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   BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 3 Z 153/89   

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BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 3 Z 153/89 (https://dejure.org/1989,20777)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1989 - BReg. 3 Z 153/89 (https://dejure.org/1989,20777)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1989 - BReg. 3 Z 153/89 (https://dejure.org/1989,20777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 774
  • FamRZ 1990, 665 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 22.07.1993 - 3Z BR 83/93

    Trunksucht; Rauschgiftsucht; Betreuung; Anforderungen; Sachverständigengutachten;

    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus oder die Rauschgiftsucht entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten ist, der bereits die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG NJW 1990, 774 m. w. Nachw.).

    Voraussetzung ist in solchen Fällen auch nach neuem Recht vielmehr, daß die Alkohol- oder Rauschgiftsucht entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten ist, der bereits die Annahme einer psychischen Krankheit rechtfertigt (vgl. zu § 1910 BGB a. F. BayObLG NJW 1990, 774 und 775; FamRZ 1991, 608).

  • BayObLG, 23.08.2002 - 1Z BR 61/02

    Testierfähigkeit bei Alkoholerkrankung mit Tablettenmissbrauch - Amtsermittlung -

    Zutreffend geht das Landgericht mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Alkoholsucht für sich noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist, die zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führt (BayObLG NJW 1990, 774/775; vgl. auch FamRZ 1993, 1489/1490; NJW-RR 1998, 1014/1015).
  • LG Traunstein, 14.01.2021 - 4 T 2702/12

    Erkrankung, Nichtigkeitsgrund, Krankheit, Gutachten, Attest, Mangel,

    Selbst wenn man das Suchtleiden des Schuldners als krankhafte Störung i.S.d. § 104 Abs. 2 BGB einordnet, weil der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit bereits das Ausmaß einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erreicht hat (BGH NJW-RR 2015, 770; BayObLG NJW 1990, 774 (775); …

    Soweit der Schuldner unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BayOLG (Beschluss vom 30.11.1989, Az.: 3 Z 153/89) vortragen lässt, er habe an einem Korsakow Syndrom gelitten, weswegen automatisch von seiner Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, so widerlegt er auch dies gleichzeitig durch Vorlage und Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen .

  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Das Landgericht hat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen festgestellt, daß der langjährige Alkoholmißbrauch zu einem Hirnabbau, zu einem organischen Psychosyndrom mit deutlich reduzierter Kritikfähigkeit geführt hat; daraus ergibt sich die Feststellung, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung im Sinn von § 1906 BGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. auch BayObLG NJW 1990, 774; Knittel BtG § 1906 BGB Rn. 16 und Rn. 22).
  • LSG Bayern, 14.05.1998 - L 4 KR 58/96

    Pflegschaftsbestellung mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein wegen Trunksucht Entmündigter gemäß § 114 BGB nicht geschäftsunfähig war, sondern lediglich beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 bis 113 BGB) geht der Senat davon aus, daß Alkoholismus allein nicht ausreichend ist, die Voraussetzungen des § 104 Ziff.2 BGB annehmen zu können (so auch BayObLG vom 30.11.1989 - NJW 90, 774).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob noch die Möglichkeit einer freien Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider besteht oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (BayObLG vom 30.11.1989 a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen

    Bei Alkoholismus liegt eine Krankheit im vorgenannten Sinne vor, wenn entweder die Sucht als solche Symptom einer vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche bereits erreicht hat (BayObLG, NJW 1990, 774, 775, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1896 Rn. 11).
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