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   BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91   

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BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91 (https://dejure.org/1991,1975)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - I ARZ 447/91 (https://dejure.org/1991,1975)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - I ARZ 447/91 (https://dejure.org/1991,1975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Streitgenossen - Verschiedene Gerichtsstände - Klägermehrheit - Vollstreckung aus notarieller Urkunde - Gerichtsstandsbestimmung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 35; ZPO § 36 Nr. 3; ZPO § 767; ZPO § 768; ZPO § 797
    Gerichtsstand für Vollstreckungsabwehrklagen von Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 35, § 36 Nr. 3, § 797 Abs. 5
    Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Klägern mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 35, 36 Nr. 3, 797 Abs. 5
    Vollstreckungsabwehrklage: Gerichtsstand bei mehreren Klägern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2910
  • MDR 1992, 301
  • VersR 1992, 253
  • WM 1991, 2007
  • DB 1992, 37
  • AnwBl 1992, 270
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 07.12.1899 - IV 443/99

    Anforderungen an die Bestimmung des zuständigen Gerichtes

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91
    In der älteren Rechtsprechung ist für diesen Fall eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO für zulässig erachtet worden, "weil sonst eine einheitliche Entscheidung der zwischen den Parteien gleichmäßig zum Austrag zu bringenden Streitfrage überhaupt nicht möglich sein würde" (RGZ 45, 391; zust. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Auflage, § 797 Anm. 3 A a; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 797 Rdn. 23; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Auflage, § 797 Anm. 2 c; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 36 Anm. D III a 2).

    Gründe der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie rechtfertigen es, den Schuldnern die Möglichkeit zu geben, eine einheitliche Streitfrage in einem gemeinsamen Verfahren klären zu lassen (vgl. auch RGZ 45, 391, 392).

  • BGH, 28.09.1977 - I ARZ 474/77

    Gemeinsamer Mahnbescheid mehrerer Antragsteller mit unterschiedlichem

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91
    So hat der Senat bereits für das Mahnverfahren entschieden, daß mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die einen gemeinsamen Mahnbescheid gegen einen Schuldner beantragen wollen, für die Antragstellung (entsprechend § 35 ZPO) die Wahl unter den Gerichten haben, bei denen einer oder mehrere von ihnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 28.9.1977 - I ARZ 474/77, NJW 1978, 321).

    Ein Verzicht auf einen den Kläger begünstigenden Gerichtsstand ist zulässig (vgl. BGH NJW 1978, 321; auch BGHZ 90, 155, 159 f [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83] für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO).

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91
    Ein Verzicht auf einen den Kläger begünstigenden Gerichtsstand ist zulässig (vgl. BGH NJW 1978, 321; auch BGHZ 90, 155, 159 f [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83] für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91
    Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den umgekehrten Fall, daß mehrere Streitgenossen klagen und für die Zuständigkeit ausnahmsweise auf den allgemeinen Gerichtsstand des Klägers abzustellen ist, ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861 f).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Ein solches Wahlrecht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei aktiver Streitgenossenschaft nur in Fällen anerkannt, in denen die Zuständigkeit des Gerichts ausnahmsweise an den allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- bzw. Unternehmenssitz) der klagenden Partei(en) anknüpft; gegebenenfalls tritt das Wahlrecht (§ 35 ZPO entspr.) aus Gründen der Prozessökonomie an die Stelle eines ansonsten in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffneten Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss v. 11.7.1991 - I ARZ 447/91 , NJW 1991, 2910; vgl. auch OLG München, Beschluss v. 18.8.2009 - 31 AR 355/09 , NJW-RR 2010, 645 [645 f.]; Zöller/Vollkommer , § 35 Rz. 1, § 36 Rz. 14, jew. m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

    In dieser Konstellation dürfen und müssen die Kläger analog § 35 ZPO unter den danach in Betracht kommenden Gerichten auswählen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, juris Rn. 4 ff.).
  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

    Ausgangspunkt ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2910), wonach mehrere Kläger, denen die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde droht, für ihre Zwangsvollstreckungsgegenklagen unter den mehreren ausschließlichen Klägergerichtsständen (§ 797 Abs. 5, § 802 ZPO) analog § 35 ZPO wählen können.

    Allerdings schließt ein gemeinsamer Gerichtsstand oder die Möglichkeit der Kläger, einen Gerichtsstand zu wählen (vgl. BGH NJW 1991, 2910), die Bestimmung des zuständigen Gerichts in der Regel aus.

  • ArbG Bielefeld, 03.03.2010 - 3 Ca 2958/09

    Streit um Streik in der Kirche

    Bei zulässiger Streitgenossenschaft haben mehrere Kläger ein Wahlrecht unter mehreren zuständigen Arbeitsgerichten, wenn nur hinsichtlich eines der Kläger der Gerichtsstand gegeben ist (hier nach § 32 ZPO, der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) (vgl. Beschluss des BGH vom 11.07.1991, I AZR 447/91, zitiert nach Juris und NJW 1991, 2910; vgl. ebenso Zöller-Vollkommer ZPO, 27. Auflage 2009, § 36 Rdnr. 14).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

    Stattdessen wird § 35 ZPO analog angewandt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991, I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 12.2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17).
  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

    Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite erkennt die Rechtsprechung im Grundsatz nicht an (BGH NJW 1991, 2910; BayObLG NJW-RR 2006, 210; NJW-RR 1993, 511; MünchKomm/Patzina ZPO 3. Aufl. § 36 Rn. 22; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 36 Rn. 14; Musielak/Heinrich ZPO 7. Aufl. § 36 Rn. 17).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 797 Abs. 5 ZPO) mehreren Schuldnern ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO analog zusteht (BGH NJW 1991, 2910).

  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 18/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

    Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite erkennt die Rechtsprechung im Grundsatz nicht an (BGH NJW 1991, 2910; BayObLG NJW-RR 2006, 210; NJW-RR 1993, 511; MünchKomm/Patzina ZPO 3. Aufl. § 36 Rn. 22; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 36 Rn. 14; Musielak/Heinrich ZPO 7. Aufl. § 36 Rn. 17).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 797 Abs. 5 ZPO) mehreren Schuldnern ein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO analog zusteht (BGH NJW 1991, 2910).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09

    Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die

    Für den Fall der aktiven Streitgenossenschaft bei Vollstreckungsgegenklagen aus notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen hat er jedoch angenommen, dass die Streitgenossenschaft ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zwischen den beiden verschiedenen ausschließlichen Klägergerichtsständen habe (Beschl. v. 11.07.1991, I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, dem folgend BayObLG Beschl. v. 26.11.1992, 1Z AR 136/92, NJW-RR 1993, 511; vgl. a. BGH Beschl. v. 28.09.1977, I ARZ 474/77, NJW 1978, 321 zum ausschließlichen Gerichtsstand in Mahnverfahren).
  • BayObLG, 20.07.2005 - 1Z AR 118/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage von Verbrauchern und

    Die Rechtsprechung macht zwar von dem oben erwähnten Grundsatz im Rahmen der Vorschrift des § 797 Abs. 5 ZPO eine Ausnahme (vgl. BGH NJW 1991, 2910).
  • LG Düsseldorf, 04.09.2014 - 14c O 300/12

    Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung von Pflichten eines Anwalts aus

    Insoweit kann man zwar hinsichtlich der Feststellungsklagen durchaus von einer guten Erfolgsaussicht ausgehen und mag es auch prozesstaktisch gut vertretbar gewesen sein, die negativen Feststellungsklagen in Verbindung mit den Vollstreckungsabwehrklagen zu erheben, da diese nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11.07.1991 - I ARZ 447/91) auch für mehrere an unterschiedlichen Orten wohnende Streitgenossen im Wohnsitzgerichtsstand eines von ihnen zulässig ist.
  • BSG, 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S

    Gewährung höheren Krankengeldes Voraussetzungen für die Bestimmung des

  • BayObLG, 26.11.1992 - 1Z AR 136/92
  • OLG Frankfurt, 04.08.2002 - 6 UFH 2/03
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.07.1991 - 18a U 46/91   

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https://dejure.org/1991,5436
OLG Karlsruhe, 30.07.1991 - 18a U 46/91 (https://dejure.org/1991,5436)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.07.1991 - 18a U 46/91 (https://dejure.org/1991,5436)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 1991 - 18a U 46/91 (https://dejure.org/1991,5436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2910
  • ZIP 1991, 1027
  • MDR 1991, 1208
  • afp 1991, 750
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 12.11.1993 - 2 U 117/93

    Untersagungsanspruch gegen Einwurf unerwünschten Werbematerials in

    Deshalb macht sich der Senat auch nicht die als obiter dictum geäußerte Meinung des OLG Karlsruhe zu eigen, der Begriff "Werbung" sei ein Oberbegriff und erfasse deshalb Anzeigenblätter insgesamt auch dann, wenn sie einen umfangreichen redaktionellen Teil haben und zwar schon deshalb, weil sie ausschließlich durch Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft finanziert und kostenlos verteilt würden (OLG Karlsruhe, NJW 1991, 2910 = GRUR 1991, 940).
  • LG Kiel, 20.06.2000 - 8 S 263/99

    Kein Unterlassungsanspruch bei SPAM

    Insgesamt ist mithin die Zuführung von Werbung dann in jedem Fall unzulässig, wenn gegenüber dem Werbenden ausdrücklich eine Annahmeverweigerung erklärt wird (vgl. LG Freiburg, NJW 1990, S. 2824, BGH NJW 1973, S. 1119; OLG Bremen, NJW 1990, S. 2140; OLG Karlsruhe, NJW 1991, S. 2910).
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