Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,927
BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90 (https://dejure.org/1991,927)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1991 - XI ZR 45/90 (https://dejure.org/1991,927)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - XI ZR 45/90 (https://dejure.org/1991,927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Universität des Saarlandes

    Übernahme der grundschuldgesicherten persönlichen Schuld des Grundstücksverkäufers durch den Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis: stillschweigende Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs, Einrede des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Konkursverwalter als ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 404, 1191; KO § 17
    Übernahme einer Grundschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis; Einwendungen des Erwerbers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1821
  • NJW-RR 1991, 1199 (Ls.)
  • ZIP 1991, 434
  • MDR 1991, 753
  • DNotZ 1992, 35
  • WM 1991, 723
  • DB 1991, 1117
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1988 - III ZR 107/87

    Verletzung der Treuhänderpflichten bei Verzicht auf eine sicherungshalber

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Damit hat er als Sicherungsgeber einen - durch die Tilgung der Darlehensforderung aufschiebend bedingten - Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld gegen R. erlangt (st.Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 104, 26, 29; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211 m.w.Nachw.).

    Sicherungsgeber, also Partner der Sicherungsabrede, kann auch ein persönlicher Schuldner sein, der die Grundschuld dem Gläubiger mit Hilfe eines Dritten als Sicherheit verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, aaO).

  • BGH, 14.07.1988 - V ZR 308/86

    Rechtsfolgen der Zahlung des nicht persönlich schuldenden Sicherungsgebers;

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Die vom Kläger vorgenommene Zahlung eines entsprechenden Betrages auf die Grundschuld hat, wovon auch die Revision ausgeht, nicht zum Erlöschen der gesicherten Darlehensforderung geführt (st.Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 80, 228, 230; 105, 154, 157) [BGH 14.07.1988 - V ZR 308/86].

    Sie könne deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) insoweit nicht noch einmal Zahlung aus der formal fortbestehenden Darlehensforderung beanspruchen (vgl. BGHZ 105, 154, 158 [BGH 14.07.1988 - V ZR 308/86] m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.05.1982 - III ZR 164/80

    Streit um die Rückzahlung eines Darlehens nach erfolgter Abtretung und

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Er konnte die Erfüllung der Darlehensforderung verweigern, bis die Gläubigerin ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug um Zug aushändigte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, WM 1982, 839, 841; Soergel/Konzen, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 42).
  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79

    Fortbestand der persönlichen Forderung nach Ablösung einer Sicherungsgrundschuld

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Die vom Kläger vorgenommene Zahlung eines entsprechenden Betrages auf die Grundschuld hat, wovon auch die Revision ausgeht, nicht zum Erlöschen der gesicherten Darlehensforderung geführt (st.Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 80, 228, 230; 105, 154, 157) [BGH 14.07.1988 - V ZR 308/86].
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 134/82

    Zum Widerstreit zwischen verlängertemEigentumsvorbehalt und Globalzession bei

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Das ergibt sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung aus dem Wohnungskaufvertrag, in dem M. den auf die gekaufte Wohnung entfallenden Anteil des Grundschulddarlehens in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 VIII ZR 134/82, WM 1983, 953, 954; BGH, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 2Ol/88, WM 1989, 1926, 1927, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Das ergibt sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung aus dem Wohnungskaufvertrag, in dem M. den auf die gekaufte Wohnung entfallenden Anteil des Grundschulddarlehens in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 VIII ZR 134/82, WM 1983, 953, 954; BGH, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 2Ol/88, WM 1989, 1926, 1927, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.03.1988 - IX ZR 79/87

    Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - XI ZR 45/90
    Damit hat er als Sicherungsgeber einen - durch die Tilgung der Darlehensforderung aufschiebend bedingten - Anspruch auf Rückgewähr dieser Grundschuld gegen R. erlangt (st.Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 104, 26, 29; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Sofern der Schuldner der gesicherten Forderung - wie hier - zugleich der Gläubiger des (aufschiebend bedingten) Anspruchs auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld ist, kann er die Erfüllung der gesicherten Forderung verweigern, bis der Sicherungsnehmer ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug um Zug aushändigt (BGH NJW 1991, 1821 [BGH 05.02.1991 - XI ZR 45/90] ; NJW 1982, 2768 [BGH 13.05.1982 - III ZR 164/80] ; KG BKR 2015, 109 unter Bezugnahme auf §§ 1192, 1144 BGB sowie NJW 1994, 1475, zur Bezahlung der Grundschuld summe; vgl. auch Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearb.
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    Dies ist nach der Interessenlage nur für den Fall einer Tilgung der übernommenen Forderung durch den Mitgesellschafter anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1991- XI ZR 45/90, NJW 1991, 1821, 1822; vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502, 2503 unter II 1 b)).

    (1) Dient die Grundschuld der Sicherung einer bestimmten Darlehensforderung und sieht die Sicherungsabrede eine Revalutierung nicht vor (enger Sicherungszweck), müssen die Sicherungsgeber nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld zahlen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 - XI ZR 45/90, NJW 1991, 1821).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16

    Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem

    Im Zweifel wird der Rückgewähranspruch stillschweigend abgetreten, wenn ein Grundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis eine auf dem Kaufgrundstück eingetragene Grundschuld übernimmt, weil der Erwerber andernfalls Gefahr liefe, zweimal - aus der übernommenen Schuld und aus der Grundschuld - in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502, 2503; vom 5. Februar 1991 - XI ZR 45/90, NJW 1991, 1821, 1822).
  • BGH, 04.07.1996 - VII ZR 125/95

