Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 23.01.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89   

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BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89 (https://dejure.org/1990,1941)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1990 - 1 WB 86.89 (https://dejure.org/1990,1941)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1990 - 1 WB 86.89 (https://dejure.org/1990,1941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Alkoholverbot - Bundesminister der Verteidigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alkoholverbot für Luftfahrzeugführer und Besatzungsangehörige der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 349
  • NJW 1991, 1317
  • NVwZ 1991, 579 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 25.07.1972 - I WB 127.72

    Haar-Erlaß - § 10 Abs. 4 SG, Art. 1, 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Demnach können die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Soldatenpflichten beschränkt werden (BDHE 5, 231; BVerwGE 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]).

    Werden einem Soldaten in Ausformung seiner Pflicht zum treuen Dienen besondere Pflichten auferlegt, so bleibt in diesem Bereich den zuständigen militärischen Vorgesetzten ein Raum, den sie unter militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen ausfüllen können (BVerwGE 46, 1, 3) [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72].

  • BVerwG, 04.11.1975 - I WB 59.74
    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Materiell ist die Auferlegung von Einzelpflichten aber nur dann verfassungskonform, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 80, 137, 152 f. [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85]; BVerwGE 53, 83, 86) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 59/74].

    Je stärker allerdings durch das Freizeitverhalten die dienstlichen Belange berührt werden, desto mehr Beschränkungen muß der Soldat auch im außerdienstlichen Bereich hinnehmen, oder umgekehrt, je stärker der mit einem Verbot verbundene Eingriff in die Freizeitsphäre des Soldaten ist, desto höhere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu stellen (BVerwGE 53, 83, 86) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 59/74].

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein umfassendes Grundrecht (BVerfGE 80, 137, 152 f.) [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85].

    Materiell ist die Auferlegung von Einzelpflichten aber nur dann verfassungskonform, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 80, 137, 152 f. [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85]; BVerwGE 53, 83, 86) [BVerwG 04.11.1975 - I WB 59/74].

  • BVerwG, 11.03.1983 - 6 P 25.80

    Waffentragende Beamte - Alkoholverbot - Mitbestimmung des Personalrats -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Ein Alkoholverbot einige Zeit vor Dienstbeginn ist nichts Außergewöhnliches, wenn die Art des Dienstes Nüchternheit bei Dienstbeginn erfordert (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Allgemeine Dienstanweisung für Bundesbahnbeamte vom 1. Januar 1977; BVerwGE 67, 61 für waffentragende Beamte des Zolldienstes).
  • BVerwG, 24.02.1971 - I WB 2.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Es ist nicht die Aufgabe der Wehrdienstgerichte, ihre Auffassung von der Zweckmäßigkeit militärischer Befehle an die Stelle der zuständigen Vorgesetzten zu setzen (BVerwGE 43, 179).
  • BVerwG, 24.10.1984 - 2 WD 23.84

    Search and Rescue-Kommandoführers - Bereitschaftsdienst - Alkoholkonsum -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Das grundsätzliche allgemeine Alkoholverbot während des Dienstes (Nr. 414 Abs. 1 ZDv 10/5; BVerwGE 76, 277 [BVerwG 24.10.1984 - 2 WD 23/84]) rechtfertigt sich ohne weiteres aus der Eigenart des militärischen Dienstes, zu dem der Umgang mit Waffen, Munition und komplexem militärischen Gerät gehört und der es erfordert, daß der Soldat im Dienst im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist.
  • BVerwG, 14.04.1983 - 2 WDB 1.83

    Irokesenhaarschnitt - §§ 7, 17 SG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Eine Auferlegung von Pflichten mit dieser Zielsetzung kann aus der Pflicht des Soldaten zum treuen Dienen abgeleitet werden (BVerwGE 76, 66).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Das heißt, alle Rechtsnormen, die formell und materiell der Verfassung entsprechen, schränken die Handlungsfreiheit zulässigerweise ein (BVerfGE 6, 32).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Diese Pflicht obliegt den Soldaten nicht nur im Dienst, sondern auch außerhalb des Dienstes (BVerwGE 73, 81; 83, 60).
  • BVerwG, 22.10.1980 - 2 WD 70.79

