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   BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91   

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https://dejure.org/1992,147
BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,147)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1992 - II ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,147)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Registeranmeldung - Anmeldung der AG zum Handelsregister - Beschwerdebefugnis - Vorrats - AG - Aktiengesellschaft - Offene Vorratsgründung - Verwaltung des eigenen Vermögens - Unternehmensgegenstand - Verdeckte Vorratsgründung

  • vorratsgesellschaften-deutschland.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von Vorrats-Aktiengesellschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AG, Anmeldung, Gesellschaftsrecht, GmbH, Gründung, Handelsregister, Mantelgesellschaft, Nichtigkeitsgründe, Satzung, Vorrats-GmbH

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 323
  • NJW 1992, 1824
  • ZIP 1992, 689
  • MDR 1992, 654
  • DNotZ 1994, 107
  • WM 1992, 870
  • BB 1992, 1018
  • DB 1992, 1228
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, ist daher auch beschwerdeberechtigt i. S. des § 20 II FGG (Ergänzung zu BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 = LM § 19 FGG Nr. 27).

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend erkennt, kann diese Rechtsfrage auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 105, 324 als geklärt gelten, weil diese eine Anmeldung in den Angelegenheiten einer bereits eingetragenen Gesellschaft betrifft und der Fall der erstmaligen Anmeldung einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Beschwerdebefugnis nicht notwendigerweise rechtlich gleich zu beurteilen sein muß.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 105, 324, 327 f. ausgeführt hat, erfolgt jedenfalls eine Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, im Namen der Kapitalgesellschaft, in deren Angelegenheiten die Eintragung zu bewirken ist.

    Die auch im Schrifttum bisher noch überwiegende gegenteilige Ansicht wird, soweit sie nicht noch auf der vom Senat in BGHZ 105, 324 aufgegebenen Auffassung beruht, die generell nur die anmeldenden Personen als solche als Antragsteller und deshalb als Beschwerdeberechtigte gemäß § 20 Abs. 2 FGG ansah (vgl. KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 38 Rdn. 17; Eckardt in: Geßler/Hefermehl, AktG § 36 Rdn. 19; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 9 c Rdn. 36 und § 11 Rdn. 34; Hueck in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 9 c Rdn. 2; Meyer-Landrut, GmbHG § 10 Rdn. 10; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 10 Rdn. 1; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 9 c Rdn. 44), nicht dem veränderten, heute nahezu unangefochtenen Verständnis von der Rolle und dem Wesen der Vorgesellschaft gerecht (vgl. insoweit Lutter/ Hommelhoff aaO. und Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 5. Aufl. § 125 Anm. 5 d, die ohne weiteres davon ausgehen, daß die Entscheidung BGHZ 105, 324 nur die bereits eingetragene Gesellschaft betreffe).

