Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.10.1990

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   BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89   

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https://dejure.org/1990,98
BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89 (https://dejure.org/1990,98)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1990 - III ZR 302/89 (https://dejure.org/1990,98)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 (https://dejure.org/1990,98)
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Kanalbaubeitrag

§ 839 BGB, Art. 34 GG, Bestandskraft einer Abgabenfestsetzung steht der Rückforderung als Schadenersatz wegen der in der in einer fehlerhaften Festsetzung liegenden Amtspflichtverletzung nicht entgegen, Vorfragenkompetenz, Primärrechtsschutz, § 839 Abs. 3 BGB, Maßgeblichkeit des 'Verkehrskreises'

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsaktsüberprüfung durch Zivilgerichte - Fristablauf - Amtshaftungsanspruch - Amtspflichtverletzung - Unanfechtbarkeit - Rechtswidriger Verwaltungsakt - Wahlrecht des Verletzten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839
    Schadensersatz auch bei bestandskräftigem rechtswidrigem Verwaltungsakt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur zivilgerichtlichen Bindung an bestandskräftige Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 17
  • NJW 1991, 1168
  • NJW-RR 1991, 669 (Ls.)
  • MDR 1991, 415
  • NVwZ 1991, 606 (Ls.)
  • VersR 1991, 464
  • WM 1991, 747
  • DVBl 1991, 379
  • DVBl 1991, 751
  • DB 1991, 906
  • DÖV 1991, 330
  • JR 1992, 15
  • JR 1992, 18
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 76/82

    Abhängigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung von der Unterzeichnung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89
    Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung von Senat vom 30.5.1983 - III ZR 76/82 = VersR 83, 857 = NJW 83, 2823).

    Es hat sich damit in Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere dem Urteil vom 30. Mai 1983 (III ZR 76/82 = NJW 1983, 2823), gesetzt und deswegen die Revision zugelassen.

    Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (st. Rspr.: Senatsurteile BGHZ 2, 209, 214; vom 16. Oktober 1952 - III ZR 180/50, S. 14 (insoweit in BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] und NJW 1953, 101 nicht veröffentlicht); BGHZ 9, 129, 131 ff; vom 6. Oktober 1955 III ZR 56/54 = MDR 1956, 410, 412 (Anm. Bettermann); vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 = VersR 1963, 748, 749 f; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61 = VersR 1963, 628 f; vom 1. April 1963 - III ZR 4/62 = VersR 1963, 677 f; vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097 f; Urteil vom 30. Mai 1983 a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494 = NVwZ 1986, 76 f; sowie neuestens Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch RGZ 121, 225, 232; 154, 144, 152 f; 168, 129, 137).

    Insoweit hält der Senat in vollem Umfang an den Grundsätzen des Urteils vom 30. Mai 1983 (III ZR 76/82 = NJW 1983, 2823) fest.

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84

    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89
    Auch im Amtshaftungsrecht steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zu, daß er von der Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (Bestätigung von Senat BGHZ 98, 85).

    Dies bedeutet zwar einerseits, daß auch im Amtshaftungsrecht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zusteht, daß er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 85).

    Ob es Fallgruppen geben kann, bei denen auch im Amtshaftungsprozeß eine Nachprüfung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts mit Rücksicht auf dessen verfahrensmäßige Ausgestaltung und umfassende rechtsgestaltende Wirkung über den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB hinaus ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (wie der Senat es in BGHZ 98, 85, 88 für den Flurbereinigungsplan in Erwägung gezogen hat; vgl. auch Broß a.a.O. S. 110 für Planfeststellungsbeschlüsse), braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden.

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 109/83

    Haftung eines Landes für Überschwemmungen aufgrund der Verlegung eines Gewässers

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89
    Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (st. Rspr.: Senatsurteile BGHZ 2, 209, 214; vom 16. Oktober 1952 - III ZR 180/50, S. 14 (insoweit in BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] und NJW 1953, 101 nicht veröffentlicht); BGHZ 9, 129, 131 ff; vom 6. Oktober 1955 III ZR 56/54 = MDR 1956, 410, 412 (Anm. Bettermann); vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 = VersR 1963, 748, 749 f; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61 = VersR 1963, 628 f; vom 1. April 1963 - III ZR 4/62 = VersR 1963, 677 f; vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097 f; Urteil vom 30. Mai 1983 a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494 = NVwZ 1986, 76 f; sowie neuestens Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch RGZ 121, 225, 232; 154, 144, 152 f; 168, 129, 137).

    In ähnlichem Sinne hat der Senat das Verhältnis von Primärrechtsschutz und Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dahin bestimmt, daß der Betroffene dann, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31, 32; 110, 12; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494, wo ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Frage nach der Anwendbarkeit des § 254 BGB beim enteignungsgleichen Eingriff der Problematik des § 839 Abs. 3 BGB im Amtshaftungsrecht vergleichbar ist).

