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   BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90   

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https://dejure.org/1991,2357
BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90 (https://dejure.org/1991,2357)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1991 - V ZR 204/90 (https://dejure.org/1991,2357)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1991 - V ZR 204/90 (https://dejure.org/1991,2357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Reallast - Versteigerungsbedingung - Rentenschuld - Ausgleich - Rentenverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 421, § 425, § 1108
    Rechte des Erstehers eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2899
  • MDR 1992, 260
  • WM 1991, 1734
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70

    Reallast - Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Kläger auf hälftige Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 oder § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) der von ihnen gezahlten Rente nicht für begründet, weil es dem in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Senatsurteil BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht folgen will.

    Die Pflichten der Parteien beziehen sich auf dasselbe Leistungsinteresse, sie sind sogar hinsichtlich der streitigen Rentenbeträge identisch, und zwischen den Parteien besteht insoweit eine Zweckgemeinschaft (BGHZ 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; 59, 97, 99), wobei dahinstehen kann, ob dieses Merkmal in jedem Fall erforderlich ist, weil es hier jedenfalls gegeben ist.

    Die Entscheidung BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] betraf zwar einen Fall, in dem der ursprüngliche Grundstückserwerber und Rentenverpflichtete gezahlt hatte und einen Ausgleich vom Ersteigerer begehrte, der Senat hat sich in den Gründen der Entscheidung aber mit der wechselseitigen Ausgleichspflicht befaßt und insoweit keinen Anlaß gesehen, davon abzuweichen, daß die Anteile maßgebend sind.

    Sie hätten es - wie der Senat näher dargelegt hat (BGHZ 58, 191, 194 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]/195) - in der Hand gehabt, dieser Gefahr zu begegnen.

    b) Ergänzend meint das Berufungsgericht, wirtschaftlich erscheine das Ergebnis des Senatsurteils BGHZ 58, 191 ff [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] nicht verständlich, weil der Ersteigerer die im geringsten Gebot bestehenbleibende Reallast nicht durch Zahlung zu decken habe und deshalb einen unangemessenen Vorteil erziele, wenn er im Innenverhältnis zu den Beklagten von den bestehenden Verpflichtungen teilweise freigestellt werde, obwohl der Ersatzwert der Reallast auf 350.000 DM angesetzt worden sei und er insoweit nichts aufgewendet habe.

    Auch mit diesem Einwand hat sich der Senat befaßt (aaO S. 195 ff) und ihn - mit Recht - nicht für durchgreifend erachtet (vgl. insoweit auch Mattern in einer Anmerkung zu LM BGB § 426 Nr. 34 gegenüber der Urteilskritik von Herr in NJW 1972, 814).

    Der Senat hat diese Frage, auf die es auch im vorliegenden Fall nicht ankommt, ausdrücklich offengelassen (BGHZ 58, 191, 196) [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70].

  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Es ist nicht notwendig, daß die beiden Forderungen auf demselben Rechtsgrund beruhen (BGHZ 52, 39, 44 m.w.N.).

    Die Pflichten der Parteien beziehen sich auf dasselbe Leistungsinteresse, sie sind sogar hinsichtlich der streitigen Rentenbeträge identisch, und zwischen den Parteien besteht insoweit eine Zweckgemeinschaft (BGHZ 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; 59, 97, 99), wobei dahinstehen kann, ob dieses Merkmal in jedem Fall erforderlich ist, weil es hier jedenfalls gegeben ist.

  • BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71

    Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Die Pflichten der Parteien beziehen sich auf dasselbe Leistungsinteresse, sie sind sogar hinsichtlich der streitigen Rentenbeträge identisch, und zwischen den Parteien besteht insoweit eine Zweckgemeinschaft (BGHZ 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; 59, 97, 99), wobei dahinstehen kann, ob dieses Merkmal in jedem Fall erforderlich ist, weil es hier jedenfalls gegeben ist.
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht unzulässig (vgl. BGHZ 22, 272, 278), denn die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auch hinsichtlich der abgewiesenen Pachtzinsansprüche allein auf dem von ihm verneinten Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis.
  • BGH, 24.11.1989 - V ZR 16/88

    Wirkung einer Vertragsstrafenvereinbarung gegen den Ersteher eines Erbbaurechts

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Daran hat sich durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nichts geändert; die Zwangsversteigerung entbindet F. nicht von seinen schuldrechtlichen Pflichten aus dem Vertrag vom 3. Oktober 1979 im Verhältnis zu den Beklagten, da diese nicht nach § 91 ZVG erlöschen (BGHZ 109, 230, 232).
  • BGH, 25.01.1990 - IX ZB 89/89

    Umfang der Rechtsmittelbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

    Auszug aus BGH, 12.07.1991 - V ZR 204/90
    Kommt aber ein Ausgleichsanspruch der Kläger nach § 426 BGB aufgrund der Rentenzahlungen in Betracht, dann ist damit ohne weiteres auch den Überlegungen des Berufungsgerichts zu den Pachtzinsansprüchen der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990, IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184).
  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der

    a) Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer - wie hier - die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78, MDR 1980, 309; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 204 /90, NJW 1991, 2899, 2900 zur Erfüllungsübernahme).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Allerdings hat der V. Zivilsenat (BGHZ 58, 191, 193 f [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70]; Urt. v. 12. Juli 1991 - V ZR 204/90, WM 1991, 1734, 1737) entschieden, die nach Ursprung und Wesen bestehenden Unterschiede der Verbindlichkeiten des (ausschließlich) obligatorischen Schuldners und des Erstehers seien keine hinreichende Grundlage für die Annahme, hinsichtlich des Ausgleichs sei im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB "ein anderes bestimmt".
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2000 - 9 U 101/00

    Haftung für ein Rentenversprechen

    Für die Annahme einer Gesamtschuld ist nicht erforderlich, dass die Forderungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen (vgl. BGH NJW 1991, S. 2899).
  • BGH, 18.06.1993 - V ZR 123/92

    Eintritt in Rechte und Pflichten aus einer Teilungserklärung bei Eigentumserwerb

    Der Anspruch diente dem Interesse der Klägerin an der Einräumung des Durchfahrtsrechts und dient jetzt ihrem Interesse, den durch die Leistungsverweigerung entstandenen Schaden von den Beklagten ersetzt zu erhalten (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1991, V ZR 204/90, BGHR BGB § 421 - Reallast 1 und BGHZ 58, 191, 192 [BGH 25.02.1972 - V ZR 27/70] sowie BGH, Urteile v. 7. Januar 1991, VII ZR 143/89 und v. 11. Mai 1989, VII ZR 12/88, jeweils m.N.; BGHR BGB § 421 - Bauherrenmodell 1 und 2).
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