Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88   

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BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung - Weisungsbefugnis - Eintragung in die Handwerksrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 122
  • NJW 1992, 388 (Ls.)
  • MDR 1992, 419
  • NVwZ 1991, 1189
  • DVBl 1991, 946
  • DÖV 1991, 933
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mitteilung über die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (vgl. Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1).

    Maßgebend für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.1985 - 1 B 13.85

    Löschung aus der Handwerksrolle - Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zur

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit, der Art und der Größe des Betriebes, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu Beschluß vom 14. August 1985 - BVerwG 1 B 13.85 -).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines

    Eine juristische Person wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO in die Handwerksrolle nur dann eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [123 f.] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 11 [13]).

    Es soll sicherstellen, daß ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn eine juristische Person es betreibt (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Die durch die Handwerksordnung aufgestellten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sollen vor allem der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft dienen (BVerfGE 13, 97 [107]; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 14).

    Die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks sollen dadurch gewährleistet werden, daß zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt oder eine den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzende Ausnahmebewilligung erhalten hat (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Der Betriebsleiter muß über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Er muß außerdem die ihm übertragene Leitung auch wahrnehmen können und tatsächlich ausüben (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und 22. November 1994, a.a.O. S. 13 ff.).

    Seine Tätigkeit muß insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Die Löschung muß auch dann erfolgen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123; Beschluß vom 1. Juni 1992, a.a.O. S. 2).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine in die Handwerksrolle eingetragene juristische Person nicht mehr über einen Betriebsleiter verfügt, der den dargelegten Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 7 HwO genügt (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123 f. und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt (BVerwG 22. Juli 1997 - 1 B 136.97 - GewArch 1997, 481; 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 124; 22. November 1994 - 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke Die Deutsche Handwerksordnung Stand März 2006 § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr HwO 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.).

    In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst (BVerwG 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 B 136.97

    Gewerberecht - Handwerk, Anforderungen an den Leiter eines handwerklichen

    Er muß auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [BVerwG 16.04.1991 - 1 C 50/88] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13).

    Die Beschwerde nimmt zunächst Bezug auf die - oben bereits unter 1 zusammengefaßt dargestellten - Anforderungen an den Betriebsleiter einer juristischen Person im Urteil des beschließenden Senats vom 16. April 1991 (a.a.O.).

    Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von den folgenden Darlegungen in dem erwähnten Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 126):.

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Hinweis auf fallbezogene Darlegungen im Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 129 f.) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht stelle keineswegs die hohen Anforderungen an die Feststellungen der Durchsetzungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf, die das Berufungsgericht nunmehr anwende, zeigt sie bereits keinen in dem erwähnten Urteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz auf.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 8 S 1589/91   

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https://dejure.org/1991,1615
VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 8 S 1589/91 (https://dejure.org/1991,1615)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 (https://dejure.org/1991,1615)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - 8 S 1589/91 (https://dejure.org/1991,1615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Befugnis eines Miterben, allein Rechtsmittel gegen Baugenehmigung einzulegen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch und Anfechtungsbefugnis bei einer Erbengemeinschaft (IBR 1991, 553)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 155
  • NJW 1992, 388
  • NVwZ 1992, 275 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 361 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 14
  • BauR 1992, 60
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 8 S 1589/91
    Dann aber kann zwangsläufig für Widerspruch und Anfechtungsklage, denen in gleicher Weise gestaltende Wirkung zukommt, nichts anderes gelten (BVerwGE 3, 208, 210).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 4 C 1.81

    Klagebefugnis - Nachlaßgrundstücke - Wasserbeschaffungsverband - Miterbe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 8 S 1589/91
    Diesem Ergebnis stehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.1965 - IV C 24.65 (BVerwGE 21, 91) u. v. 27.11.1981 - 4 C 1.81, NJW 1982, 1113 nicht entgegen, denn dort ging es um die Anwendung des § 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB, der die Verwaltung des Nachlasses regelt.
  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 24.65

    Verhältnis der Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Teilnehmer an einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.1991 - 8 S 1589/91
    Diesem Ergebnis stehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.1965 - IV C 24.65 (BVerwGE 21, 91) u. v. 27.11.1981 - 4 C 1.81, NJW 1982, 1113 nicht entgegen, denn dort ging es um die Anwendung des § 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB, der die Verwaltung des Nachlasses regelt.
  • VGH Bayern, 24.08.2007 - 22 B 05.2870

    Immissionsschutzrecht: Schwimmbäder als Sportanlagen // Schwimmbad; Freibad;

    Er erstrebt insofern eine materielle Rechtsgestaltung, was von § 2039 Satz 1 BGB nicht erfasst wird (Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnr. 5 zu § 2039; Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 35 zu § 2039; vgl. auch VGH BW vom 10.7.1991, VBlBW 1992, 14).
  • VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920

    Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum

    Kann eine Gemeinschaft das gemeinschaftsbezogene Eigentum nur gemeinschaftlich klageweise geltend machen, so ist ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht berechtigt, Nachbarrechte, die sich aus dem Grundeigentum ergeben, alleine einzuklagen (hinsichtlich der Abwehr von Beeinträchtigungen eines gem. § 1 Abs. 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 19; für den Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Miterben des zum Nachlass gehörenden Nachbargrundstücks mit Blick auf §§ 2032 ff. BGB, insbesondere § 2038 BGB vgl. BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl. 2000, 182 = juris Rn. 2; B.v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.7.1997 - 8 S 1589/91 - NJW 1992, 388; Molodovsky a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405 = juris Rn. 19).
  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren

    Die Frage, ob die Anforderung der Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 15 ASOG Bln) oder eines Sofortvollzugs (§ 6 Abs. 2 VwVG) nach dem Wortlaut des § 187 Abs. 3 VwGO , § 4 AGVwGO keine Maßnahme "in der Verwaltungsvollstreckung" (vgl. Jacob, VBlBW 1991, 361) und schon deshalb die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Kostenanforderungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 1. März und 9. September 1994 aufschiebende Wirkung haben, bedarf jedoch hier keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls bei einer dem Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechenden verfassungskonformen Auslegung die aufschiebende Wirkung durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 3 S 2003/12

    Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren; Notgeschäftsführung des Miterben gegen

    Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur "allenfalls unbedeutende" Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 3 S 1492/06

    Zulassung von im Plangebiet unzulässigen Nutzungsarten oder Anlagetypen im Wege

    Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 03.07.2003 - 11 K 4/03

    Nachbarklage einer Erbengemeinschaft; Bindungswirkung einer Teilbaugenehmigung

    Zwar wurde von der Rspr. z.T. das Vorliegen einer Notverwaltungsmaßnahme bei dem Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt mangels "Erhaltung des Nachlasses" abgelehnt (BVerwG, Entsch. v. 19.03.1956, V C 265.54, BVerwGE 3, 208, 210; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.1991, 8 S 1589/91, NJW 1992, 388; VG Neustadt, Entsch. v. 4.05.2001, 4 L 657/01.NW).

    Unerheblich ist damit, ob der Gestaltungscharakter von Anfechtungsklage bzw. -widerspruch der Anwendung von § 2039 BGB, der jedem der Miterben eine gesetzliche Prozessstandschaft zur Durchsetzung von Ansprüchen der Erbengemeinschaft verleiht, entgegensteht (so BVerwG, Entsch. v. 19.03.1956, V C 265.54, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.1999, 15 ZB 99.275, BayVBl 2000, 182; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.1991, 8 S 1589/91, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2001, 11 K 1520/01; Kopp/Schenke, a.a.O., § 64, Rdnr. 7; Edenhofer, a.a.O., § 2039, Rdnr. 4 f.) oder ob § 2039 BGB auch auf solch einen Fall anwendbar ist, weil es bei materieller Betrachtung um die Geltendmachung eines (Abwehr-) Anspruches und nicht um die eines Gestaltungsrechtes geht (so BVerwG Entsch. v. 7.05.1965, IV C 24.65, a.a.O., obiter dictum; Czybulka, a.a.O., § 64, Rdnr. 69; Schenke, JZ 1996, 1055, 1060).

  • VG Würzburg, 28.03.2012 - W 6 K 11.363

    Teilung eines Grundstücks zweier Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft

    Dann könne aber zwangsläufig für eine Anfechtungsklage, der in gleicher Weise gestaltende Wirkung zukomme, nichts anderes gelten (VGH Mannheim, B.v. 10.07.1991, NJW 1992, 388).

    Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage zu erheben (vgl. jeweils m.w.Nachw. BFH, B.v. 05.12.2006, Az.: X B 106/06, BFH NV 2007, 733; VGH BW, B.v. 10.07.1991, Az.: 8 S 1589/91, NJW 1992, 388; BVerwG, U.v. 19.03.1956 Az.: V C 265.54, BVerwGE 3, 208).

  • BFH, 05.12.2006 - X B 106/06

    NZB: Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis

    Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur (vgl. BGH-Urteil vom 26. Januar 1951 V ZR 61/50, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1951, 308; BVerwG-Urteil vom 19. März 1956 V C 265.54, NJW 1956, 1295; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 1991 8 S 1589/91, NJW 1992, 388; Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 2039 Rn. 4 f.; differenzierend MünchKommBGB/Heldrich, 4. Aufl., § 2039 Rdnr. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 3 S 2431/91

    Wandfläche einer nach BauO BW § 7 Abs 1 Nr 1 privilegierten Garage

    Auf die Frage, ob der Kläger Ziff. 1 als Miterbe für sich allein klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), kommt es nicht an (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.7.1991 - 8 S 1589/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

    Der Senat hält trotz der dagegen erhobenen Bedenken (s. dazu auch Jacob in VBlBW 1991, 361) daran fest, daß die Abschiebungsandrohung ein - im Land Baden-Württemberg - kraft Gesetzes sofort vollziehbarer belastender Verwaltungsakt ist, gegenüber dessen Wirkungen vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.
  • FG Sachsen, 26.02.2015 - 4 K 1323/12

    Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1994 - 13 B 10196/94

    Ausländer; Anordnung der Abschiebung; Rechtsbehelfe; Aufschiebende Wirkung

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Rechtsprechung
   VG München, 21.03.1991 - M 10 S 91.644   

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https://dejure.org/1991,14344
VG München, 21.03.1991 - M 10 S 91.644 (https://dejure.org/1991,14344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geeignetheit der Haftungsbegründung durch einen Wirtschaftsprüfer i.R.e. steuerlichen und rechtlichen Beratung und Vertretung bei Tätigwerden als gesetzlicher Vertreter, Verwalter, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter etc.; Wahrnehmumg von steuerlichen Belangen eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 388
  • NVwZ 1992, 295 (Ls.)
 
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