Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1362
BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90 (https://dejure.org/1990,1362)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1990 - VI ZR 37/90 (https://dejure.org/1990,1362)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1990 - VI ZR 37/90 (https://dejure.org/1990,1362)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1362) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Führung der elterlichen Landwirtschaft - Entgangener Dienst - Schadensersatzanspruch der Eltern - Familienrechtliche Grundlage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1619; BGB § 845
    Zum Ausspruch nach § 845 BGB (Sohn arbeitete in elterlicher Landwirtschaft)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1619, § 845
    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1226
  • MDR 1991, 425
  • NZV 1991, 110
  • FamRZ 1991, 298
  • VersR 1991, 428
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70

    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Es ist gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einsetzt, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung einer späteren Übernahme des Hofes geschieht (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - NJW 1 972, 429, 430; s. auch schon Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

    Von daher kann es für die rechtliche Einordnung der Dienstleistung auch nicht entscheidend sein, daß das Kind seinerseits durch seine Arbeitsleistung faktisch der Ernährer der Familie ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO).

    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Auch die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhange in Anspruch genommene Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1971 (aaO) gibt dafür in Wahrheit nichts her.

    In der genannten Senatsentscheidung wird im Gegenteil ausgesprochen, daß es für die rechtliche Einordnung der Mitarbeit des Kindes letzten Endes auf den feststellbaren Willen der Beteiligten ankomme und die Frage somit weitgehend Sache des Tatrichters sei (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430; ähnlich BGH Urteil vom 16. März 1973 aaO).

    Darüber hinaus gibt die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein Anspruch der Kläger jedenfalls "in dem Umfang" entfalle, in dem der Sohn aufgrund des Ausbildungsvertrages zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei, Veranlassung zu dem Hinweis, daß § 1619 BGB das gesetzgeberische Bestreben zugrundeliegt, "den natürlichen Verhältnissen des Lebens" Rechnung zu tragen und deshalb für die Aufspaltung einer einheitlich erbrachten Dienstleistung in einen familienrechtlich geschuldeten und einen auf anderen Rechtsgründen beruhenden oder freiwilligen Teil grundsätzlich kein Raum ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ambivalent ist und für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - NJW 1965, 1224 f. und 7. Dezember 1971 aaO S. 431; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Denn der Wert seiner Arbeit kam nicht ihm, sondern den Klägern als den Inhabern des Betriebes zugute, die ihrerseits für den Unterhalt des Sohnes - durch Gewährung von Kost und Logis sowie die Finanzierung seiner weiteren Lebensbedürfnisse - verantwortlich blieben (vgl. insoweit Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 133); das, was der Sohn als "Ausbildungsvergütung" erhalten sollte, reichte für seinen vollen Unterhalt ersichtlich nicht aus.

    Es ist gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einsetzt, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung einer späteren Übernahme des Hofes geschieht (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - NJW 1 972, 429, 430; s. auch schon Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Eine solche Gestaltung steht den Beteiligten frei (s. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO; s. weiter BGH Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298, 299).

    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ambivalent ist und für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - NJW 1965, 1224 f. und 7. Dezember 1971 aaO S. 431; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 34/71

    Bevorrechtigung der Ansprüche der zur Bewirtschaftung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Eine solche Gestaltung steht den Beteiligten frei (s. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO; s. weiter BGH Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298, 299).

    In der genannten Senatsentscheidung wird im Gegenteil ausgesprochen, daß es für die rechtliche Einordnung der Mitarbeit des Kindes letzten Endes auf den feststellbaren Willen der Beteiligten ankomme und die Frage somit weitgehend Sache des Tatrichters sei (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 aaO S. 430; ähnlich BGH Urteil vom 16. März 1973 aaO).

  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57
    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).
  • BGH, 23.02.1965 - VI ZR 281/63

    Verjährung der Ansprüche eines Kindes gegenüber seinen Eltern wegen

    Auszug aus BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ambivalent ist und für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - NJW 1965, 1224 f. und 7. Dezember 1971 aaO S. 431; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Freilich ist infolge des bereits erörterten Wegfalls der Vermutung für ein familienrechtliches Abhängigkeitsverhältnis im Einzelfall stets zu prüfen, ob der Einsatz der Arbeitskraft des Kindes im elterlichen Betrieb tatsächlich auf einem solchen Abhängigkeitsverhältnis beruht und deshalb unentgeltlich ist oder ob ihm vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, die den Charakter der Unentgeltlichkeit beseitigen (Senatsurteil vom 6. November 1990 - aaO).

    Zum einen hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. November 1990 - aaO - darauf hingewiesen, daß bei Beurteilung der Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB den natürlichen Verhältnissen des Lebens Rechnung zu tragen und eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt ist.

  • OLG Jena, 03.12.2008 - 2 U 157/08

    Ausscheiden der familienrechtlichen Pflicht des Kindes zur Erbringung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.07.2021 - 2 Sa 326/20

    Familiäre Mitarbeit - Arbeitsverhältnis

    Es hat eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.11.1990 - VI ZR 37/90 - Rn. 11, juris).
  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Das sogenannte "Hauskind" hat seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einzusetzen, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung eines späteren Erbes geschieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 06. November 1990 - VI ZR 37/90 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 07. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99

    Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

    bb) Ein Ersatzanspruch gemäß § 845 BGB scheidet hier schon deswegen aus, weil der getötete Sohn der Kläger nicht aufgrund familienrechtlicher Dienstleistungspflicht in deren landwirtschaftlichem Anwesen mitarbeitete (vgl. hierzu z.B. BGHZ 137, 1, 4 ff.; Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - NJW 1991, 1226, 1227), sondern ihm der Hof zuvor übertragen worden war und die gemeinsame Arbeit nunmehr auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durchgeführt wurde.
  • OLG Celle, 31.01.1996 - 3 U 24/95

    Zahlungspflicht hinsichtlich einer Dreier-Grabstätte, Trauerkleidung sowie eines

    Der Bundesgerichtshof bezeichnet infolge dessen die familiäre Rechtsbeziehung als "unvollkommen" bzw. "instabil" (s. BGH NJW 72, 429 und NJW 91, 1226).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht