Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.06.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83   

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BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung gegen BRD - Karenzfrist - Vollstreckungsmaßnahmen nach Titelzustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 6
  • NJW 1991, 2758
  • NVwZ 1991, 1171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83
    Diese Kosten können im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) festgesetzt werden (vgl. BGHZ 90, 207 (210) [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    - 1 BvR 440/83 -,.
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 6 [8]) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 VwGO statthaft.

    Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfGE 84, 6 [8]).

    Denn an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 [9]); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.

  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991- 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 = NJW 1991, 2758; Beschluss der Kammer vom 23.09.2004 - 5 K 86/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005, a.a.O..
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 8 U 233/07

    Verzugsschaden: Anspruch gegen eine Anwaltssozietät auf entgangenen Gewinn aus

    Für die Zeit nach dem 15.11.2005 missversteht der Kläger die Bedeutung der zu § 788 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758, 2759; BVerfG NJW 1999, 778; BGH NJW-RR 2003, 1581; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 788 ZPO, Rdn. 9 b) m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 51/01

    Beschwerdebefugnis; Grundrechtsberechtigung; Gleichheitsgrundsatz; Willkür

    Der Beschwerdeführer könne sich nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung einer Wartefrist berufen, wie er sie in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 6 ff.) mit sechs Wochen ab Zustellung des zu vollstreckenden Titels in Anspruch nehme.

    Könne allerdings auch eine Frist von sechs Wochen nicht eingehalten werden, müsse der Hoheitsträger den Vollstreckungsschuldner über die Verzögerung unterrichten, wenn er vermeiden wolle, daß er mit den Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet werde (BVerfGE 84, 6, 8 f.).

  • VG Freiburg, 28.07.2017 - A 5 K 5012/17

    Hauptsacheerledigung; Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils;

    Soweit sich die Befürworter einer Vollstreckungsantragsfrist - insoweit zutreffenderweise - auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( Beschl. v. 05.03.1991, NJW 1991, 2758, und v. 10.12.1998, NJW 1999, 778 ) berufen, vermag das an der hier vertretenen Auffassung nichts zu ändern.

    Hinzu kommt, dass die Ausgangsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( vom 05.03.1991, a.a.O. ), die im Folgenden die Maßstäbe gesetzt hat, speziell die Vollstreckung einer Zahlungspflicht betraf und die dort postulierte Pflicht zur Wahrung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags maßgeblich mit den Schwierigkeiten der Beschaffung von ggf. im Haushaltsplan nicht zu Verfügung stehenden Finanzmitteln begründet wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 - 3 I 1.14

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen

    Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 11).

    Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    7 Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ( BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.1998, NJW 1999, 778, und vom 05.03.1991, NJW 1991, 2758; BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968, NJW 1969, 476; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447, und vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606 [nur Leitsatz]; FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O., m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Bd. 2, § 172 RdNr. 33, m.w.N.; Heckmann, a.a.O., § 172 RdNr. 58; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 172 RdNr. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 172 RdNr. 7 ).
  • VG Cottbus, 01.02.2010 - 6 M 15/09

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber einer Behörde vor

    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 - 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327; anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren "Vorfrist" unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.
  • VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers

    Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris).
  • FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 15 AS 75/11
  • FG Münster, 31.05.2006 - 5 Ko 699/06

    Zwangsvollstreckungskosten

  • VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
  • OLG Zweibrücken, 05.09.1997 - 3 W 152/97

    Darlegungslast hinsichtlich der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2003 - 15 E 1191/02

    Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2003 - 26 Sch 7/03

    Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) bei voreiligen

  • VG Ansbach, 24.09.2021 - AN 17 V 21.50182

    Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens, Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1

  • LAG Berlin, 03.05.1993 - 1 Ta 3/93

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsgebühr - Entstehen - Erstattungsfähigkeit

  • VG Darmstadt, 15.03.2005 - 5 M 220/05

    Verfahren nach § 170 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Falle der BRD als

  • VG Saarlouis, 23.09.2004 - 5 K 86/02

    Beitreibung von Forderungen gegen die öffentliche Hand nach Erledigung eines

  • VG Köln, 12.09.2019 - 15 M 41/19
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 26 SchH 15/09
  • LG Essen, 16.09.2005 - 5 T 125/05

    Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • VG Freiburg, 21.06.2001 - 1 K 759/01
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2420
BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91 (https://dejure.org/1991,2420)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.1991 - 2 BvR 103/91 (https://dejure.org/1991,2420)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 (https://dejure.org/1991,2420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Befangenheit - Richter - Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2758
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91
    Auch wenn eine sofortige Beschwerde gemäß § 311 StPO keiner Begründung bedarf, bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Beschwerdeführers, ausreichende Gelegenheit zu erhalten, zu der von ihm angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen (BVerfGE 8, 89 [90]).

    Das Gericht muß es berücksichtigen, wenn sich der Beschwerdeführer eine weitere Begründung aus berechtigten Erwägungen ausdrücklich vorbehält; jedenfalls ist in solchen Fällen eine angemessene Zeit abzuwarten, bevor die sofortige Beschwerde verworfen wird (BVerfGE 8, 89 [91]; 18, 399 [406]).

  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91
    Das Gericht muß es berücksichtigen, wenn sich der Beschwerdeführer eine weitere Begründung aus berechtigten Erwägungen ausdrücklich vorbehält; jedenfalls ist in solchen Fällen eine angemessene Zeit abzuwarten, bevor die sofortige Beschwerde verworfen wird (BVerfGE 8, 89 [91]; 18, 399 [406]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91
    Der Verurteilte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 46, 202 [210]).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1991 - 2 BvR 103/91
    Dieses Grundrecht gilt auch in Verfahren auf Aussetzung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung (BVerfGE 19, 198 [201]).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO illustriert, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung über sein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO belegt, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung über sein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).
  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

    Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO illustriert, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung über sein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Gebot eines fairen Verfahrens als Prüfungsmaßstab vorgeht, wenn die Mitteilung nur der Bestätigung schon vorgebrachter Bedenken gegen die Objektivität namentlich bezeichneter, möglicherweise zur Entscheidung berufener Richter dient (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758; hingegen generell auf Art. 103 Abs. 1 GG abstellend: Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1982 - 1 Ws 183/82 -, NStZ 1983, S. 470), bedarf keiner Erörterung, da dies hier nicht der Fall war.
  • BVerwG, 09.01.1995 - 1 B 231.94

    Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers - Beobachtung politischer Parteien -

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht eines Rechtsmittelführers, ausreichend Gelegenheit zu erhalten, zu der von ihm angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen (BVerfG NJW 1991, 2758).

    Das Gericht muß das Recht auf ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme auch berücksichtigen, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter eine weitere Begründung aus berechtigten Erwägungen ausdrücklich vorbehält (BVerfGE 8, 89 ; 18, 399 ; BVerfG NJW 1991, 2758).

  • BVerfG, 22.10.2015 - 2 BvR 2396/14

    Die Anhörungsrüge gehört, soweit statthaft, auch zum Rechtsweg

    Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvR 2592/14

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund

    Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvR 2395/14

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung aufgrund

    Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1991 - 2 BvR 103/91 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1264/08 -, juris, Rn. 6).
  • BGH, 19.02.2008 - 4 StR 29/08

    Antrag eines Angeklagten auf Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei einer

    Dass der Angeklagte die Namhaftmachung beantragt hat, um Bedenken gegen die Objektivität der möglicherweise entscheidenden Senatsmitglieder geltend machen zu können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758), lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
  • BFH, 15.07.1999 - V B 25/99

    Ablehnungsgesuch; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Das Gericht muß es hinnehmen, wenn sich ein Beteiligter aus berechtigten Erwägungen eine (weitere) Begründung vorbehält; jedenfalls muß es in diesen Fällen eine angemessene Zeit abwarten, bevor es eine Entscheidung trifft (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 2 BvR 103/91, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2758).
  • VerfGH Berlin, 21.11.1995 - VerfGH 32/95

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verwerfung einer Beschwerde im

  • VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 119/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2014 - L 9 SF 12/13
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