Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.1990

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89   

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https://dejure.org/1990,109
BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 (https://dejure.org/1990,109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klageerhebung - Unbestimmter Antrag - Verbot der Veröffentlichung von Anzeigen

  • rechtsportal.de

    UWG § 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    "Unbestimmter Unterlassungsantrag"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Verwendung der Formulierung "ähnlich wie"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1114
  • NJW 1991, 114
  • MDR 1991, 505
  • GRUR 1991, 254
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts" (RG GRUR 1933, 253, 255 - Bärstangensicherung), "im geschäftlichen Verkehr" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis) oder "warenzeichenmäßiger Gebrauch" bzw. "markenmäßig" (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, S. 6, 7 - Flacon, zur Veröffentlichung bestimmt) für zulässig erachtet worden, weil die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten waren und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststanden (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu weiteren Begriffen bei Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl. 1980, S. 685- 687).

    Wiederholt hat daher die Rechtsprechung in Fällen dieser Art Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas), "Eindruck erwecken" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, aaO. - Gründerbildnis) oder "eindeutig" und "unübersehbar" (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658, 659 - Elbe-Markt) für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten.

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Die Klage hätte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beklagten mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß in der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten - bei Zugrundelegung der bisherigen Interpretation des Klageantrags durch das Berufungsgericht - kein Ereignis erblickt werden kann, das den Kläger berechtigt hätte, den Rechtsstreit (hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen) in der Hauptsache für erledigt zu erklären (BGHZ 83, 12, 13 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v.06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    So sind in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei der Fassung von Antrag und Urteilsausspruch Formulierungen wie "Behauptungen ähnlichen Inhalts" (RG GRUR 1933, 253, 255 - Bärstangensicherung), "im geschäftlichen Verkehr" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis) oder "warenzeichenmäßiger Gebrauch" bzw. "markenmäßig" (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, S. 6, 7 - Flacon, zur Veröffentlichung bestimmt) für zulässig erachtet worden, weil die dabei verwendeten Begriffe, obwohl sie auslegungsfähig sein können, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung nicht umstritten waren und ihr Sinngehalt und damit die Reichweite von Antrag und Urteil feststanden (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu weiteren Begriffen bei Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl. 1980, S. 685- 687).
  • BGH, 07.07.1978 - I ZR 169/76

    Verbot des Verkaufs eines Weinbrandes unter dem niedrigsten Fabrikabgabepreis -

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Wiederholt hat daher die Rechtsprechung in Fällen dieser Art Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas), "Eindruck erwecken" (BGH, Urt. v. 22.12.1961 - I ZR 152/59, aaO. - Gründerbildnis) oder "eindeutig" und "unübersehbar" (BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658, 659 - Elbe-Markt) für zu unbestimmt und damit für unzulässig gehalten.
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Sofern es bei der danach gebotenen erneuten tatrichterlichen Prüfung auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verbotsbegehrens ankommen sollte, muß das Berufungsgericht beachten, daß die Klage sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antrag nicht zu weit gefaßt ist und der Kläger bei einer abstrahierend-verallgemeinernden Fassung seines Begehrens das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 290 = WRP 1961, 113, 115 - Zahnbürsten; Urt. v. 11.05.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62, 64 - Das unmögliche Möbelhaus, st. Rspr.).
  • BGH, 11.05.1983 - I ZR 64/81

    Irreführung durch den Werbehinweis "Das unmögliche Möbelhaus aus Schweden" -

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Sofern es bei der danach gebotenen erneuten tatrichterlichen Prüfung auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verbotsbegehrens ankommen sollte, muß das Berufungsgericht beachten, daß die Klage sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antrag nicht zu weit gefaßt ist und der Kläger bei einer abstrahierend-verallgemeinernden Fassung seines Begehrens das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 290 = WRP 1961, 113, 115 - Zahnbürsten; Urt. v. 11.05.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62, 64 - Das unmögliche Möbelhaus, st. Rspr.).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZR 29/77

    Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auf dem Gebiet der

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public relations; Urt. v.02.03.1979 - I ZR 29/77, GRUR 1979, 568, 569 - Feuerlöschgerät, st. Rspr.).
  • BGH, 29.03.1974 - I ZR 15/73

    Wirtschaftsanzeigen public-relations

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 29.03.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 395 - Wirtschaftsanzeigen-public relations; Urt. v.02.03.1979 - I ZR 29/77, GRUR 1979, 568, 569 - Feuerlöschgerät, st. Rspr.).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
    Die Klage hätte daher im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Beklagten mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen, so daß in der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten - bei Zugrundelegung der bisherigen Interpretation des Klageantrags durch das Berufungsgericht - kein Ereignis erblickt werden kann, das den Kläger berechtigt hätte, den Rechtsstreit (hinsichtlich ganzseitiger Anzeigen) in der Hauptsache für erledigt zu erklären (BGHZ 83, 12, 13 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; BGH, Urt. v.06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

    Zwar erscheint auf den ersten Blick die allgemeine Fassung des Klageantrags mit dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schwer zu vereinbaren und dazu angelegt, einen Teil der Entscheidung des Rechtsstreits in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, was im allgemeinen als nicht zulässig angesehen wird (vgl. auch BGH, Urteile v. 21. Juli 1990, I ZR 236/88, NJW 1991, 296 und v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89   

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BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89 (https://dejure.org/1990,2730)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1990 - II ZR 164/89 (https://dejure.org/1990,2730)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1990 - II ZR 164/89 (https://dejure.org/1990,2730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Höhe von Abfindungszahlungen an die Gesellschafter - Formvorschriften bei der Umwandlung einer GbR in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) und dann in eine Gesellschaft mit beschränkter ...

