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   BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91   

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BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91 (https://dejure.org/1991,1058)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1991 - 3 StR 8/91 (https://dejure.org/1991,1058)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91 (https://dejure.org/1991,1058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Unerlaubtes Verschreiben - Verschreiben - Verstoß - Bundesärztekammer

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Therapiefreiheit des Arztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a; StGB § 17
    Unerlaubtes Verschreiben einer Ersatzdroge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 383
  • NJW 1991, 2359
  • MDR 1991, 779
  • NStZ 1991, 439
  • StV 1991, 352
  • JR 1992, 168
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 118/79

    Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91
    Der Bundesgerichtshof hat in früheren, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfenden Entscheidungen die ärztliche Begründetheit einer Betäubungsmittel-Verschreibung dann angenommen, wenn das Mittel nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGHSt 29, 6 (9) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]; 1, 318 (322); RGSt 62, 369 (385)).

    Erst wenn die dem Arzt zuzubilligende Risikogrenze eindeutig überschritten ist (vgl. BGHSt 29, 6 (11) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]), greift die Strafnorm des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ein, und zwar unabhängig davon, ob für die berufsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen ist.

    Ausnahmen sind jedoch denkbar, etwa wenn der Arzt auch bei ambulanter Behandlung die erforderliche strenge Kontrolle gewährleisten kann (vgl. Körner aaO. § 29 Rdn. 656 a.E.; BGHSt 29, 6 [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]: ausreichende Vorsorge dafür, daß der Patient das Mittel verschreibungsgemäß gebraucht).

    In Fällen der vorliegenden Art ist nicht nur zu prüfen, ob der von der ärztlichen Begründetheit seiner Medikation überzeugte Angeklagte (vgl. UA S. 11/12) einem Verbotsirrtum unterlegen ist (BGH NJW 1979, 1943 (1944), insoweit in BGHSt 29, 6 ff. [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79] nicht abgedruckt), sondern auch, ob er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden hat.

  • RG, 23.11.1928 - I 286/28

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arzt wegen unerlaubten Inverkehrbringens

    Auszug aus BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91
    Der Bundesgerichtshof hat in früheren, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfenden Entscheidungen die ärztliche Begründetheit einer Betäubungsmittel-Verschreibung dann angenommen, wenn das Mittel nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGHSt 29, 6 (9) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]; 1, 318 (322); RGSt 62, 369 (385)).

    Schon das Reichsgericht hat das ärztliche Verschreiben von Betäubungsmitteln für zulässig angesehen, wenn es "bis zum Beginn eines fest vereinbarten, aber aus äußeren Gründen nicht sofort durchführbaren Heilverfahrens" ärztlich angezeigt ist (RGSt 62, 369 (386)).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91
    Die Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer ist keine Rechtsnorm, die die in § 13 Abs. 1 BtMG festgelegte Strafbarkeitsgrenze zu konkretisieren vermag (vgl. BVerfGE 76, 171 zu den von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts).
  • BGH, 25.09.1951 - 2 StR 287/51
    Auszug aus BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91
    Der Bundesgerichtshof hat in früheren, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfenden Entscheidungen die ärztliche Begründetheit einer Betäubungsmittel-Verschreibung dann angenommen, wenn das Mittel nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGHSt 29, 6 (9) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]; 1, 318 (322); RGSt 62, 369 (385)).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Das ist der Fall, wenn nach anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft eine Indikation für die Anwendung des Betäubungsmittels besteht, also das Mittel im Rahmen einer medizinischen Behandlung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79 - BGHSt 29, 6 [zur Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 9a BetMG 1972] und vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13 - BGHSt 59, 150 Rn. 39; Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91 - BGHSt 37, 383; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 Ws 13/16 - NStZ 2016, 530 ; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 13 Rn. 1, Rn. 2 a.E., Rn. 20 ff.; Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 13 Rn. 21 f.).
  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen

    Die Verschreibung der in Anlage III BtMG genannten Betäubungsmittel ist nach § 13 Abs. 1, Abs. 3 BtMG lediglich dann gestattet, wenn für die Anwendung am oder im menschlichen Körper eine Indikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht (vgl BGH vom 28.1.2014 - 1 StR 494/13 - BGHSt 59, 150, 156) oder die Verschreibung, wenn auch außerhalb der Schulmedizin, zumindest ärztlich vertretbar ist (vgl BGH vom 17.5.1991 - 3 StR 8/91 - BGHSt 37, 383, 385) .

    Das setzt die Geeignetheit des Mittels als Heilmittel für das Leiden des Patienten voraus (vgl BGH vom 8.5.1979 - 1 StR 118/79 - BGHSt 29, 6, 9; BGH vom 17.5.1991 - 3 StR 8/91 - BGHSt 37, 383, 384) .

  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 384 f.; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; siehe auch Nestler MedR 2009, 211, 215 sowie BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 8 hinsichtlich der Vorgängerregelung § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BtMG aF).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Sache damit weitgehend übereinstimmend auch bereits die frühere Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BtMG 1972 dahingehend ausgelegt, dass eine begründete Verschreibung von Betäubungsmitteln durch einen Arzt vorliegt, wenn das Mittel nach den allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 9 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 384).

    Ob an der vorgenannten Auslegung auch für das geltende Recht in jeder Hinsicht festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (siehe bereits BGH aaO, BGHSt 37, 383, 384).

    Allerdings ist bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ungeachtet der Konkretisierungen der Bedingungen von Suchttherapien vor allem durch § 5 BtMVV dem Arzt eine gewisse Therapiefreiheit zu belassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 385; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 11 f.; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, § 29 Teil 15 Rn. 9).

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum weiten Risikobereich des Arztes bei der Behandlung mit Ersatzdrogen (BGHSt 37, 383; 29, 6) geht fehl.
  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 321/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit; Gesamtmenge;

    c) Diese Maßgaben einer zulässigen Substitutionsbehandlung sind aus den §§ 29, 13 BtMG, § 5 BtMVV ohne weiteres ersichtlich, so dass für den Arzt als Adressaten der Strafnorm - den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 384 f.; Nestler, MedR 2009, 211, 215) - klar erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen er sich durch das Verschreiben eines zur ärztlichen Medikation zugelassenen Substitutionsmittels strafbar macht.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Betäubungsmittel nach den allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGH, Urteile vom 28.01.2014 - 1 StR 494/13 - juris Rn. 39 und vom 17.05.1991 - 3 StR 8/91 - juris Rn. 2).
  • LG Regensburg, 09.12.1997 - 2 Qs 43/97
    Hierbei hat der Arzt sich an den überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu orientieren (Körner § 13 Rdn 14), jedoch ist er hierbei weder an die Schulmedizin noch an Vorgaben der Bundesärztekammer gebunden (BGH BGHSt 37, 383 = JZ 1992, 103 ff).

    Damit unterliegt es allein der Therapiefreiheit des einzelnen Arztes, ob und inwieweit er die Anwendung von Betäubungsmitteln für begründet hält (Körner § 13 Rdn 18; BGH in JZ 1992, 103 [106]).

  • BSG, 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

    Der Kläger hat zwar fünf Entscheidungen des BSG zur Zulassungsentziehung (einschließlich des Beschlusses vom 19. Juni 1996, MedR 1997, 86, und des Urteils vom 20. Oktober 2004, BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9 = MedR 2005, 311; die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1991, 2359 befasst sich hingegen mit der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und nicht mit einer Zulassungsentziehung) aufgeführt und erklärt, sie beträfen alle ein Fehlverhalten bei der unmittelbaren ärztlichen Tätigkeit am Patienten oder deren Abrechnung, aber keine - hier in Rede stehende - Pflichtverletzung außerhalb dieses Bereichs.
  • LAG Hamm, 31.05.1999 - 16 Sa 2357/97

    Arbeitsverhältnis: Nichtübernahme eines heroinabhängigen Auszubildenden nach

    Die gesundheitliche Stabilisierung und berufliche Integration sind mit der Methadonvergabe verfolgte Ziele (vgl. zur Methadondiskussion und Entwicklung der Methadonbehandlung die Darstellung bei Körner, Betäubungsmittelgesetz , 4. Aufl., § 13 Rdnrn. 14 ff.; BGH NJW 1991, 2359 ; BSG vom 20.03.1996, 6 R Ka 6294 - zitiert nach Juris, Newman, in Medikamentengestützte Rehabilitation bei Drogenabhängigen, S. 127 ff., MAGS NRW, 1987).
  • LAG Hamm, 28.01.1999 - 16 Sa 2357/97
    Die gesundheitliche Stabilisierung und berufliche Integration sind mit der Methadonvergabe verfolgte Ziele (vgl. zur Methadondiskussion und Entwicklung der Methadonbehandlung die Darstellung bei Körner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 13 Rdnrn. 14 ff.; BGH NJW 1991, 2359 [BGH 17.05.1991 - 3 StR 8/91]; BSG vom 20.03.1996, 6 R Ka 6294 - zitiert nach Juris, Newman, in Medikamentengestützte Rehabilitation bei Drogenabhängigen, S. 127 ff., MAGS NRW, 1987).
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.09.1992 - L 6 Ka 10/92

    Krankenversicherung; Kostenübernahme; Substitution; Drogensucht; Methadon

  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 303/99

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang; Betäubungsmittel

  • VGH Hessen, 14.07.2021 - 25 A 1290/18

    Aufklärung über 3D Mapping-Biopsie der Prostata

  • BVerfG, 29.10.1992 - 2 BvR 721/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 BtMG

  • KG, 09.01.1997 - 1 Ss 328/96
  • BayObLG, 10.10.1991 - RReg. 4 St 136/91
  • OVG Niedersachsen, 15.03.1996 - 12 L 7149/95

    Fahreignung: Methadon-Substitution;; Beweiserhebung (Notwendigkeit); Fahreignung;

  • OLG München, 11.12.2001 - 5St RR 298/01

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

  • KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
  • LG Kaiserslautern, 10.06.2003 - 4 KLs 6014 Js 7308/00

    Unerlaubte Abgabe von Drogen als Substituionsmittel durch einen Arzt

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