietzinsstruktur von einer

  • OLG Frankfurt, 03.07.1992 - 20 REMiet 2/92

    Umlage von Modernisierungskosten auf den Mieter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht