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   OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89   

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OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89 (https://dejure.org/1990,4450)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.02.1990 - 7 U 159/89 (https://dejure.org/1990,4450)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. Februar 1990 - 7 U 159/89 (https://dejure.org/1990,4450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer Ausgleichspflicht; Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1835
  • MDR 1991, 644
  • FamRZ 1991, 820
  • WM 1991, 1299
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.01.1999 - 11 U 67/98

    Zuständiges Gericht bei Ansprüchen unter Ehegatten wegen unerlaubter Verfügungen

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  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Denn es besteht keine Identität der Streitgegenstände (OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

    Mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB wird aber nicht zugleich eine rechtskräftige Entscheidung über den hier in Rede stehenden Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB getroffen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).

    Der rein vermögensrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs nicht verdrängt; er ist vielmehr umgekehrt vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die Berechnung der Ausgleichsforderung einzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 2347, 2348).

    Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Ehemannes verfolgte Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Guthaben des gemeinsam eingerichteten Kontos bzw. nach Verfügung des Beklagten auf Ausgleich kann demnach selbständig und unabhängig vom Ehegüterrecht eingeklagt werden (vgl. BGH NJW 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629, 630; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 1372 BGB Rdn. 8; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16 m.w.N.), selbst wenn die streitgegenständliche Forderung im Folgenden noch als aktive oder passive Rechnungsposition in die Berechnung des Endvermögens einfließen sollte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 1363 BGB Rdn. 16).

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Demnach ist es Sache des Beklagten gewesen, als Gegner der von der Vermutungswirkung des § 430 BGB begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH FamRZ 1993, 413; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Während einer intakten Ehe wird allerdings der Beweis für eine der Ausgleichspflicht entgegenstehende Gestaltung des Innenverhältnisses im allgemeinen einfach zu führen sein (vgl. BGH NJW 1990.705), da in diesem Fall in der Regel von einem Verzicht auf Ausgleich auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 9 UF 5/21

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten

    Hier kann nicht mehr von einem Verzicht des anderen auf Ausgleich ausgegangen werden (BGH, FamRZ 1993, 413; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504; Staudinger/Looschelders, BGB (2017), § 430 Rn. 30 m.w.N.).
  • LG Duisburg, 18.06.1998 - 6 O 316/97

    Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit einem Hausgrundstück nach rechtskräftiger

    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten generell auch für die intakte Ehe gilt (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 56 Aufl. 1998, § 430 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1993, 2) oder ob während einer intakten Ehe in der Regel eine Ausgleichspflicht ausscheidet, weil aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne des § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).

    Darüber hinaus kann bei der Abhebung einer derart großen Summe von 140.000,00 DM - abzüglich der später zurückgezahlten 25.000,00 DM -, die ein Ehepartner für sich selbst behält, nicht mehr davon ausgegangen werden, daß eine Ausgleichspflicht aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehepartner, des Zwecks und der Handhabung des Kontos oder der Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft wie beispielsweise § 1357 BGB betreffend Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausgeschlossen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835).

    zum Erlöschen gebracht hat, obwohl er im Innenverhältnis zur Klägerin hierzu nicht berechtigt war, mit der Folge, daß die vom Beklagten erklärte Aufrechnung bereits an § 393 BGB scheitern würde, wonach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.1996 - 22 U 265/95

    Ausgleichspflicht unter Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Bestandes eines

    Abgesehen davon, daß der Beklagte durch die Veräußerung des gesamten Depotinhalts über einen Vermögenswert von fast 400.000,00 DM zu seinen Gunsten verfügt und damit das gemeinsame Depot praktisch aufgelöst hat (vgl. dazu MK-Selb, BGB , 3. Auflage, § 430 Rdn. 1; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835), kann im vorliegenden Fall auch deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf einen Ausgleich für die ohne ihr Wissen durchgeführte Veräußerung verzichtet hat, weil die Verfügung des Beklagten durch die bevorstehende Trennung veranlaßt, die Ehe der Parteien zu diesem Zeitpunkt also nicht mehr intakt war.
  • LG Aachen, 06.04.2001 - 9 O 539/00
    Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil die Bekl dadurch den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, daß sie unter Mißbrauch ihrer etwaigen Verfügungsbefugnis vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund das allein dem Kl zustehende Kontoguthaben abgehoben und ihm dadurch in dieser Höhe einen Nachteil zugefügt hat (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835, 1836).
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