    Vortrag zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten

    Hatte der Beklagte, wovon in der Revision mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an den Kläger einen begründeten Anspruch gegen die Firma E. auf Herausgabe der Unterlagen, so steht ihm insoweit nach § 404 BGB ein Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Kläger als dem jetzigen Gläubiger der Werklohnforderung zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 - XI ZR 45/90 = NJW 1991, 1821).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2011 - 9 U 89/10

    Grundstückskauf: Vertragsauslegung bei Übernahme von Grundschulden unter

    bb) Wenn beim Verkauf eines Grundstücks der Käufer Grundschulden übernimmt und gleichzeitig eine Erfüllungsübernahme für die persönlichen Forderungen gegen den Verkäufer vereinbart wird, ist der Kaufvertrag in der Regel dahingehend auszulegen, dass gleichzeitig stillschweigend eine Abtretung der Grundschuldrückgewähransprüche an den Käufer vereinbart wird (vgl. BGH, LM Nr. 1 zu § 1169 BGB; BGH, NJW 1991, 1821; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 45, Rdnr. 78, 79; Stöber a. a. O., Rdnr. 1887 a; differenzierend Eickmann in Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2009, § 1191 BGB, Rdnr. 143).

    Entscheidend bleibt nach Auffassung des Senates, dass die Interessenlage der Vertragspartner (siehe oben) zur Vertragsauslegung im Sinne einer stillschweigenden Abtretung von Rückgewähransprüchen führen muss (ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, NJW 1991, 1821).

    cc) Allerdings liegt es nach Auffassung des Senats nahe, die konkludente Abtretung dahingehend auszulegen, dass sie (nur) unter der aufschiebenden Bedingung einer Ablösung der persönlichen Forderungen der Beklagten gegen den Streithelfer (Verkäufer) erfolgen sollte (ebenso Stöber aaO, Rn. 1887 a; anders möglicherweise BGH, LM Nr. 1 zu § 1169 BGB und BGH, NJW 1991, 1821; in den zitierten Entscheidungen wird vom BGH in ähnlichen Fällen wohl keine aufschiebende Bedingung der Abtretung angenommen).

  • OLG Brandenburg, 09.07.2008 - 7 U 69/07

    Grundstückskaufvertrag: Kaufpreistilgung durch Übernahme eines

    Das Landgericht hat ausgehend von der Entscheidung BGH NJW 1991, 1821 angenommen, der zwischen den Klägern und der W... GmbH geschlossene Kaufvertrag, nach dessen Inhalt die Erwerberin ein von dritter Seite - hier von der Beklagten - gewährtes Grundschulddarlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen habe, enthalte grundsätzlich die stillschweigende Abtretung des - durch die Tilgung des Darlehens bedingten - Rückgewähranspruchs hinsichtlich der Grundschuld auf den Erwerber.

    Das Landgericht hat nicht erkannt, dass die Annahme einer stillschweigenden Abtretung des Rückgewähranspruchs in der zitierten Entscheidung BGH NJW 1991, 1821 zur Grundlage hat, die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Grundstückserwerbers auszuschließen, nämlich nicht zweimal, zum einen aus der übernommenen Schuld und zum anderen aus der Grundschuld, in Anspruch genommen zu werden.

    Dass die Entscheidung BGH NJW 1991, 1821, 1822 in dieser Weise zu verstehen ist, ergibt sich aus dem a.a.O. ersichtlichen Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1983, 2502; der BGH hat dort auf Seite 2503 ausgeführt, im Wege der Auslegung eines entsprechenden Grundstückskaufvertrages sei eine stillschweigende Abtretung des Rückgewähranspruchs gegen den Sicherungsgeber anzunehmen, weil der Erwerber nicht zweimal - aus der übernommenen Schuld und der Grundschuld - in Anspruch genommen werden solle.

  • BFH, 11.12.2007 - VII R 1/07

    Wert der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO - Schenkung unter

    Denn hinsichtlich dieses Betrages steht dem neuen Eigentümer des Grundstücks die Einrede des Rückgewährsanspruchs zu, mit der er sich gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld zur Wehr setzen kann (BGH-Urteil vom 5. Februar 1991 XI ZR 45/90, NJW 1991, 1821).
  • OLG München, 09.04.2020 - 19 U 2358/19

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Berufung, Grundschuld, Frist,

    Es verhilft also der Berufung nicht zum Erfolg, wenn sie auf die Rechtsprechung des BGH abstellen will, wonach die Anwendung der Vorschrift des § 273 BGB nicht voraussetze, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genüge, dass er mit der Leistung entsteht und sofort fällig wird, weshalb der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass dem Darlehensnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zustehen kann, wonach er die Erfüllung der Darlehensforderung verweigern kann, bis der Darlehnsgeber ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug-um-Zug aushändigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05. Februar 1991 - XI ZR 45/90 -, Rn. 9, juris BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13 -, BGHZ 202, 150-158, Rn. 30).
  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 5 U 159/06

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde eines Notars

    Dies kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder sich aus den begleitenden Umständen ergeben (BGH NJW 1983; 2502 [juris Rn.15]; BGH NJW 1991, 1821 [juris Rn.13]; Gaberdiel, aaO, Rn.857).
  • OLG Köln, 05.07.1993 - 27 U 206/92
    Ein solcher Rückgewähranspruch, der abgetreten werden kann (BGHZ 104, 29; NJW 1990, 576; 1991, 1821), richtet sich - nach Wahl des Sicherungsgebers - auf Rückabtretung, Verzicht oder Löschung (BGH NJW 1985, 801; Z 104, 29; NJW-RR 1990, 1202).
  • LG Potsdam, 19.03.2007 - 8 O 671/05

    Stillschweigende Abtretung des Rückgewähranspruches hinsichtlich einer

  • LG Karlsruhe, 28.11.2003 - 6 O 152/02

    Bürgschaftsvertrag: Auslegung einer Sicherungsabrede bei der "dreistufigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht