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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 15.05.1992 - 15 U 297/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5427
OLG Karlsruhe, 15.05.1992 - 15 U 297/91 (https://dejure.org/1992,5427)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.1992 - 15 U 297/91 (https://dejure.org/1992,5427)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Mai 1992 - 15 U 297/91 (https://dejure.org/1992,5427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung; Schadensersatz; Entschädigung; Absage; Veranstaltung

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3176
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    Dies entspricht der Lösung der Rechtsprechung bei Vertragszweckstörungen in der Vergangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989, VII ZR 60/89, NJW 1990, 572, 573 - Aufteilung der Hotel-Stornokosten bei Reisekündigung wegen höherer Gewalt; ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1992, 15 U 297/91, NJW 1992, 3176, 3177 f. - Wegfall der beiderseitigen Leistungspflichten aus einem Vertrag über den Auftritt von Musikern auf einer Faschingsveranstaltung, welche wegen des Golfkriegs ausfiel).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    In vergleichbarer Weise hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 15.5.1992 (Az. 15 U 297/91, NJW 1992, 3176 ff.) entschieden, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, den aus der Verwirklichung des beide Parteien treffenden Risikos des Ausfalls von Faschingsveranstaltungen nach Ausbruch des Golfkrieses Anfang des Jahres 1991 entstandenen beiderseitigen Verlust einseitig einer Partei aufzuerlegen.
  • OLG Dresden, 15.02.2021 - 5 U 1782/20

    Ansprüche aus einem Mietvertrag über ein Objekt zum Betrieb eines

    Dies entspricht der Lösung der Rechtsprechung bei Vertragszweckstörungen in der Vergangenheit (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989, VII ZR 60/89, NJW 1990, 572, 573 - Aufteilung der Hotel-Stornokosten bei Reisekündigung wegen höherer Gewalt; ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1992, 15 U 297/91, NJW 1992, 3176, 3177 f. - Wegfall der beiderseitigen Leistungspflichten aus einem Vertrag über den Auftritt von Musikern auf einer Faschingsveranstaltung, welche wegen des Golfkriegs ausfiel).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2021 - 2 U 18/21

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    In vergleichbarer Weise hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 15.5.1992 (Az. 15 U 297/91, NJW 1992, 3176 ff.) entschieden, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, den aus der Verwirklichung der beiden Parteien treffenden Risikos des Ausfalls von Faschingsveranstaltungen nach Ausbruch des Golfkrieses Anfang des Jahres 1991 entstandenen beiderseitigen Verlust einseitig einer Partei aufzuerlegen.
  • OLG Nürnberg, 27.05.2010 - 12 U 1442/09

    Werkvertrag: Außerordentliche fristlose Kündigung eines Vertrags über Planung und

    d) Eine solche Störung der Geschäftsgrundlage - mit der Folge, dass die Beklagte die klagegegenständliche Forderung möglicherweise nicht begleichen müsste - läge allenfalls dann vor, wenn das geplante Gartenfest wegen unvorhersehbarer Kriegsereignisse, Katastrophenfälle etc. hätte ausfallen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, 572 (Reise einer Schulklasse nach Prag kurz nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl bei nicht auszuschließender Gesundheitsgefährdung); OLG Karlsruhe NJW 1992, 3176 (Absage einer Faschingsveranstaltung 1991 wegen des am 18.01.1991 ausgebrochenen 1. Golfkrieges)).
  • AG Nürtingen, 17.07.2020 - 44 C 2310/20

    Mitgliedsbeiträge für Sportanlagen in Zeiten von Corona

    So wurde eine Störung der Geschäftsgrundlage bei behördlicher Untersagung der Vertragsdurchführung bejaht, wenn die anlassgebenden Sicherheitsrisiken beide Parteien gleichermaßen betrafen und billigerweise nicht eine Partei allein mit den Folgen zu belasten war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1992 - 15 U 297/91 -, juris, Veranstaltungsabsage wegen des Golfkrieges).
  • LG Augsburg, 15.07.2021 - 91 O 2329/20

    Gewerberaummiete während der Corona-Pandemie

    In ähnlicher Weise hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.05.1992 (NJW 1992, 3176, 3177) entschieden: Hier konnte aus Sicherheitsgründen eine gemeindeeigene Halle nach Ausbruch des Golfkrieges nicht wie vorgesehen für eine Faschingsveranstaltung genutzt werden.
  • OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21

    Corona-Virus; Covid-19-Pandemie; Schließungsanordnung; Gebrauchsbeschränkung;

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom OLG Dresden zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufteilung von Hotel-Stornokosten bei Reisekündigung wegen höherer Gewalt infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl (BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89 -, NJW 1990, 572, 573) sowie des OLG Karlsruhe zur Risikoverteilung bei Ausfall eines Auftritts von Musikern auf einer Faschingsveranstaltung aufgrund des Golfkriegs (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.1992 - 15 U 297/91 -, NJW 1992, 3176, 3177 f.).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2010 - 12 U 1442/09

    Werkvertrag: Außerordentliche fristlose Kündigung eines Vertrags über Planung und

    Soweit die Berufung meint, aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.05.1992 (NJW 1992, 3176) könne gegenteilig gefolgert werden, wenn schon der Ausbruch des ersten Golfkriegs am 18.01.1991 die Absage von Faschingsveranstaltungen am 07.02.1991 und am 11.02.1991 gerechtfertigt habe, so müsse dies erst recht für eine Absage des von ihr geplanten Gartenfestes als Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 gelten, verkennt sie den vom OLG Karlsruhe entschiedenen Sachverhalt.
  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 U 45/21

    Kein Mangel der Mietsache durch Betriebsbeschränkungen zur Bekämpfung der

    In vergleichbarer Weise hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 15.05.1992 (NJW 1992, 3176 ff.) entschieden, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, den aus der Verwirklichung des beide Parteien treffenden Risikos des Ausfalls von Faschingsveranstaltungen nach Ausbruch des Golfkrieses Anfang des Jahres 1991 entstandenen beiderseitigen Verlust einseitig einer Partei aufzuerlegen.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2022 - 4 U 331/21

    Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während Corona-Pandemie

  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2021 - 21 O 113/20
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92   

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https://dejure.org/1992,1569
BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,1569)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,1569)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,1569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung - Ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Organisationsverschulden bei Notierung und Überwachung von Fristen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3176
  • FamRZ 1993, 45
  • VersR 1993, 206
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZB 7/78

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Fristablauf - Organisation - Urlaub -

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92
    Denn die Notierung und Überwachung von Fristen darf nur voll ausgebildetem und zuverlässigem Personal übertragen werden, keinesfalls aber noch auszubildenden Kräften (BGH Beschluß vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 - VersR 1978, 959, 960).
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 85/90

    Hemmung der Verjährung durch Beantragung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92
    Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, daß sich im Einzelfall einer auf den anderen verläßt (BGH Beschluß vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 85/90).
  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92
    Dabei kann dahinstehen, ob man wie das Oberlandesgericht in den Fehlern des Personals eine so schwerwiegende Anhäufung von Pflichtversäumnissen sieht, daß schon deshalb von Unzuverlässigkeit oder unzureichender Überwachung auszugehen ist (vgl. BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270).
  • BGH, 20.11.1980 - IVa ZB 12/80

    Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Kontrolle von

    Auszug aus BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92
    Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, daß sich im Einzelfall einer auf den anderen verläßt (BGH Beschluß vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 85/90).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27 und BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Hierfür reicht eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs von der zunächst zuständigen Fachkraft auf die anschließend zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).

    Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft für die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 ­ XII ZB 55/92 ­ FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176.

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 34/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen eröffnet aber Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45).
  • BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von

    a) Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR 1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.04.2009 - IV ZB 22/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 aaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 Tz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.).

    Die Fristeintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte, denen die notwendige Erfahrung fehlt, übertragen werden (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b m.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.).

  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist danach auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (vgl BGH Beschluss vom 20.11.1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516; BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12 f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; dem sich anschließend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25; s ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8c; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 32) .

    Ist es nach dem Vorbringen des Rechtsanwalts möglich, dass mehrere oder alle Angestellten hierfür zuständig sind, eröffnet die dadurch bedingte Überschneidung von Kompetenzen Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (vgl BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; vgl auch BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516, zum ein Organisationsverschulden nicht ausschließenden anwaltlichen Vortrag, dass zwei Mitarbeiter für die Fristnotierung im Kalender und die Überwachung der Fristen einschließlich ihrer Löschung verantwortlich seien) .

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Die hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen Anweisung bestehen, daß der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages von einem Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten kontrolliert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277 m.w.N.), wenn der Rechtsanwalt diese Aufgaben einer bestimmten qualifizierten Person überträgt (BGH, Beschl. v. 08.07.1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176) und deren Eignung und Zuverlässigkeit fortlaufend überwacht (BGH, Beschl. v. 10.02.1972 - III ZR 173/71, VersR 1972, 557).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZB 53/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971, 372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00; sowie Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.).
  • KG, 06.01.2005 - 16 UF 114/04

    Wiedereinsetzung: Pflicht des Anwalts zur täglichen Durchsicht der E-Mails

    Bei der Beauftragung aller Angestellten, die hier erfolgt ist, besteht die Gefahr, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH NJW 1992, 3176).
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 396/98

    Organisation der Notierung und Überwachung von Fristen

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2010 - 3 U 7/10

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

  • BSG, 04.11.1994 - 1 RK 64/93

    Rechtsanwalt - Revisionsbegründung - Fristnotierung

  • BGH, 26.06.1996 - IV ZB 4/96

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Beantragung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2009 - L 7 B 182/07
  • BGH, 22.09.1993 - VIII ZB 27/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 21.03.1995 - XI ZB 3/95

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1992 - XII ZB 55/92   

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https://dejure.org/1992,11518
BGH, 09.07.1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,11518)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,11518)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - XII ZB 55/92 (https://dejure.org/1992,11518)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verschulden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristüberwachung - Einhaltung der Frist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3176
  • FamRZ 1993, 45
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