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   BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89   

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BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,215)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1990 - VIII ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,215)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines selbstschuldnerischen Bürgen - Anforderungen an die Auslegung eines Formularleasingvertrages

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 535, § 554, § 252, § 254
    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs; Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes; Bestmögliche Verwertung des Leasingguts

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 221
  • NJW-RR 1991, 310 (Ls.)
  • ZIP 1990, 1582
  • MDR 1991, 430
  • WM 1990, 2043
  • BB 1990, 2359
  • DB 1990, 2463
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Veranlaßt der Leasingnehmer durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Leasingvertrages, so umfaßt der von ihm zu leistende Schadensersatz den vollen entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können (Fortführung von BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und BGH WM 1986, 673).

    Denn der vertragliche, an eine Kündigung nach § 554 BGB geknüpfte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt bei dem hier gegebenen Teilamortisationsleasing zwar grundsätzlich die volle Amortisation des eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns, muß aber andererseits wegen des vorzeitigen Kapitalrückflusses jedenfalls um einen Abzinsungsbetrag und um ersparte laufzeitabhängige Aufwendungen vermindert werden (BGHZ 95, 39, 52 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteile vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 unter III 3 und 4 undvom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89 = WM 1990, 1244 unter II 2 b - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Bei einem Mietvertrag, nach dessen Regeln der Leasingvertrag in erster Linie zu beurteilen ist, kann der Vermieter Schadensersatz nur für die ihm während der unkündbaren Mietzeit entgehenden Leistungen fordern, weil es an der Kausalität zwischen seiner fristlosen Kündigung und dem Ausfall fehlt, der ihm nach dem dem Mieter eingeräumten ordentlichen Kündigungzeitpunkt entsteht (BGHZ 95, 39, 49 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 60 m.w.Nachw.).

    Die Beklagten übersehen dabei, daß der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung einen rechtfertigenden Grund, dem Leasinggeber den kalkulierten Gewinn über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu belassen, ausdrücklich für den Fall einer vertragsgemäßen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages verneint und bereits in BGHZ 95, 39, 49 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 60 ausgeführt hat, für die unkündbare Vertragsdauer unterscheide sich der Leasingvertrag hinsichtlich der Berechnung des Erfüllungsinteresses und des Nichterfüllungsschadens nicht vom reinen Mietvertrag.

    Der Bundesgerichtshof hat zur Veräußerung der Leasingsache nach beendetem Vertrag den Grundsatz aufgestellt, der Leasinggeber müsse sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts bemühen (BGHZ 95, 39, 54 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 61).

  • BGH, 19.03.1986 - VIII ZR 81/85

    Formularmäßige Regelung einer Abschlußzahlung bei vertragsgemäßer Kündigung des

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Veranlaßt der Leasingnehmer durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Leasingvertrages, so umfaßt der von ihm zu leistende Schadensersatz den vollen entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können (Fortführung von BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und BGH WM 1986, 673).

    Denn der vertragliche, an eine Kündigung nach § 554 BGB geknüpfte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt bei dem hier gegebenen Teilamortisationsleasing zwar grundsätzlich die volle Amortisation des eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns, muß aber andererseits wegen des vorzeitigen Kapitalrückflusses jedenfalls um einen Abzinsungsbetrag und um ersparte laufzeitabhängige Aufwendungen vermindert werden (BGHZ 95, 39, 52 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteile vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 unter III 3 und 4 undvom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89 = WM 1990, 1244 unter II 2 b - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Für den Fall einer vor Erreichen der Vollamortisation vom Leasingnehmer erklärten vertragsgemäßen Kündigung hat der Bundesgerichtshof aber bereits ausgesprochen, daß der auf den nachfolgenden Zeitraum anteilig entfallende Gewinn dem Leasinggeber nicht mehr zusteht (BGH, Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 - WM 1986, 673 unter III 3 b).

    Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision geltend, die für die Gewinnbegrenzung bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Urteil vom 19. März 1986 (aaO) genannten Gründe griffen bei jeder Beendigung des Leasingvertrages ein und müßten auch im Fall einer fristlosen Kündigung dazu führen, daß bereits mit ihrer Wirksamkeit ein Anspruch des Leasinggebers auf weiteren Gewinn ausgeschlossen sei.

    Die Ermittlung dieses Betrages entspricht unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über ihre Kalkulation den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 1986 (aaO unter III 4) aufgestellten Grundsätzen und führt zu dem - den nicht verbrauchten Gewinn (oben 3) einschließenden - Abzugsbetrag von 2.477,33 DM zugunsten der Beklagten.

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Die Außerachtlassung sonstiger Verwertungsmöglichkeiten begründet aber jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Verkehrswert liegt (Ergänzung von BGHZ 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] und 95, 39).

    Die Suche nach einem anderen Abnehmer als einem Händler kann sich als zeitraubend und aufwendig erweisen, aber gleichwohl erfolglos bleiben und dann dem Leasinggeber sowohl den Vorwurf der Verletzung der ihm zur Schadensminderung obliegenden Pflicht zur Veräußerung in angemessener Zeit (BGHZ 94, 195, 216) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] eintragen als auch ihn dem Einwand aussetzen, er habe unnötige Kosten verursacht.

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1990 - 6 U 151/89
    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Diese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfüllt der Leasinggeber nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis (a.A. OLG Karlsruhe IuR 1987, 188 und - für die Verwertung von Sicherungseigentum - OLG Düsseldorf WM 1990, 1062 [OLG Düsseldorf 08.02.1990 - 6 U 151/89]).
  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß der Klägerin wegen der - in ihrer Wirksamkeit nicht umstrittenen - fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen die Leasingnehmerin zusteht (BGHZ 82, 121, 129 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933 unter 4).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß der Klägerin wegen der - in ihrer Wirksamkeit nicht umstrittenen - fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen die Leasingnehmerin zusteht (BGHZ 82, 121, 129 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933 unter 4).
  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 65/83

    Kündigung eines Leasingvertrages im Konkurs des Leasingnehmers;

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages führt nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat (BGH Urteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83 = WM 1984, 1217 unter III 2 b).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Diese Prüfung erfaßt jedoch nur den Teil des Klaganspruches, der Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 = WM 1976, 481 vor A), so daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.889,03 DM, die die Beklagten hingenommen haben, nicht mehr zu der "Hauptsache" gehört, um deren Erledigung es hier geht.
  • BGH, 29.01.1986 - VIII ZR 49/85

    Umgehung des AbzG durch Selbsternennungsrecht des Leasingnehmers; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Diese Formularbestimmung benachteiligt den Leasingnehmer deswegen unangemessen, weil sie, abgesehen von der unzulässigen Festlegung eines nicht am Refinanzierungszins orientierten Abzinsungssatzes (BGH Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480 unter III 2 a), laufzeitabhängige und damit ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt.
  • BGH, 11.03.1982 - III ZR 171/80

    Bejahung eines Feststellungsinteresses - Anerkennung eines deutschen Urteils aus

    Auszug aus BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89
    Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch in der Revisionsinstanz zulässig ist, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis außer Streit ist (zuletzt BGH Urteile vom 11. März 1982 - III ZR 171/80 = WM 1982, 619 unter I undvom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84 = WM 1986, 533 unter I 1 für die Rechtsbeschwerdeinstanz) ist nunmehr darüber zu befinden, inwieweit die Klage von vornherein begründet oder unbegründet war.
  • BGH, 29.10.1985 - KVR 1/84

    Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Kartellverwaltungsverfahren;

  • BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 108/89

    Umfang der Ausgleichsleistung bei vorzeitiger Kündigung eines

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines

    Weiter wird die uneingeschränkte Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte Netto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und 61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b).
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2043 unter II 5) erfüllt der Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache nicht ausnahmslos durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis.

    Danach ist die genannte Regelung schon deshalb (inhaltlich) unangemessen, weil der Abzinsungssatz nicht an dem tatsächlichen Refinanzierungssatz orientiert ist, den die Klägerin aufwenden muß, sondern auf einen festen Pauschalbetrag festgelegt ist (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 1; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 unter II und vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480 unter III 2 a).

    Der Revision mag zuzugeben sein, daß die Abzinsung ausstehender restlicher Leasingraten mit dieser Formel "leasingtypisch" ist und daß sie zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 2 zur nachschüssigen Rentenbarwertformel).

    a) Zutreffend ist zwar, daß bei unwirksamer Regelung pauschalierten Schadensersatzes der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen ist (Senatsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94 = WM 1995, 438 unter II 2 und vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 1; BGHZ 97, 65, 74; 95, 39, 55 ff).

    bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung grundsätzlich davon auszugehen, daß der Leasinggeber laufzeitabhängige Aufwendungen einspart (Urteil vom 11. Januar 1995 aaO. unter II 1; vom 10. Oktober 1990 aaO. unter II 1; BGHZ 82, 121, 132).

  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Dabei ist von den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1990 (VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043, 2045 f) dargestellten Rechtsgrundsätzen auszugehen.
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