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   EuGH, 27.06.1991 - C-351/89   

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EuGH, 27.06.1991 - C-351/89 (https://dejure.org/1991,1458)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1991 - C-351/89 (https://dejure.org/1991,1458)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - C-351/89 (https://dejure.org/1991,1458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemachte Klagen - Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren - Kein Einfluß auf die Anwendung ...

  • EU-Kommission

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den EuGH; Gerichtliche Zuständigkeit bei Rückversicherungsverträgen

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 7; ; Übereinkommen über die gerichtliche Zustä... ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 12; ; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen vom 27.09.1968 Art. 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Rechtshängigkeit - Berücksichtigung des Wohnsitzes der Parteien - Befugnisse des später angerufenen Gerichts - Zuständigkeiten in Versicherungssachen - Rückversicherung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3221
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.06.1991 - C-351/89
    In seinem Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Übereinkommen im wesentlichen die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Staates, in dem sie ergangen sind, fördern will und daß es deshalb unerläßlich ist, die Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen zu verringern, die gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens ein Grund für die Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung ist.
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 27.06.1991 - C-351/89
    Gerichtshofes vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86 (Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861) ausgelegt worden sei, anhängig.
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Für ihre Auslegung berufen sie sich auf das Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317), in dem heiße, dass das später angerufene Gericht nach Artikel 21 EuGVÜ "vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", lediglich befugt sei, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht werde und es sich nicht für unzuständig erklären wolle, dass es aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen dürfe.

    Artikel 21 ist somit zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 16).

    Im Übrigen ist das später angerufene Gericht in keinem Fall besser als das zuerst angerufene Gericht in der Lage, über dessen Zuständigkeit zu befinden, denn diese Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Brüsseler Übereinkommen, das für beide Gerichte gleich ist und das sie beide mit der gleichen Sachkenntnis auslegen und anwenden können (vgl. Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 23).

  • BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15

    Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht:

    Sie erfasst deshalb grundsätzlich alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - C-351/89, Slg. 1991, I-3317 Rn. 16 - Overseas Union Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 14 mwN; Thole, IPRax 2015, 406).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

    Diese Auslegung wurde von der Lehre zwar allgemein kritisiert, sie wurde jedoch im Urteil Overseas Union Insurance u. a. implizit bestätigt(24).

    Im Urteil Overseas Union Insurance u. a. nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens abgewichen werden könne, wenn das später angerufene Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig sei.

    Es ist an den Zusammenhang zu erinnern, in dem das Urteil Overseas Union Insurance u. a. erlassen wurde.

    Erstens ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Overseas Union Insurance u. a. für den Fall der "ausschließlichen Zuständigkeit [des später angerufenen Gerichts] nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16", eine Ausnahme zu Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehen hat.

    Zweitens hat sich der Gerichtshof auch nicht, wie er es hätte tun können, allein auf die Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit bezogen, die von Artikel 28 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens erfasst werden, nämlich auf die Zuständigkeit für Versicherungssachen und Verbrauchersachen oder auf die Zuständigkeit nach Artikel 16. Es gibt somit im Urteil Overseas Union Insurance u. a. keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Fall der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 17 von der vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannten Ausnahme von Artikel 21 ausgeschlossen wäre.

    19: - Randnr. 32.20: - Randnr. 29.21: - Vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89 (Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317, Randnr. 16).

    Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird." Die neue Fassung des Artikels 21, wonach das später angerufene Gericht bei Rechtshängigkeit das Verfahren auszusetzen hat, bis das zuerst angerufenen Gericht sich für zuständig erklärt hat, ändert nichts an den Konsequenzen, die aus dem Urteil Overseas Union Insurance u. a. für die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage zu ziehen sind.

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    25 Es ist wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, dass im Anwendungsbereich des Übereinkommens dessen Zuständigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertragsstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89, Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317, Randnr. 23, und Gasser, Randnr. 48).

    26 Ebenso wenig gestattet das Übereinkommen - von begrenzten, in Artikel 28 Absatz 1 aufgeführten Ausnahmen abgesehen, die lediglich die Anerkennung und Vollstreckung betreffen und nur Regeln besonderer oder ausschließlicher Zuständigkeit ansprechen, die im Ausgangsverfahren keine Rolle spielen - die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertragsstaats (vgl. Urteil Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Der Gerichtshof, der über die Frage zu entscheiden hatte, ob Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, das später angerufene Gericht ermächtigt oder verpflichtet, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen, hat ausgeführt, dass - vorbehaltlich einer ausschließlichen Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach dem Brüsseler Übereinkommen und insbesondere nach dessen Art. 16 - Art. 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Rüge der mangelnden Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts das später angerufene Gericht, sofern es sich nicht für unzuständig erklärt, lediglich befugt ist, seine Entscheidung auszusetzen, ohne selbst die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts prüfen zu dürfen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Rn. 20 und 26).
  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    (C-116/02 - Gasser, Slg 2003, I-14693 Rn. 44 f., 52; C-351/89 - Overseas Union Insurance, Slg 1991, I-3317 = NJW 1992, 3221 Rn. 20 f.; ebenso BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759).

    Zwar ist die EuGVVO von dem Anliegen getragen, grundsätzlich eine wechselseitige Überprüfung der Zuständigkeit zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. dazu EuGH, C-351/89 - Overseas Union Insurance, Slg 1991, I-3317 = NJW 1992, 3221 Rn. 24).

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 44/2001, abgesehen von einigen begrenzten, im Ausgangsrechtsstreit nicht einschlägigen Ausnahmen, die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht gestattet (Urteile vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Randnr. 24, und Turner, Randnr. 26).
  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 1987 - C-144/86, NJW 1989, 665 Rn. 8 - Gubisch; vom 27. Juni 1991 - C-351/89, NJW 1992, 3221 Rn. 15 ff. - Overseas Union Insurance; vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, ZIP 1995, 943 Rn. 32 - Tatry; vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 17 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 41 - Gasser; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Slg 2004, I-9686 Rn. 31 - Mærsk; vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 64 - Purrucker; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.; vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 21).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

    32 Artikel 21 ist somit zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen und erfasst dem Grundsatz nach alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Vertragsstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-351/89, Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I-3317, Randnr. 16, und Gasser, Randnr. 41).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 2 W 6/13

    Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits im Hinblick auf ein vor einem

    Auf die Nationalität der streitenden Parteien kommt es für Art. 27 EuGVVO ebenso wenig an wie auf ihren Sitz und die Frage, ob sich die Zuständigkeit jeweils nach der EuGVVO (oder nach anderem, z.B. nationalem) Recht ergibt (LG Düsseldorf, InstGE 9, 246 = GRUR Int. 2008, 756 - Vorlaminiertes mehrschichtiges Band; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1353; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 27 Rdnr. 14); maßgeblich für die Anwendung des Art. 27 EuGVVO ist allein, dass in zwei Mitgliedstaaten der Verordnung parallele Rechtsstreitigkeiten geführt werden (vgl. EuGH, EuZW 1992, 734 = NJW 1992, 3221 - O. U. Insurance u.a.; EuZW 2004, 188 - Erich Gasser GmbH/MISAT Srl).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • OLG Frankfurt, 05.03.2001 - 13 W 18/98

    Bestimmung des erstangerufenen Gerichts im Verhältnis England-Deutschland;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00

    EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-256/09

    Purrucker - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren

  • LG Düsseldorf, 17.03.2009 - 4b O 218/08
  • EuGH, 09.10.1997 - C-163/95

    von Horn

  • OLG Düsseldorf, 30.09.1999 - 2 W 60/98

    Rechtshängigkeit eines Hilfsantrags; Begriff der Partei bei Prozessstandschaft;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-489/14

    A

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - C-129/92

    Owens Bank Ltd gegen Fulvio Bracco und Bracco Industria Chimica SpA.

  • LG Düsseldorf, 05.06.2008 - 4a O 27/07

    Verschlussbandstreifen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-159/02

    Turner

  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1994 - C-406/92

    The owners of the cargo lately laden on board the ship "Tatry" gegen the owners

  • LG Bonn, 26.06.2003 - 7 O 22/02

    Ausschließliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, intertemporaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-163/95

    Elsbeth Freifrau von Horn gegen Kevin Cinnamond.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1994 - C-318/93

    Wolfgang Brenner und Peter Noller gegen Dean Witter Reynolds Inc.

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