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   BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90   

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https://dejure.org/1991,95
BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 (https://dejure.org/1991,95)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 (https://dejure.org/1991,95)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 (https://dejure.org/1991,95)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • kkh.de PDF

    Unschuldsvermutung bei 153a-Einstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten verwaltungsrechtlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstellung - Abwägung - Unschuldsvermutung - Zustimmung

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Tiere

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1530
  • MDR 1991, 891
  • NVwZ 1991, 663 (Ls.)
  • DVBl 1991, 482
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu (vgl. u.a. BVerfGE 35, 263 [274]; 44, 105 [118 ff.]).

    Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 44, 105 [120 f.]).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte befürchten läßt (vgl. BVerfGE 44, 105 [121] - zur vergleichbaren Konstellation eines vorläufigen Berufsverbotes nach § 150 a BRAO ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, die auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]; 74, 358 [370]).

    Die Unschuldsvermutung verlangt, daß dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]; 74, 358 [371]).

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]; 35, 311 [320]; 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, die auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]; 74, 358 [370]).

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]; 35, 311 [320]; 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Die Unschuldsvermutung verlangt, daß dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]; 74, 358 [371]).

    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]; 35, 311 [320]; 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, die auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]; 74, 358 [370]).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Da das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG schon durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt worden ist, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um eine Verkürzung des Rechtsweges zu vermeiden (vgl. BVerfGE 80, 1 [34]).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 80, 40 [45] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu (vgl. u.a. BVerfGE 35, 263 [274]; 44, 105 [118 ff.]).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90
    Die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 80, 40 [45] m.w.N.).
  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

    Frage an Bewerber nach erledigtem Ermittlungsverfahren

    Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (BVerfG 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530; BVerwG 20. März 2012 - 5 C 1.11 - Rn. 42, BVerwGE 142, 132; 28. April 1998 - 3 B 174.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101; 26. März 1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24) .
  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Mit der Einstellung wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht; das Gesetz verlangt lediglich das hypothetische Urteil, dass die Schuld des Täters nicht als zu schwer anzusehen wäre (BVerfGE 82, 106, 116 ff.; BVerfG, NJW 1991, 1530, 1531; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 153a Rn. 2, 7, jeweils mwN).

    Sie schließt dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet wird (vgl. BVerfGE 82, 106, 117; BVerfG, NJW 1991, 1530, 1532; StV 2008, 368, 369).

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen die Sozialgerichte bei der Feststellung, ob ein Arzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt und sich als ungeeignet für die vertragsärztliche Tätigkeit erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten (BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 58/13 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 = Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 31.8.1990 - 6 BKa 33/90 - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.2.1992 - 6 BKa 15/91 - Juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 17.1.2018 - B 6 KA 61/17 B - Juris RdNr 9; vgl auch BVerfG Beschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90) .
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