    Genuß von Rauschgift - Dienstpflichtverletzung des Soldaten - Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 86.89
    Diese Pflicht obliegt den Soldaten nicht nur im Dienst, sondern auch außerhalb des Dienstes (BVerwGE 73, 81; 83, 60).
  • BVerwG, 17.05.1972 - I WB 125.71

    Haarnetz-Erlass

  • BVerwG, 11.12.1984 - 1 WB 153.83

    Versäumung der Beschwerdefrist - Untätigkeitsantrag - Dauermaßnahme -

  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 WB 24.90

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 24.08.1983 - 1 WB 35.81

    Befehl - Dienstlicher Zweck - Repräsentationsveranstaltung der Bundeswehr -

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Das Soldatengesetz definiert den Begriff "Befehl" nicht, sondern setzt ihn mit dem gleichen Inhalt voraus, wie er in § 2 Nr. 2 WStG festgelegt ist (stRspr.: vgl. u.a. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - <BVerwGE 86, 349 = NZWehrr 1991, 69 = NJW 1990, 1317 = NVwZ 1991, 579 [LS] = ZBR 1991, 152 [LS]>).
  • BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

    Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift;

    Dabei wird der Begriff "Befehl" weder in der Vorschrift noch sonst im Soldatengesetz näher bestimmt, sondern mit gleichem Inhalt wie in § 2 Nr. 2 WStG vorausgesetzt (stRspr.: vgl. u.a. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - <BVerwGE 86, 349 [350] = NZWehrr 1991, 61 = NJW 1990, 1317 = NVwZ 1991, 579 [LS] = ZBR 1991, 152 [LS]>, Urteile vom 22. Juni 2004 - BVerwG 2 WD 23.03 - <NZWehrr 2005, 83 = DokBer 2005, 43> und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2007 - 5 TaBV 23/07

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Betriebsvereinbarung,

    Denn es liegt auf der Hand, dass es sowohl vom Zeitfaktor als auch vom Umfang der genossenen Alkoholmenge her Freiräume für einen Alkoholgenuss gibt, durch den dienstliche Belange nicht berührt werden (BVerwG - 1 WB 86/89 -, NJW 1991, 69-72).
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 WD 25.11

    Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von

    Das Soldatengesetz definiert den Begriff "Befehl" nicht, sondern setzt ihn mit dem Inhalt, wie er in § 2 Nr. 2 WStG normiert ist, voraus (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - BVerwGE 86, 349 und Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1).
  • VG Meiningen, 02.07.2003 - 6 D 60005/01

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; förmliches Disziplinarverfahren;

    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein umfassendes Grundrecht; deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bestimmte Verhaltensweisen, sofern sie sich ihrerseits im Rahmen der Rechtsordnung halten, vom Grundrechtsschutz auszunehmen (BVerwG, B. v. 08.11.1990, 1 WB 86/89, BVerwGE 86, 349-355).

    Dabei gilt, je stärker durch das Freizeitverhalten die dienstlichen Belange berührt werden, desto mehr Beschränkungen sind auch im außerdienstlichen Bereich hinzunehmen oder umgekehrt, je stärker der mit einem Verbot verbundene Eingriff in die Freizeitsphäre des Beamten wirkt, desto höhere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dienstlicher Belange zu stellen (vgl. auch BVerwG, B. v. 08.11.1990, 1 WB 86/89 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

    Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht;

    Das Soldatengesetz definiert den Begriff "Befehl" nicht, sondern setzt ihn mit dem Inhalt, wie er in § 2 Nr. 2 WStG normiert ist, voraus (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - BVerwGE 86, 349 = NZWehrr 1991, 69 und Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1 = EuGRZ 2005, 636 = NJW 2006, 77 ).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2005 - 15 U 210/04

    Luftkaskoversicherung: Leistungsfreiheit für durch einen alkoholisierten

    Mit Rücksicht auf die besondere Verantwortung der Luftfahrzeugführer, der von einem Flug ausgehenden Gefährlichkeit nicht nur für Materialwerte und die mitfliegenden Personen, sondern auch die Bevölkerung und der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkoholgenuss hat das Bundesverwaltungsgericht einen Befehl an Luftfahrzeugführer, 12 Stunden vor Flugbeginn keinen Alkohol zu sich zu nehmen, als rechtmäßig angesehen (NJW 1991, 1317).
  • BVerwG, 14.11.1991 - 2 WD 12.91

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Alkoholgenuß - Dienstgradherabsetzung

    Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89, BVerwG 1 WB 87.89 und BVerwG 1 WB 88.89 - sowie vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 84.89 -, der einen Kapitänleutnant des ... geschwaders ... betraf) die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Befehlsgebung des Bundesministers der Verteidigung festgestellt und zur Begründung ausgeführt (BVerwG 1 WB 86.89):.
  • BVerwG, 03.08.1994 - 2 WD 18.94

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen -

    Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 - <BVerwGE 86, 349 [ff.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 84.89 -) die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Befehlsgebung des Bundesministers der Verteidigung, wonach Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr der Alkoholgenuß zwölf Stunden vor Flugbeginn generell verboten ist und nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden darf, festgestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:.
  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 74.91

    Vorzeitige Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestands und Verhängung eines

    Die Sicherheit des Luftverkehrs über der Bundesrepublik Deutschland ist ein sehr hohes Gut, das es unbedingt zu schützen gilt (vgl. Beschluß vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89 -).
  • BVerwG, 01.10.1991 - 1 WB 148.90

    Wehrrecht - Dienstreise - Anordnung eines bestimmten Beförderungsmittels -

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.01.1991 - 3 Ss 1418/90   

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https://dejure.org/1991,4464
OLG Hamm, 23.01.1991 - 3 Ss 1418/90 (https://dejure.org/1991,4464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.1991 - 3 Ss 1418/90 (https://dejure.org/1991,4464)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - 3 Ss 1418/90 (https://dejure.org/1991,4464)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahlverteidiger; Entgegennahme von Zustellungen; Vollmacht des Wahlverteidigers; Empfangsberechtigung des Verteidigers; Widerruf der Vollmacht; Wirksame Zustellung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 145a

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1317
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04

    Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht -

    Bei der Entgegennahme von Zustellungen für seinen Mandanten handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit, die der Verteidiger als dessen Vertreter ausübt (Senatsbeschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; OLG Jena NJW 2001, 3204; OLG Hamm NJW 1991, 1317).
  • OLG Rostock, 29.04.2003 - 2 Ss OWi 262/02

    Keine Einschränkung der Verteidigervollmacht durch anderweitige

    Der Senat folgt aber der dies für zulässig und rechtsverbindlich erklärenden, sich im Wesentlichen auf die Entscheidung OLG Hamm NJW 1991, 1317 stützenden Auffassung nicht.

    Bei alledem übersieht der Senat keineswegs, dass - wie von der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführt - das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 23.01.1991 (NJW 1991, S. 1317) zu § 145a Abs. 1 StPO ersichtlich eine andere Meinung vertritt.

  • BVerwG, 18.11.1996 - 1 DB 1.96

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Zustellung der Einleitungsverfügung,

    Auch wenn sich aber die Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht bei den Akten befunden haben sollte und deshalb die Zustellung an den Verteidiger unwirksam wäre (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1991, 1317 [OLG Hamm 23.01.1991 - 2 Ss 1418/90]; BayObLG, JR 1988, 304), würde dies an der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nichts ändern.
  • OLG Jena, 07.03.2016 - 1 OLG 171 SsBs 65/15

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren wegen

    Diese - § 145a Abs. 1 StPO entsprechende - Vorschrift normiert eine von einer rechtsgeschäftlichen unabhängige gesetzliche Zustellungsvollmacht, die nicht - jedenfalls nicht von vorneherein - durch die Verteidigervollmacht eingeschränkt oder entzogen werden kann (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 147a Rn. 1; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51 Rn. 44a, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss NJW 2001, 3204; OLG Dresden DAR 2005, 572; OLG Köln NZV 2004, 595; a.A. für die Wirksamkeit einer nachträglichen Aberkennung: OLG Hamm NJW 1991, 1317).
  • OLG Jena, 06.06.2001 - 1 Ss 126/01

    Keine isolierte Aberkennung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht des

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  • OLG Stuttgart, 21.02.2000 - 3 Ss 87/00

    Nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe

    Die Aufrechterhaltung des Mandats im übrigen genügt als Ermächtigung im Sinne des § 145 a Abs. 1 StPO nicht, weil der Verteidiger seine Tätigkeit beim Empfang von Zustellungen nicht als Beistand seines Mandanten, sondern als dessen Vertreter ausübt (vgl. OLG Hamm NJW 1991, 1317).
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