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   BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92   

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https://dejure.org/1992,428
BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1992 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 (https://dejure.org/1992,428)
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Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

§ 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, eA

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das uneingeschränkte Verbot von Filmaufnahmen im Gerichtssaal auch außerhalb der eigentlichen Sitzungszeiten im Strafverfahren gegen Erich Honecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Ausschluß der Öffentlichkeit - Tonaufnahmen - Filmaufnahmen - Honecker

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Ausschluß der Öffentlichkeit - Tonaufnahmen - Filmaufnahmen - Honecker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 334
  • NJW 1992, 3288
  • NVwZ 1993, 54 (Ls.)
  • NStZ 1993, 89
  • afp 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92
    Bei der Anordnung des Vorsitzenden, die auf § 176 GVG gestützt ist, handelt es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, der selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 50, 234 ).

    Es hat aber im Hinblick auf die Anwesenheit von Pressejournalisten bei einem Strafverfahren festgestellt, daß der freie Zugang zur Information vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt wird (vgl. BVerfGE 50, 234 ).

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92
    Ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 17, 201 ; KK-StPO/Mayr, § 176 GVG Rdnr. 7).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 35, 202 ; 87, 334 ; 97, 228 ) gewährleistet dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hier in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild beachtlich, wie es § 22 KunstUrhG schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 35, 202 ; 54, 148 ; 87, 334 ).
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