Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1765
BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90 (https://dejure.org/1990,1765)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1990 - VI ZB 22/90 (https://dejure.org/1990,1765)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 (https://dejure.org/1990,1765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung - Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Fristversäumnis durch Aushilfskraft der Kanzlei, der gleichzeitig der Sohn des Prozessbevollmächtigten ist, und ausführlich über die Wichtigkeit von Fristen belehrt wurde

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 85 Abs. 2
    Grenzen der Pflicht des Anwalts zur Kontrolle von Aushilfskräften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Fristversäumnis durch Aushilfskraft der Kanzlei, der gleichzeitig der Sohn des Prozessbevollmächtigten ist, und ausführlich über die Wichtigkeit von Fristen belehrt wurde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1179
  • VersR 1991, 790
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
    Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht auch dann, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall - sei es auch mündlich - eine spezielle Weisung erteilt (vgl. BGH, Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 m.w.N.).

    Es würde zu weit gehen, von einem Anwalt zu verlangen, sich nach der Erteilung klarer Weisungen, deren Erledigung keine Schwierigkeiten erkennen läßt, auch ohne besonderen Anlaß stets zu erkundigen, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1967 - VIII ZB 46/67 - NJW 1968, 504, vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - a.a.O. S. 186).

  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZB 46/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
    Es würde zu weit gehen, von einem Anwalt zu verlangen, sich nach der Erteilung klarer Weisungen, deren Erledigung keine Schwierigkeiten erkennen läßt, auch ohne besonderen Anlaß stets zu erkundigen, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1967 - VIII ZB 46/67 - NJW 1968, 504, vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - a.a.O. S. 186).
  • BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
    Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402 m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZB 21/88

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen Einwurfs in einen falschen

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
    Anerkanntermaßen kann ein Rechtsanwalt mit Hilfeleistungen, vor allem mit Botendiensten, auch minder qualifizierte Kräfte betrauen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90
    Anerkanntermaßen kann ein Rechtsanwalt mit Hilfeleistungen, vor allem mit Botendiensten, auch minder qualifizierte Kräfte betrauen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166).
  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Ein Hinweis auch noch darauf, daß die Beifügung des Urteils im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsfrist besonders wichtig sei, war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1990, VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 99/07

    Versäumung der Bewerbungsfrist um eine ausgeschriebene Notarstelle aufgrund eines

    Er braucht ohne besonderen Anlass nicht nachzufragen und im Einzelfall zu überwachen, ob seine Direktiven eingehalten werden (z.B. BVerfG NJW 1995, 249, 250; BGH, Beschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/09 - NJW 1991, 1179).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ungeprüfte Übernahme eines Telefonvermerks

    a) Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179; BGH, Beschluss vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht