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   BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89   

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https://dejure.org/1991,716
BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89 (https://dejure.org/1991,716)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1991 - I ZR 218/89 (https://dejure.org/1991,716)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89 (https://dejure.org/1991,716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzordnungshaft - GmbH - Werbeverbot - Auslegung - Werbeaussage - Pharmazie - Heilmittelwerbung

  • werbung-schenken.de

    Fachliche Empfehlung II

    HWG § 1; UWG § 1
    HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der Gesundheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilmittelwerbeG § 11 Nr. 2; UWG § 1; ZPO § 890
    "Fachliche Empfehlung II"; Eingeschränkte Auslegung eines Werbeverbots; Umfang des Werbeverbots außerhalb der Fachkreise; Androhung der Ersatzordnungshaftung gegen eine zur Unterlassung verurteilte GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 749
  • MDR 1992, 41
  • GRUR 1991, 929
  • BB 1991, 1446
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, weil es anderenfalls die Praxis der Verurteilung juristischer Personen auch zu Haftstrafen nicht ohne Vorbehalte gebilligt hätte (vgl. BVerfGE 20, 323, 335 f.) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63].
  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 107/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung einer auf Unterlassen gerichteten

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Anders als die nachträgliche Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlußwege, die als Maßnahme der Zwangsvollstreckung anzusehen ist und allein dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unterliegt (vgl. RGZ 42, 419, 420; BGH, Urt. v. 29.9.1978 I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978, 883 - Verjährungsunterbrechung; R. Bork, WRP 1989, 360, 361) ist die in das Urteil aufgenommene Androhung keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. RGZ aaO S. 423; BGH und R. Bork aaO), sondern eine aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Erkenntnisverfahren verlagerte Entscheidung, gegen die dieselben Rechtsmittel eröffnet sind wie gegen das Urteil im übrigen.
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Der erkennende Senat teilt die herrschende Meinung und hat demgemäß selbst bislang in ständiger Rechtsprechung Androhungen gegen Organe juristischer Personen ausgesprochen, wo er selbst Verurteilungen zur Unterlassung vorgenommen hat (vgl. z.B. aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV, insoweit in GRUR 1990, 282, 283 und WRP 1990, 255 nicht mitabgedruckt; BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89 - Ärztliche Allgemeine).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Der erkennende Senat teilt die herrschende Meinung und hat demgemäß selbst bislang in ständiger Rechtsprechung Androhungen gegen Organe juristischer Personen ausgesprochen, wo er selbst Verurteilungen zur Unterlassung vorgenommen hat (vgl. z.B. aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV, insoweit in GRUR 1990, 282, 283 und WRP 1990, 255 nicht mitabgedruckt; BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89 - Ärztliche Allgemeine).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil in zulässiger Heranziehung der Entscheidungsgründe für die Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84]; st. Rspr.) dahin ausgelegt, daß ungeachtet der weitergehenden, dem Wortlaut - aber nicht der Begründung - des Klageantrags folgenden Urteilsformel eine Verurteilung zur Unterlassung lediglich in diesem eingeschränkten Umfang erfolgt sei.
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 207/89

    Fachliche Empfehlung I - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Daß wortlautgemäß und auch nach Sinn und Zweck des § 11 Nr. 2 HWG solche Werbeangaben vom Verbot der Vorschrift erfaßt werden, weil auch bei Bezugnahme auf solche dem Betrieb des Werbenden verbundene Fachleute die Suggestivwirkung der (fachlichen) Autorität für das Publikum nicht verlorengeht und außerdem eine erhebliche Irreführungsgefahr begründet wird, hat der Senat in einem anderen Urteil, das am selben Tage wie das vorliegende verkündet worden ist - I ZR 207/89, "Fachliche Empfehlung I", zur Veröffentlichung vorgesehen - näher ausgeführt.
  • RG, 20.12.1898 - V 150/98

    C.P.O. § 775 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89
    Anders als die nachträgliche Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlußwege, die als Maßnahme der Zwangsvollstreckung anzusehen ist und allein dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unterliegt (vgl. RGZ 42, 419, 420; BGH, Urt. v. 29.9.1978 I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978, 883 - Verjährungsunterbrechung; R. Bork, WRP 1989, 360, 361) ist die in das Urteil aufgenommene Androhung keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. RGZ aaO S. 423; BGH und R. Bork aaO), sondern eine aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Erkenntnisverfahren verlagerte Entscheidung, gegen die dieselben Rechtsmittel eröffnet sind wie gegen das Urteil im übrigen.
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Denn es entspricht gefestigter, auch vom Bundesgerichtshof [BGH] als höchstem deutschem Zivilgericht geteilter Auffassung, dass Zwangshaft in derartigen Fällen gegen die Organe der juristischen Person zu verhängen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1992, 749/750).

    Diese Entscheidung erging zwar zu der die vollstreckungsrechtliche Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen betreffenden Vorschrift des § 890 ZPO; angesichts der weitgehenden Parallelität der in § 888 und in § 890 ZPO enthaltenen Regelungen kommt den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) enthaltenen rechtlichen Aussagen jedoch auch im Rahmen des § 888 ZPO Bedeutung zu.

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) formuliert hat, geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen jedes Organ einer juristischen Person gerichtet werden können, das "für künftige Zuwiderhandlungen als verantwortlich in Betracht kommen kann".

    Die konkrete Festlegung der Personen, gegen die Zwangshaft anzuordnen ist, erfolgt nicht bereits im Erkenntnis-, sondern erst im Vollstreckungsverfahren (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750).

    Kommen danach mehrere Personen als Adressaten einer solchen Maßnahme in Betracht, so genügt es, wenn sie erst im Zeitpunkt der Anordnung namentlich benannt werden (BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750).

    Das Weisungsrecht des Ministeriums und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Regierung von Oberbayern haben zusammen mit dem auch für die Ebene der Staatsregierung und der einzelnen Ministerien geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Folge, dass Amtsträger des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - allen voran der jeweilige Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz - potenziell ebenfalls zum Kreis derjenigen Personen gehören, die im Sinn des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) als Verantwortliche für die im Vollstreckungswege abzustellenden Zuwiderhandlungen in Betracht kommen.

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 [juris Rn. 29] = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    b) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; OLG Koblenz, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55).
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