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 2; UmwG § 48 Abs. 1 Satz 2
    Formvorschriften und Formmangel bei Umwandlung einer OHG in eine GmbH - Abtretung einer Auseinandersetzungsforderung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1114 (Ls.)
  • NJW-RR 1991, 290
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.04.1990 - II ZR 17/89

    Auslegung einer Vereinbarung in der Auseinandersetzung einer KG

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Hiernach ist - ebenso wie im Parallelverfahren (vgl. Sen. Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 17/89, S. 6 ff. des Umdrucks) - hinsichtlich der streitigen Bilanzposten mit Ausnahme der Grundstückswerte entscheidungserheblich, ob Nr. 6 des Gesellschafterbeschlusses vom 15. Dezember 1977 auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar und bejahendenfalls die Dreimonatsfrist abgelaufen ist.

    In der erstinstanzlich in dem Parallelverfahren durchgeführten Beweisaufnahme (s. Sen. Urt. v. 2. April 1990 a.a.O. S. 8 f. des Umdrucks), deren Ergebnis - wie die Revision zu Recht rügt - vom Landgericht nach Aktenbeiziehung nur zum Teil, allerdings unzureichend verwertet worden ist und vom Berufungsgericht nur in einer pauschalen Bezugnahme Berücksichtigung findet, hat Dr. E. als Zeuge ausgesagt, Dr. K. habe erklärt, er werde in die Bilanz nur das einarbeiten, womit beide Parteien einverstanden seien.

    Im Schreiben der Praxisnachfolger Dr. K. vom 30. Mai 1979 im Parallelverfahren (Sen. Urt. v. 2. April 1990 a.a.O. S. 9 des Umdrucks), mit dem den Beteiligten die von Dr. K. aufgestellte Abfindungsbilanz übersandt worden ist, heißt es:.

    Wenngleich diese Begründung - wie der Senat ebenfalls in der Parallelsache bereits entschieden hat (Sen. Urt. v. 2. April 1990 a.a.O. S. 13 f. des Umdrucks) - rechtlicher Nachprüfung nicht standhält, hat die Revision in diesem Punkt doch im Ergebnis keinen Erfolg.

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 139/80

    Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang;

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem Sachverständigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 81, 229, 237; 43, 374, 376; Sen. Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 249/85, WM 1986, 276, 277; Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277).
  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem Sachverständigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 81, 229, 237; 43, 374, 376; Sen. Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 249/85, WM 1986, 276, 277; Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277).
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 42/75

    Obliegenheiten des Versicherten im Rahmen eines Versicherungsvertrages -

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Anderenfalls würde die Schiedsgutachterklausel ihres wesentlichen Sinns, einen Streit nicht nur sachgerecht, sondern auch zeitsparend auszuräumen, beraubt (BGH, Urt. v. 30. November 1977 - IV ZR 42/75, VersR 1977, 121, 124; Urt. v. 21. Dezember 1977 - VIII ZR 145/76, NJW 1978, 631, 632).
  • BGH, 01.10.1985 - KVR 6/84

    Abgrenzung der Fusionskontrolle von der Regelung eines Kartellverbots; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem Sachverständigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 81, 229, 237; 43, 374, 376; Sen. Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 249/85, WM 1986, 276, 277; Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Der Gutachterausschuß hat sich auch in zulässiger Weise der Vergleichswertmethode bedient (vgl. BGHZ 98, 341, 343 f.) [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85] und jeweils sechs bis sieben Vergleichspreise für die Bodenwertermittlung herangezogen.
  • BGH, 04.03.1982 - III ZR 156/80

    Amtspflichtverletzungen eines Gutachterausschusses; Bewertung von Grundstücken

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1982 (III ZR 156/80, VersR 1982, 550 f.) stützt seine gegenteilige Meinung nicht.
  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 139/85

    Schadenversicherung - Sachverständiger - Gutachten

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Dies ist auch unter besonderer Berücksichtigung der planerischen Situation der Grundstücke keine die grobe Unrichtigkeit der Gutachten begründende Fehlerquote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 139/85, VerR 1987, 601, 602; OLG Schleswig VersR 1987, 1001, 1002) [OLG Schleswig 16.06.1987 - 3 U 55/85].
  • BGH, 14.07.1986 - II ZR 249/85

    Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem Sachverständigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 81, 229, 237; 43, 374, 376; Sen. Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 249/85, WM 1986, 276, 277; Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277).
  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 111/87

    Anforderungen an die offensichtliche Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens -

    Auszug aus BGH, 25.06.1990 - II ZR 164/89
    Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem Sachverständigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (st. Rspr. vgl. BGHZ 81, 229, 237; 43, 374, 376; Sen. Urt. v. 14. Juli 1986 - II ZR 249/85, WM 1986, 276, 277; Sen. Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277).
  • RG, 20.11.1925 - II 576/24

    Gesellschaft m.b.H.

  • OLG Schleswig, 16.06.1987 - 3 U 55/85
  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 141/76

    Vergütung für die Mitbenutzung von Gleisanlagen der Deutschen Bundesbahn -

  • RG, 07.10.1930 - II 535/29

    Zum Begriff des Vorvertrags bei Gründung einer Gesellschaft mbH.

  • RG, 04.02.1943 - II 94/42

    1. Kann in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit, planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen), gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990 - II ZR 164/89, juris Rn. 34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als Maßstab für die Feststellung der Höhe der Verbilligung und damit als Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit der Länge der zulässigen Bindung des Käufers nicht aus.
  • LG Berlin, 22.06.2006 - 27 O 1126/05

    Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag eines

    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich die Klägerin gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115 [BGH 25.06.1990 - II ZR 164/89] ).
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