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   BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90   

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https://dejure.org/1990,1263
BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,1263)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1990 - IV ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,1263)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 (https://dejure.org/1990,1263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 109
  • MDR 1991, 324
  • NJ 1991, 80
  • VersR 1990, 1369
  • AnwBl 1991, 539
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 318/86

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei ablehnender Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann, wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert (Beschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Rechtsschutzversicherung 1 = VersR 1987, 978).
  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Derjenige, der die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe einzureichen (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] und 38, 376).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984 und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83

    Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984 und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Bei zutreffender Beurteilung der (mangelnden) Erfolgsaussicht durch den Rechtsschutzversicherer ist ohnehin nach § 114 Satz 1 ZPO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 16.9.1987 IVa ZR 76/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Erfolgsaussicht 1 = VersR 1987, 1186, dazu Bauer, VersR 1988, 174).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984 und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 19/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
    Erst dann, wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, wenn z.B. die anfängliche Armut des Rechtsmittelführers durch nun erlangtes Arbeitseinkommen wegfällt, muß er mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe rechnen (BGH, Beschluß vom 13.7.1988 - IVb ZR 19/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 = FamRZ 1988, 1153).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der

    Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

    Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine

    Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180).
  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2021 - 8 O 320/20

    D&O-Versicherung - Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes

    Nach der Rechtsprechung fehlt es an dem erforderlichen Unvermögen der Kostentragung, sofern die Partei - wie vorliegend - über eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung verfügt und diese verpflichtet ist, alles zur Abwehr der Klageforderung Notwendige zu veranlassen (KG Berlin, Urteil vom 29.03.1979, Az. 12 U 35/79; für die Rechtsschutzversicherung BGH, Beschluss vom 04.10.1990, Az. IV ZB 5/90; zitiert nach Juris).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZB 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit;

    Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01

    Ansprüche auf Rechnungslegung und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH NJW 1991, 109 f.).Das in der Bedürftigkeit einer Partei zu erblickende Hindernis ist im Sinne von § 234 ZPO dann behoben, wenn dieser oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die Prozesskostenhilfebewilligung enthaltene Beschluss zugegangen ist (BGH NJW 1978, 1920).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11

    PKH-Bewilligung: Mutwillige eigenständige Rechtsverteidigung des erstbeklagten

    Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).

    Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).

  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

    Daran kann sich nichts dadurch ändern, daß er rechtsschutzversichert und auf das Verfahren gemäß § 17 ARB angewiesen ist (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 - NJW 1991, 109, 110).
  • OLG Saarbrücken, 31.05.2006 - 5 U 267/04

    Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach § 1 Abs. 3 MB/KT 78

    Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, da er durch seine zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führenden - gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 ZPO maßgeblichen - wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des § 233 ZPO schuldlos (BGH, Beschl. v. 04.10.2990 - IV ZB 5/90 - NJW 1991, 109) an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) gehindert und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen war (§ 222 Abs. 1, 2 ZPO).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2008 - 19 U 76/07

    Versicherungsvertrag: Verfristung eines Anspruchs aus einer

    Eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im übrigen erfüllt, ist solange bedürftig, bis eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt (BGH, NJW 1991, 109).
  • LSG Bayern, 08.09.2020 - L 15 AS 142/20

    Anspruch auf PKH trotz Verbandsmitgliedschaft und Rechtsschutzversicherung

    Daher entfällt zumindest ab Vorliegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung die Bedürftigkeit eines Versicherungsnehmers (BGH, Beschluss vom 04.10.1990, IV ZB 5/90, juris; Seiler, a.a.O., § 115 Rn. 18; Schultzky, a.a.O., § 115 Rn. 58).
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 16 Wx 185/03

    Keine Verpflichtung zur persönlichen Beschwerdeeinlegung durch den Mittellosen im

  • OLG Frankfurt, 11.12.2020 - 7 W 29/20

    Zur existenziellen Notlage bei Leistungsverfügung

  • OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 12 U 109/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen

  • BGH, 14.03.2002 - V ZB 6/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

  • BFH, 30.01.2004 - VII S 22/03

    Keine PKH bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für

  • BVerfG, 23.01.1995 - 1 BvR 762/94

    Überspannung der Anforderungen an den Zugang zur Berufungsinstanz in

  • BSG, 17.08.1998 - B 14 KG 13/98 B

    Vermögen iS. des § 115 Abs. 2 ZPO

  • BSG, 29.05.2012 - B 9 SB 84/11 B
  • OLG Bremen, 10.07.2008 - 1 U 40/08

    Entfallen des Hindernisses der Bedürftigkeit mit der Deckungszusage des

  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2016 - L 7 AS 3659/16
  • OLG Hamm, 13.11.1995 - 2 Ws 517/95

    Form der Nichtabhilfeentscheidung

  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2016 - L 7 AS 3660/16
  • VGH Bayern, 11.01.2010 - 12 ZB 09.2756

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

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Rechtsprechung
   BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1431
BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90 (https://dejure.org/1990,1431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Versäumnisse eines Rechtsanwaltes für seinen Mandanten - Pflicht des Rechtsanwalts zu überprüfen ob seine Schreiben bei den Mandanten zugehen - Entstehen einer Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts durch das Mandantenverhalten in einer Parallelsache

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Rückfrage über Zugang eines Schreibens - Vorkehrungen der Partei hinsichtlich des Zugangs von Postsendungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 109
  • VersR 1991, 124
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 91/89

    Erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter - Beendigung des Mandats - Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90
    Die Übersendung des Schreibens an die Beklagte durch einfachen, nicht eingeschriebenen Brief genügte, weil der Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963, VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 14. November 1984, VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und v. 20. September 1989, IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189).
  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 180/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90
    Die Übersendung des Schreibens an die Beklagte durch einfachen, nicht eingeschriebenen Brief genügte, weil der Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963, VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 14. November 1984, VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und v. 20. September 1989, IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189).
  • BGH, 14.05.1981 - VI ZB 39/80

    Anwalt - Mandant - Schweigen - Rechtsmitteleinlegung - Verzicht -

    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 14. Mai 1981, VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) - worauf sich das Berufungsgericht stützt - dennoch eine Pflicht des Anwalts zu einer Rückfrage bejaht, wenn er auf sein Schreiben keine Antwort erhält, aber weiß, daß der Mandant in einem anderen Rechtsstreit das den gleichen Sachverhalt betreffende und am selben Tage verkündete Urteil angefochten hat.
  • BGH, 23.01.1963 - VIII ZB 19/62
    Auszug aus BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90
    Die Übersendung des Schreibens an die Beklagte durch einfachen, nicht eingeschriebenen Brief genügte, weil der Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963, VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 14. November 1984, VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und v. 20. September 1989, IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem

    Es musste ihm deswegen klar sein, dass er für die Insolvenzverwalterin und das Insolvenzgericht nicht sicher postalisch erreichbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, NJW 1991, 109; BVerwG, NJW 1994, 1672 f).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 37/97

    Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

    Ein Rechtsanwalt z.B. muss dafür sorgen, dass sämtliche seine Mandanten betreffenden amtlichen Schriftstücke rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 286, 287; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. Oktober 1990 V ZB 7/90, NJW 1991, 109; ferner Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 122 Tz. 2, für im Geschäftsleben stehende Personen).

    Nach der unter Ziffer 1. aufgeführten Rechtsprechung und dem Schrifttum war für den Prozessvertreter jedenfalls ohne weiteres erkennbar, dass er als geschäftsmäßiger Besorger fremder Rechtsangelegenheiten gehalten war, Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Zugang von fristgebundenen Schriftstücken zu treffen (vgl. BGH-Beschluss in NJW 1991, 109).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 19/99

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Flucht in die Säumnis

    Eine Verpflichtung zur Nachfrage besteht beispielsweise dann, wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit mit dem gleichen Sachverhalt, in dem am selben Tag ein Urteil verkündet wurde, bereits Berufung hat einlegen lassen (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834 f.), aber wohl nicht, wenn die Berufungseinlegung in dem Parallelverfahren bereits dreieinhalb Jahre zurückliegt (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, VersR 1991, 124).
  • LSG Hessen, 26.02.2009 - L 6 SO 78/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung in

    Dieser unterliege der Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung zu betreiben, wobei der Briefkasten insbesondere einen jegliche Verwechslung ausschließenden Namen tragen müsse (Hinweis auf BGH NJW 1991, 109).