  • OLG Köln, 11.09.1986 - 2 Wx 19/86

    Verfahrensmangel; Beschwerdeentscheidung; Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    3 Z 86/87|BGH; 22.06.1987; III ZR 263/85">BB 1987, 1627; OLG Hamm OLGZ 1981, 419 und DB 1984, 238; KG OLGZ 1969, 501; OLG Köln OLGZ 1987, 33), die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückweisen müßte, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
  • OLG Hamm, 29.04.1981 - 15 W 67/81
    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    3 Z 86/87|BGH; 22.06.1987; III ZR 263/85">BB 1987, 1627; OLG Hamm OLGZ 1981, 419 und DB 1984, 238; KG OLGZ 1969, 501; OLG Köln OLGZ 1987, 33), die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückweisen müßte, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
  • OLG Karlsruhe, 10.06.1977 - 10 U 213/76
    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Trotzdem wird die Verwendung solcher Mäntel, wenn auch zumeist verbunden mit der Forderung nach Wahrung der Kontrolle einer den gesetzlichen Mindestvorschriften entsprechenden Kapitalausstattung im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung, im Schrifttum heute überwiegend für zulässig erachtet (vgl. Scholz/Emmerich aaO. § 3 Rdn. 21, 22; Lutter/Hommelhoff aaO. § 3 Rdn. 8; Roth aaO. § 3 Anm. 2.3.3 sowie Hachenburg/Ulmer aaO. § 3 Rdn. 37 mit zahlreichen weiteren Nachweisen in FN 63; aus der Rechtsprechung s. OLG Karlsruhe DB 1978, 1219 [OLG Karlsruhe 10.06.1977 - 10 U 213/76]).
  • OLG Hamm, 01.10.1991 - 15 W 255/90
    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Dies gilt aus den obengenannten Erwägungen auch für die Beschwerde im Zusammenhang mit der erstmaligen Anmeldung der Gesellschaft (so im Ergebnis außer dem vorlegenden Oberlandesgericht auch OLG Hamm DB 1992, 264 sowie Priester in EWiR § 23 AktG 1/92 S. 113; vgl. ferner KK/Lutter aaO. § 184 Rdn. 17 und Lutter/ Hommelhoff aaO.
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Danach ist die Vorgesellschaft (vgl. dazu und zu den folgenden Ausführungen insbesondere BGHZ 80, 129 ff. sowie aus dem Schrifttum statt aller Eckardt in: Geßler/Hefermehl aaO. § 29 Rdn. 6 ff. und neuerdings Weimar, AG 1992, 69 ff. - für die AG - sowie Scholz/K. Schmidt aaO. § 11 Rdn. 24 ff. - für die GmbH -, jeweils mit umf. weit. Nach.) als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person als werdende Kapitalgesellschaft bereits ein eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten.
  • OLG Köln, 11.03.1987 - 2 Wx 72/86

    GmbH; Postalische Erreichbarkeit; GmbH-Auflösung ; Mantel- oder Vorratsgründung

    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Diese Besorgnis rechtfertigt jedoch kein generelles, präventiv wirkendes Verbot der Gründung von Vorratsgesellschaften (gegen die Zulässigkeit einer solchen Gründung aber im Ergebnis mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen KG JFG 1, 200; 3, 193; OLG Köln GmbHR 1988, 25 [OLG Köln 11.03.1987 - 2 Wx 72/86]; Barz aaO.; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. § 23 Anm. 5; Scholz/Emmerich, GmbHG 7. Aufl. § 3 Rdn. 19; Hueck in: Baumbach/Hueck aaO. § 3 Rdn. 13; Roth, GmbHG 2. Aufl.
  • OLG Hamburg, 15.04.1983 - 11 U 43/83
    Auszug aus BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91
    Auch der Wunsch, die mit einer Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor Eintragung der Gesellschaft verbundenen Gefahren persönlicher Haftung nach Möglichkeit zu vermeiden, ist, ohne daß dazu an dieser Stelle abschließend Stellung zu nehmen ist, jedenfalls nicht von vornherein unberechtigt, da es sich um ein Haftungsrisiko handelt, das zu wesentlichen Teilen erst durch die Dauer der Bearbeitung der Anmeldung beim Handelsregister geschaffen wird (so insbesondere Priester aaO. S. 2299 und Bommert, GmbHR 1983, 209 [OLG Hamburg 15.04.1983 - 11 U 43/83]).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 331 f. für die AG) oder ob der "alte Mantel" einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v. 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar.

    Während nämlich bei der zunächst inaktiven Vorratsgesellschaft die zuvor anläßlich der rechtlichen Gründung durch das Registergericht kontrollierte Kapitalausstattung zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung durch Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes regelmäßig noch unversehrt, vermindert allenfalls um die Gründungskosten und Steuern, vorhanden sein wird (BGHZ 117, 323, 333), ist im Zeitpunkt der Verwendung eines alten GmbH-Mantels das früher aufgebrachte Stammkapital des inaktiv gewordenen Unternehmens typischerweise nicht mehr unversehrt, sondern zumeist sogar bereits verbraucht.

    Daher ist gerade bei dieser Art der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugründung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).

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