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   BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90   

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https://dejure.org/1991,273
BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90 (https://dejure.org/1991,273)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1991 - 2 BvR 963/90 (https://dejure.org/1991,273)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 (https://dejure.org/1991,273)
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Erschleichender Anwalt

Art. 5 Abs. 1 GG, Tatsachenbehauptung, § 193 StGB, 'starke Ausdrücke', Verhältnismäßigkeit, Art. 2 GG, Rechtsstaatsprinzip

Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehre - Unterlassen - Tatsache - Bestrafung - Beweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2074
  • StV 1991, 458
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    1. a) Die Mitteilung einer Tatsache ist durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 [8], 65, 1 [41]).

    Die bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen steht dagegen nicht mehr unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Würde das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]).

    Da sonach eine bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]), steht das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG .

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]).

    Sie konnte, was die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend beachtet haben, eine ähnlich scharfe Erwiderung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 24, 278 [286]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]).

    Diese Ausführungen, die der Beschwerdeführer in einem anhängigen Rechtsstreit zur Kenntnis des Gerichts und seines früheren Bevollmächtigten als Kläger, nicht aber gegenüber Außenstehenden gemacht hatte, durften nicht schon wegen der von dem Beschwerdeführer gewählten Ausdrucksform beanstandet werden (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung ist namentlich die Intensität der in Frage stehenden Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 130 [135 f.], 61, 1 [6]; 67, 213 [222 f.]).

    Einzelne Fehler in der Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen bei der Anwendung und Auslegung der strafrechtlichen Vorschriften können ebensowenig außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 67, 213 [223]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung ist namentlich die Intensität der in Frage stehenden Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 130 [135 f.], 61, 1 [6]; 67, 213 [222 f.]).

    Der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtseingriff ist schwerwiegend, weil ihm Vorbringen eines Beteiligten in einem durch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) geprägten gerichtlichen Verfahren zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136], 67, 213 [223]).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Danach ist mißbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 11, 343 [348]).
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Der Beschwerdeführer mußte darlegen und beweisen, die Kündigung des Nebenklägers nicht durch eigenes vertragswidriges Verhalten herbeigeführt zu haben (vgl. BGH, NJW 1982, S. 437 f.).
  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Abgesehen von bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies in Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH, NJW 1971, S. 284 f.).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    Er umfaßt die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 64, 135 [143 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
    b) Die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden "allgemeinen Gesetzen" (Art. 5 Abs. 2 GG ) ist nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen, es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.], 12, 113 [124 f.]; 68, 226 [231]).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile;

    Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    (1) Parteien dürfen zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (BVerfG 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - zu C II 3 der Gründe; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 37 mwN) .
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und ähnliches belastet wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075).
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