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   BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91   

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https://dejure.org/1992,1166
BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauVO § 9 Abs. 1; ZPO § 291

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbbauzins - Zeitpunkt der Erhöhung - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Anpassung des Erbbauzinses - Treu und Glauben - Entwicklung der Einkommen - Lebenshaltungskosten - Erbbaurecht - Monatlicher Indexstand der Lebenshaltungskosten - Offenkundigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbbauzinserhöhungsvereinbarung; Anpassungsklausel; Lebenshaltungskostenindex

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9 Abs. 1; ZPO § 291
    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Offenkundigkeit des in der Fachpresse veröffentlichten Indixes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2088
  • MDR 1992, 872
  • WM 1992, 1321
  • BB 1992, 1238
  • Rpfleger 1992, 476
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088).
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Der auch in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungsindex ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89 - NJW 1990, 2620, 2622, zu III der Gründe; BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der

    Dieser Standpunkt beruht indes nicht auf einer Auslegung der Klausel, sondern auf einer aus demSenatsurteil vom 24. April 1992, V ZR 52/91, BB 1992, 1238 = NJW 1992, 2088 hergeleiteten Folgerung.

    Der Bundesgerichtshof hat - worauf im Senatsurteil vom 24. April 1992 (NJW 1992, 2088) hingewiesen worden ist - bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Gleitklauseln, so im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der Lebenshaltungskosten, für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die Verhältnisse in einer Größenordnung von 14 % verändert haben (Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt.v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).

    Das Berufungsgericht meint, die Klausel entspreche im wesentlichen derjenigen, die Gegenstand des Senatsurteils vom 24. April 1992 (NJW 1992, 2088) gewesen sei, so daß sich auch hier die Anpassungsvoraussetzung lediglich nach dem Maßstab der Lebenshaltungskosten und der Einkommen bestimme.

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    aa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt für die Feststellung einer Änderung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" muß auf der Grundlage einer Auslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet werden (vgl. BGHZ 87, 198, 201; BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, BB 1992, 1238, 1239).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnismittel jederzeit zuverlässig unterrichten können (BGHSt 6, 292; NJW 1992, 2088; KG NJW 1972, 1909; OLG Frankfurt StV 1983, 192).
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Ob Monatswerte oder Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der - von dem Berufungsgericht insoweit unterlassenen - Vertragsauslegung (vgl. Senat, BGHZ 87, 198, 201; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088).
  • BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

    Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht

    Denn die Möglichkeit nachträglicher Erhöhungen oder Herabsetzungen des Erbbauzinses dient, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht dazu, den Ausgangswert oder Anpassungsmaßstab zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323).

    Denn er ist anders als in dem der Entscheidung vom 24. April 1992 (V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323) zugrundliegenden Fall nicht offen formuliert, sondern konkret als die Differenz zwischen dem letzten Anknüpfungswert und dem tatsächlichen Verkehrswert im Anpassungszeitpunkt bestimmt worden.

  • BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nicht ein Maßstab angelegt werden darf, der überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, 2089).

  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 73/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen

    Sie sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, NJW 1992, 2088).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Die Auslegung der von dem Beklagten zur Grundlage seiner Erhöhungsverlangen gemachten Klausel, der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", durch das Berufungsgericht, entscheidend sei insoweit der Mittelwert aus dem Preisindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, den Bruttowochenverdiensten der Arbeiter in der Industrie und den Bruttomonatseinkommen der Angestellten in Industrie und Handel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, WM 1988, 720, 721, und 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1322).
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 U 105/13

    Grenzen der Erhöhung des Erbbauzinses

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10

    Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen

  • OLG Stuttgart, 26.05.1997 - 5 U 155/95

    Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag; Änderung am Charakter eines

  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 1 U 29/95

    Schuldrechtliche Anpassungsklausel

  • AG Mannheim, 11.07.2008 - 9 C 180/08

    Erbbauzins: Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses für das

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