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   LAG Hamm, 30.07.1990 - 19 (14) Sa 1824/89   

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https://dejure.org/1990,2324
LAG Hamm, 30.07.1990 - 19 (14) Sa 1824/89 (https://dejure.org/1990,2324)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.07.1990 - 19 (14) Sa 1824/89 (https://dejure.org/1990,2324)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Juli 1990 - 19 (14) Sa 1824/89 (https://dejure.org/1990,2324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitnehmers; Die Verpflichtung zur Leistung von Arbeit; Pflichten des Arbeitnehmers aus einem Dienstvertrag; Arbeitszeit eines Fahrers in einem Speditionsbetrieb; Vereinbarung eines Monatslohnes; Vereinbarung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 611 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 861
  • NZV 1991, 235 (Ls.)
  • BB 1990, 2267
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus LAG Hamm, 30.07.1990 - 19 (14) Sa 1824/89
    Grundsätzlich muß der Täter die ihm auferlegte öffentlich-rechtliche Strafe bzw. Buße aus seinem eigenen Vermögen selbst tragen (BGHZ 23, 222, 224).

    Erstattungsansprüche eines mit Geldstrafe bzw. -buße Belegten wurden bisher - soweit ersichtlich - nur dann in Betracht gezogen, wenn der in Anspruch Genommene vertraglich verpflichtet war, den Täter gerade vor dem fraglichen Rechtsverstoß, und damit vor Bestrafung zu bewahren (vgl. BGHZ 23, 222 ff. m.w.N.).

    Im übrigen liefe eine Abwälzung des Bußgeldes einschließlich der Anwaltskosten auf die Beklagte dem Zweck dieser Maßregel zuwider (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, aaO., § 249 Anm. 5 A, b; BGHZ 23, 222 ff.).

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    c) Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (vgl. Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153; LAG Hamm 30. Juli 1990 - 19 (14) Sa 1824/89 - NJW 1991, 861).
  • LAG Hamm, 05.04.2000 - 10 (16) Sa 1012/99

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung einer gegen ihn verhängten Geldbusse ;

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  • LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2000 - 4 Sa 450/99

    Anspruch eines Berufskraftfahrers gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung eines

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