Rechtsprechung
BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Ärztestreik
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertungsfehler bei Einstufung einer Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Meinungsäußerung - Tatsachenbehauptung - Werturteil - Falsche Einstufung
Papierfundstellen
- NJW 1991, 1529
- afp 1991, 387
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Unerheblich ist, ob seine geäußerte Meinung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 33, 1 [14 f.]; 61, 1 [7]).Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 61, 1 [8 f.] m.w.N.).
Bedeutung und Tragweite der Meinungsäußerungsfreiheit sind weiterhin verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10];… Beschluß vom 19. April 1990, aaO., Umdruck S. 13).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht bereits dies für den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. u.a. BVerfGE 61, 1 [11]; 66, 116 [139]; 68, 226 [232]; 71, 206 [220]).
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 -, Umdruck S. 15).Bedeutung und Tragweite der Meinungsäußerungsfreiheit sind weiterhin verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; Beschluß vom 19. April 1990, aaO., Umdruck S. 13).
b) Das Landesberufsgericht hat sich bei der Würdigung der inkriminierten Äußerung unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für diejenige entschieden, die es als Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung qualifiziert hat, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; Beschluß vom 19. April 1990, aaO., Umdruck S. 15).
- BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
Flugblatt
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 -, Umdruck S. 15).Daher müssen sie für das Bundesverfassungsgericht in vollem Umfange nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unerträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; Beschluß vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, Umdruck S. 13 f.).
b) Das Landesberufsgericht hat sich bei der Würdigung der inkriminierten Äußerung unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für diejenige entschieden, die es als Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung qualifiziert hat, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.];… Beschluß vom 19. April 1990, aaO., Umdruck S. 15).
- BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84
Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Jene das Grundrecht beschränkenden Vorschriften müssen jedoch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 60, 234 [240]; 71, 206 [214]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht bereits dies für den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. u.a. BVerfGE 61, 1 [11]; 66, 116 [139]; 68, 226 [232]; 71, 206 [220]).
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80
Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Jene das Grundrecht beschränkenden Vorschriften müssen jedoch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 60, 234 [240]; 71, 206 [214]).Bedeutung und Tragweite der Meinungsäußerungsfreiheit sind weiterhin verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10];… Beschluß vom 19. April 1990, aaO., Umdruck S. 13).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Jene das Grundrecht beschränkenden Vorschriften müssen jedoch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 60, 234 [240]; 71, 206 [214]). - BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78
Böll
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Daher müssen sie für das Bundesverfassungsgericht in vollem Umfange nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unerträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; Beschluß vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, Umdruck S. 13 f.). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - …
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht bereits dies für den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. u.a. BVerfGE 61, 1 [11]; 66, 116 [139]; 68, 226 [232]; 71, 206 [220]). - BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71
Strafgefangene
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Unerheblich ist, ob seine geäußerte Meinung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 33, 1 [14 f.]; 61, 1 [7]). - BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer/Wallraff
Auszug aus BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht bereits dies für den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. u.a. BVerfGE 61, 1 [11]; 66, 116 [139]; 68, 226 [232]; 71, 206 [220]). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
- BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
- BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz
Wo dies der Fall wäre, muss die Erklärung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; 19. Dezember 1990 - 1 BvR 389/90 - zu B I der Gründe; jeweils mwN) . - OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15
Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder …
Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262 [2263]). - BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung
Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 19914, 152/153; 2000, 69/71).
- BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01
Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei …
Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BVerfG NJW 1991, 1529 sowie Tröndle/Fischer aaO Rn. 24 a.E.). - OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23 a) Im Ergebnis zutreffend - wenn auch ohne jegliche Begründung - hat das Amtsgericht ersichtlich in den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung gesehen (vgl. zu dem Erfordernis der Abgrenzung BVerfG Beschluss v. 19.12.1990 - 1 BvR 389/90, NJW 1991, 1529; BVerfG Beschluss v. 16.10.1998 - 1 BvR 590/96, NJW 1999, 2262, 2263; OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 2.1.2002 1 Ss 329/01, NJW 2003, 77; BayObLG Beschluss v. 24.4.2000 - 2 St RR 66/00, NJW 2000, 3079, 3080).
- BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R
Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten - …
Der sich daraus ergebenden Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Äußerungen (…vgl aaO RdNr 168 aE) waren indessen die durch §§ 75, 77 ff SGB V geschützten Belange - Verwaltungseffizienz der KÄV, möglichst geringe Störung ihrer Verwaltungsabläufe sowie die damit zusammenhängende Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems - gegenüberzustellen (vgl dazu die berufsgerichtlichen Entscheidungen betr Ärzte zB BVerfG , NJW 1991, 1529; NJW 1994, 2413 = MedR 1994, 151; NJW 2000, 3413 = MedR 2000, 526). - OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen …
Einschränkungen erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn der Angegriffene durch die kritischen Äußerungen in seiner Menschenwürde tangiert wird oder es sich um sog. "Schmähkritik" handelt, d.h. um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr die Sache geht, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht (BVerfG AfP 1991, 387-389 = NJW 1991, 1529-1530; BVerfGE 93, 266-284 = NJW 1995, 3303-3310; BVerfG NJW 1999, 2358-2359; BGH VersR 2000, 1162-1164 und NJW 2002, 1192-1194). - OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11
Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen …
Aus diesen Gründen unterliegt insbesondere auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, der revisionsrichterlichen Kontrolle, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise grundrechtlichen Schutz verlieren könnte (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1529; OLG Frankfurt a.M., NJW 2003, 77; BayObLG, NStZ-RR 2002, 40 ff., 2501;… Brandenburgisches OLG, aaO). - OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 75/06
Volksverhetzung durch einen Leserbrief
Ausgenommen vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG sind dabei grundsätzlich nur herabsetzende Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person oder Bevölkerungsgruppe im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272; NJW 1991, 1475; 99, 204 f.; NStZ 2001, 26; 640 f.), die keinen sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass erkennen lassen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BVerfG NJW 1991, 1529; BGH NJW 1987, 2227; OLG Frankfurt NJW 1977, 1354; Brandenburgisches Oberlandesgericht NJW 1996, 1002). - OLG Frankfurt, 04.07.1991 - 15 U 21/90
Schadenersatz für Wertverlust einer Arztpraxis durch negative …
Eine Tatsachenbehauptung wäre auch dann zu verneinen, wenn allgemein über einen Berufsstand oder über die Führungsorgane eines Berufsstandes Äußerungen im geistigen Meinungskampf aufgestellt würden (BVerfG NJW 1991, 1529-Zahnärztestreik). - OLG München, 30.10.1991 - 21 U 4699/91
Zulässigkeit eines Anspruchs auf Unterlassung einer Meinungsäußerung; Beurteilung …
- OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09
Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen …
- OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 76/06
Strafprozessrecht: Antragsbefugnis im Klageerzwingungsverfahren
- LG Berlin, 27.06.2006 - 27 O 451/06
- LBerG Heilberufe Bayern, 20.11.2000 - LBG-Ä 10/00
- OLG Jena, 03.08.2007 - 1 Ss 11/07
Beleidigung