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

    Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 ; vgl. auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB , § 839 Rn. 335; Papier/Shirvani, a.a.O. § 839 Rn. 330).

    Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 ).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Sollte eine insoweit gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ergeben, dass der Beitrag ganz oder teilweise gemäß § 18 Satz 1 KAG Bbg nicht erhoben werden durfte und der Bescheid deswegen rechtswidrig war, ist es ebenfalls Sache des Tatrichters gemäß § 2 StHG als spezieller Regelung zum Mitverschulden (vgl. § 254 BGB) abzuwägen, ob es den Klägern möglich und zumutbar gewesen wäre, den Bescheid unter diesem Gesichtspunkt anzufechten und dadurch den Schaden zu verhindern oder zu mindern, und ob ihnen ein solches Versäumnis subjektiv vorwerfbar wäre (vgl. dazu Senat, Urteile vom 14. Juli 1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57, 69 f und vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 f mwN).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Im Amtshaftungsprozeß ist das Gericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an andere der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme rechtskräftig feststellen (Senat BGHZ 113, 17, 20; BGHZ 95, 28, 35; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs eines OLG-Strafsenats im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442 m.w.N.).

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht abschließend "beurteilte" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als Verwaltungsakte, die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu Senat BGHZ 113, 17; 127, 223, 225) - nicht der Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß entzogen.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,895
BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im asylrechtlichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylverfahren - Geänderte Spruchpraxis des BVerfG - Berufungsausschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1168 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 258
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.09.1988 - 2 BvR 991/87
    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsmaßstab der Ausländerbehörde (z.B. Beschluß vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -) stelle, selbst wenn man (sehr strittig) eine Änderung der Verfassungsrechtsprechung als Änderung der Rechtslage ansehen wollte, keine Änderung im Tatbestandsmerkmalssinne dar, denn das Bundesverfassungsgericht habe bereits seit jeher in gleicher Weise entschieden und dies lediglich in neueren Entscheidungen nochmals verdeutlicht.

    Das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - geprüft und als offensichtlich unbegründet verworfen, ob der neue Vortrag die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Motivierung der Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige.

    Das Verwaltungsgericht hatte in dem angegriffenen Urteil eine Änderung der Rechtslage verneint, weil sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde im Asylfolgeverfahren aufgrund des (Kammer-) Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - (InfAuslR 1989, 28) nicht geändert habe.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Dort machte er u.a. geltend, aufgrund der präsentierten Suchanordnung habe sich die dem Erstasylverfahren zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert; er könne sich im Hinblick auf den Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - auch auf eine nachträglich geänderte Rechtslage berufen.

    Der Beschwerdeführer hat im Folgeantragsverfahren eine Änderung der Rechtslage infolge der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz staatlicher Verfolgung wegen politischer Straftaten (Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ) geltend gemacht.

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit einer Asylklage in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Auch weiche das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982, NJW 1982, S. 2204, ab; ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichendes Urteil dürfe aber, wolle es nicht gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, eine Asylklage nicht als offensichtlich unbegründet abweisen.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Die fachgerichtlichen Feststellungen ergeben vorliegend auch keine die Annahme von Offensichtlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer trotz der im Asylerstverfahren unterstellten Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einer von den Verwaltungsgerichten als gewalttätig eingestuften revolutionären politischen Vereinigung nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 ) ausnahmsweise vom Asylrecht ausgeschlossen sein könnte.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Hat eine solche Klage Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als beachtlich ansieht, so hat dies zur Konsequenz, daß eine sachliche Prüfung des Asylantrags durch das hierfür zuständige Bundesamt erfolgen muß; wird dagegen die Klage abgewiesen, so kommt dies in der Sache einer Asylablehnung gleich (vgl. BVerfGE 56, 216 [241] für die seinerzeit zu beurteilende ausländerbehördliche Mißbrauchsprüfung).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit einer Asylklage in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - A 4 K 855/21

    Unionsrechtskonformität des deutschen Folgeantragsrechts sowie der

    Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 - juris).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 B 60.95

    Kronkretisierung des Begriffes "Eingriff" in Art. 8 Abs. 2 MRK durch den

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 - (NVwZ 1991, 258 = InfAuslR 1991, 20).
  • OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21

    Asyl Syrien; Folgeantrag

    Etwas anderes ergibt sich nicht - auch nicht für das Asylrecht - aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1990 ( 2 BvR 643/1990, juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.05.2020 ( C-924/19, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung lediglich entschieden, dass ein Verwaltungsgericht gehindert sei, die Klage eines Asylfolgeklägers gegen eine Abschiebungsandrohung, der eine geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz staatlicher Verfolgung wegen politischer Straftaten geltend mache, als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da in der Rechtsprechung und Literatur vertreten werde, eine Änderung der Rechtsprechung sei auch eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1990 - 2 BvR 643/1990, juris Rn. 17).

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