    Zum einen setzt eine solche ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung voraus, dass sich an dem Briefkasten der vollständige Name befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, Az. V ZB 7/90 = NJW 1991, 109), was hier nicht der Fall war.

  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 131/94

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Auftrag zum Widerruf eines Vergleichs

    Hierbei darf die Partei aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen auf die Einhaltung der üblichen Postbeförderungszeiten vertrauen (BVerfGE 44, 302, 306; BVerfG NJW 1979, 641; 1992, 1952; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 5; v. 25. Januar 1993 - II ZB 18/92, BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 6).
  • OLG Köln, 05.02.2001 - 11 W 93/00

    Zustellung bei "englischem Briefkasten"

    Andernfalls trifft ihn ein Schuldvorwurf, wenn ihn die Nachricht über die Zustellung von Schriftstücken nicht erreicht (vgl. BVerfGE 41, 332; 336; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 763/93 - dokumentiert in JURIS; BGH NJW 1991, 109; BVerwG NJW 1988, 578, 579; Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 72, 73; OLG Frankfurt OLGR 1996, 47, 48; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 156; OLG München OLGR 1994, 177 f.).
  • BVerwG, 23.11.2001 - 3 C 43.01

    Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Bandscheibenverfall eines Firmeninhabers als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich der beschließende Senat zu Eigen macht, muss ein Unternehmen dafür Sorge tragen, dass Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozessbevollmächtigte erteilt werden (Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 - VersR 1987, 561; vgl. auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1986 - IV a ZB 7/86 - und vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR, ZPO § 233, Nichterreichbarkeit 1 und 2; ferner Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 - und vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - a.a.O. Erkrankung 1 und 2 für Vorkehrungen gegen plötzliche Erkrankungen in Anwaltskanzleien).
  • BGH, 05.06.1996 - XII ZB 182/95

    Verschulden des Rechtsanwalts wegen verspäteter Mitteilung des Zeitpunkts der

    Da ein Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf, genügte die Übersendung des Urteils durch einen einfachen Brief (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 - VersR 1963, 435, vom 14. November 1984 - VIII ZR 18O/84 - VersR 1985, 90; vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89 - NJW 199O, 189 und vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 5).
  • OLG Köln, 08.07.1996 - 12 W 18/96

    Verschuldeter Verlust von Postsendungen aufgrund mangelnder Vorkehrungen für den

    Das eine Wiedereinsetzung ausschließende Verschulden einer Partei kann auch darin liegen, daß sie die üblichen für einen Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen nicht trifft (vgl. BGH, Urt. vom 4.10.1990 - V ZB 7/90 - = BGHR ZPO § 233 - Nichterreichbarkeit 2 - und 15.6.1994 - IV ZB 6/94 - = BGHR ZPO § 233 - Nichterreichbarkeit 3 - BVerwG NJW 1988, 578; MünchKom/Feiber, ZPO, § 233 Rdn. 31).
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZB 14/92

    Verschulden der Versäumung der Berufungsfrist sowohl vom Kläger selbst als auch

    Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189) und muß sich deshalb regelmäßig nicht vergewissern, ob seine mit einfachem Brief versandte Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist seinen Mandanten erreicht hat (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 5).
  • FG Saarland, 19.08.2002 - 1 K 288/02

    Bekanntgabepflicht einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten /

  • VG Schwerin, 26.11.2007 - 8 B 198/07

    Wirksame Zustellung durch einen privaten Zustelldienst

  • OLG München, 01.06.1994 - 15 U 6127/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen

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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 08.08.1990 - 4 T 508/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,9257
LG Koblenz, 08.08.1990 - 4 T 508/90 (https://dejure.org/1990,9257)
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.1990 - 4 T 508/90 (https://dejure.org/1990,9257)
LG Koblenz, Entscheidung vom 08. August 1990 - 4 T 508/90 (https://dejure.org/1990,9257)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 6
    Streitwert: Zwangsvollstreckung - Erinnerung gegen die Vollstreckung

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 109
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