Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.11.1990

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   BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90   

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BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90 (https://dejure.org/1990,706)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.1990 - 2 BvR 918/90 (https://dejure.org/1990,706)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 1990 - 2 BvR 918/90 (https://dejure.org/1990,706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Fortdauer - Begründung - Freiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 689
  • StV 1990, 555
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird ( vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (BVerfGE 20, 45 [50]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird ( vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    So darf etwa eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird ( vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird ( vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpft, kann in keinem Fall genügen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, S. 689).
  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

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  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 528/92

    Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen

    Neuerdings ist es dagegen, freilich ohne Begründung und ohne das Problem überhaupt anzusprechen, von der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Wirkung der - insoweit Beschlüssen der früheren Vorprüfungsausschüsse vergleichbaren - Kammerbeschlüsse ausgegangen (z. B. Beschluß vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 - NJW 1991, 2821, bezüglich der Kammerbeschlüsse vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - NJW 1991, 689 und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 -, n. v.).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

    Als wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO kann sie daher nicht (länger) angesehen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, juris Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 121 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 25.01.1994 - BL 290/93

    Untersuchungshaft auf Grund eines Betrugsverdachts; Rechtfertigung der Fortdauer

    Der Begriff "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO ist angesichts der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes bei der Behandlung von Haftsachen eng auszulegen (vgl. BVerfG NJW 1991, 689 und 2821; NStZ 1991, 397 , jeweils m.w.N.; BGH NStZ 1991, 546 ).

    Wie des Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist die Überlastung eines Spruchkörpers in Anbetracht des Grundrechtes der persönlichen Freiheit grundsätzlich kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO , der die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigen könnte, als er zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG NJW 1991, 689 und 2821; Strafverteidiger 1992, 121 ).

  • OLG Bremen, 19.08.1992 - BL 173/92

    Aufhebung von Haftbefehlen; Sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft

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  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargestellte Abwägung wird nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 25.11.1996 - 2 BvR 2142/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Haftfortdauerbeschluß des

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und vorstehend zum wiederholten Male dargestellte Abwägung (vgl. nur Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, 689 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 -, NStZ 1991, 397 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 BvR 1661/91 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1968/93 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1994 - 2 BvR 1486/94 - vgl. auch die Hinweise in dem dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekanntgegebenen Nichtannahmebeschluß der beschließenden Kammer vom 6. August 1996 im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den zweiten Haftfortdauerbeschluß - 2 BvR 1442/96 -) wird nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt.
  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Er hat die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargelegte Abwägung nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen

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  • OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts des

  • OLG Celle, 06.03.1995 - HEs 112/94

    Verfahrensverzögerung ; Fortdauer der Untersuchungshaft; Überlastung der

  • OLG Bremen, 05.03.1992 - BL 248/91

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten i.R.d. diesem zur Last

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90

    Anforderungen an die besondere Haftprüfung nach § 121 StPO

  • OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Nichtfestlegung der

  • OLG Bremen, 20.01.1992 - BL 4/92

    Anforderungen an das Vorliegen eines Haftgrundes (hier: Fluchtgefahr) für eine

  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Düsseldorf, 30.09.1992 - 1 Ws 795/92
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2006 - 41-IV-94
  • OLG Hamm, 28.10.1991 - 2 BL 349/91

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 01.02.1991 - 2 BL 357/90

    Besondere Haftprüfung nach außer Vollzug gesetztem Haftbefehl und neuem

  • OLG Nürnberg, 21.04.1997 - Ws 1394/95

    Haftprüfung bei langwierigem Verfahren

  • OLG Hamm, 05.12.1994 - 2 BL 456/94

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1992 - 1 Ws 987/92
  • OLG Hamm, 01.07.1994 - 2 BL 240/94

    Aufhebung, Belastungsanzeige, Erkrankung des Vorsitzenden, keine Kompensation,

  • OLG Hamm, 29.11.1994 - 2 BL 376/94

    § 21 StGB, grober Verfahrensfehler, Haftgrund, Tatverdacht, unzuständiges

  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 2 BL 306/98

    Vorübergehende starke Belastung, Berechnung der 6-Monats-Frist, Erweiterung des

  • OLG Hamm, 18.04.1994 - 2 BL 121/94

    Aufhebung, grober Fehler, Gutachten, Überflüssigkeit des Gutachten, Überwachung,

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90   

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https://dejure.org/1990,3869
BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 1990 - 2 BvR 1266/90 (https://dejure.org/1990,3869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlrecht - Ausschluß - Staatsangehörige der BRD - Keine Wohnung auf Staatsgebiet

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 689
  • NVwZ 1991, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundlagenvertrag und zu den Ostverträgen, daß die dort statuierten Schutzpflichten des Staates gegenüber Deutschen (BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) eine Verpflichtung begründen, jedem nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Deutschen einschränkungslos alle staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren.
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl, die der Verfassungsgeber vorgefunden hat, gehört das Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet (vgl. BVerfGE 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Grundlagenvertrag und zu den Ostverträgen, daß die dort statuierten Schutzpflichten des Staates gegenüber Deutschen (BVerfGE 36, 1 [30]; 40, 141 [175]) eine Verpflichtung begründen, jedem nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Deutschen einschränkungslos alle staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren.
  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Insbesondere verstoße die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 - (NJW 1991, S. 689) gebilligte typisierende Regelung, die einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die informierte Mitwirkung am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess als wahlberechtigter "Aktivbürger" festschreibe, nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    "Diese Wertung und die - typisierende - Regelung, dass für die Annahme dieser Voraussetzungen jedenfalls ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes unerlässlich" sei, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 -, NJW 1991, S. 689 ).

    Der zwei Tage nach Verkündung des Urteils folgenden Kammerentscheidung blieb deshalb für den Versuch, den gutgeheißenen Beschränkungen des Wahlrechts Auslandsdeutscher eine andere als die bis dato in der Senatsrechtsprechung herangezogene traditionsbezogene Begründung zu verschaffen, nur noch der Rekurs auf den Gesichtspunkt, dass Wähler am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess "informiert mitwirken" und daher mit den hiesigen Verhältnissen "vertraut" sein sollten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990, a.a.O., S. 690), der für sich genommen eine konsistente Rechtfertigung für die hier zu beurteilende Regelung in der Tat nicht abgibt und auf den sich nun unter dem Stichwort "Kommunikationsfunktion" auch der Senat fixiert hat.

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