Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.01.1992

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91   

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BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91 (https://dejure.org/1991,606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft - Rücknahme - Teilrücknahme - Zurücknahme eines Rechtsmittels - Konkretisierung der Anfechtung - Rechtsmittel - Strafzumessung - Kronzeuge - Kronzeugenregelung - Terrorist - Terroristische Straftat

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung der Kronzeugenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 989
  • NJW 1992, 989
  • MDR 1992, 393
  • NStZ 1992, 126
  • StV 1992, 10
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] näher dargelegt hat, erlangt in den Fällen, in denen der Täter zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für sicher oder möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber die Erfolglosigkeit seines bisherigen Handelns erkennt, "die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung" maßgebliche Bedeutung für den "Rücktrittshorizont" (vgl. auch BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24).

    Da der Versuch auch nicht schon wegen der kurzen irrigen Vorstellung als fehlgeschlagen beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 36, 224, 226) [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89], bestand für den Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit, dadurch zurückzutreten, daß er keine weiteren Schüsse auf den Beamten abgab.

  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Auch bei einer zu Gunsten eines Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft liegt keine zustimmungsbedürftige Teilrücknahme, sondern lediglich eine Konkretisierung der Anfechtung vor, wenn das unbegrenzt eingelegte Rechtsmittel mit der Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung beschränkt wird (im Anschluß an BGH, NJW 91, 3162).

    Die Grundsätze, die nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501, 502) für die Beurteilung einer vom Verteidiger eingelegten und in ihrem Anfechtungsziel erst mit der Revisionsbegründung begrenzten Revision gelten, müssen auf eine Revision der Staatsanwaltschaft sinngemäß Anwendung finden.

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung allgemein zur Überprüfung der tatricherlichen Strafzumessung entwickelt worden sind (vgl. dazu u.a. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung allgemein zur Überprüfung der tatricherlichen Strafzumessung entwickelt worden sind (vgl. dazu u.a. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 13.11.1985 - 2 StR 626/85

    Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch - Erfordernis des

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Insoweit verbleibende Zweifel müßten zu Gunsten des Angeklagten gelöst werden (BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 11; BGH bei Holtz MDR 1986, 271 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 367/83

    Voraussetzungen für die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Auch wenn der versuchte Mord, wäre er zu bejahen, in Tateinheit zum vollendeten Mord stünde, es somit um dieselbe Tat im materiell-rechtlichen Sinne ginge, bedarf es zur Ausschöpfung des in diesem Fall von Tatmehrheit ausgehenden Anklagevorwurfs eines förmlichen Teilfreispruchs (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90

    Verurteilung eines 18-jährigen für einer versuchten Erdrosselung mit einem

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    In einem solchen Fall kann aber auch ein Mittäter vom Versuch durch bloße Aufgabe der Tatausführung zurücktreten (vgl. BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90).
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 01.03.1955 - 5 StR 53/55
    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
    Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, muß auf Freispruch und nicht auf Verfahrenseinstellung erkannt werden, wenn der mit Anklage und Eröffnungsbeschluß erhobene schwerere Vorwurf keine Bestätigung gefunden hat und eine Ahndung des verbleibenden, dieselbe Tat betreffenden leichteren Vorwurfs auf Grund eines Verfahrenshindernisses ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 36, 340, 341; 7, 256, 261; 1, 231, 235).
  • BGH, 09.03.1967 - 5 StR 38/67

    Rücktritt vom versuchten Mord - Emotionaler Zwang als Hindernis

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

  • BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89

    Rücktritt vom Versuch - Mittäter - Mittäterschaft - Mordversuch - Vollendung der

  • BGH, 12.06.1951 - 1 StR 102/51
  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolges aus, und nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiterhandeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 36, 340 führt die Verjährung nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zum Freispruch (ebenso BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Ein solcher Rücktritt eines Tatbeteiligten durch schlichtes Unterlassen kommt in Betracht, wenn nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht zu verwirklichen ist, etwa wenn nur er über die erforderlichen Tatwerkzeuge oder Fertigkeiten verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91 Rn. 8).
  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/98

    Pizzaverkaufsstand - § 24 StGB, beendeter Versuch, Korrektur der irrigen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt, der infolge des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu der vorausgegangenen Ausführungshandlung für den "Rücktrittshorizont" noch maßgebend ist (vgl. BGHSt 36, 224, 226 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; vgl. auch Rengier JZ 1988, 931, 933), war der Versuch beendet, und es bedurfte hier des freiwilligen und ernsthaften Bemühens, die Tatvollendung zu verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1991 - 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 II Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 - 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 I Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 III Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 I Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des

    Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25).
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 681/94

    Geldfälschung - Verwechslungsgefahr - Beidseitiger Werbeaufdruck

    Richtigerweise hätte das Landgericht insoweit die Angeklagten freisprechen müssen, weil es den schwereren Vorwurf (einer Geldfälschung) verneint und den leichteren Vorwurf (eines Betrugs) für nicht verfolgbar hält (vgl. BGHSt 36, 340 f. sowie BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Hält der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich, gewinnt er aber unmittelbar darauf die Vorstellung, mit einer tödlichen Wirkung sei nicht zu rechnen, kommt ein unbeendeter Versuch in Betracht mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch freiwilliges Absehen von weiterem Tun strafbefreiend zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] sowie BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27).
  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1991 - 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7 = BeckRS 1991, 1981; Urt. v. 23.10.1991 - 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536 = BeckRS 1991, 3190).
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

    a) Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Einschätzung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines Weglaufens den Eintritt des Tötungserfolgs nicht für möglich gehalten oder sich insoweit zumindest keine Gedanken gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 321/91, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25), in den Feststellungen keine Stütze findet.
  • BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92

    Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 540/98

    Rücktritt bei versuchtem Totschlag

  • BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03

    Verfolgungsverjährung (Bedrohung; gefährliche Körperverletzung; Vorrang des

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

  • BGH, 20.01.1995 - 2 StR 715/94

    Rücktritt - Freiwilligkeit - Unbeendeter Versuch - Vergewaltigung -

  • BGH, 21.01.1998 - 2 StR 480/97

    Freischießen des Fluchtwegs - § 24 StGB, zur Abgrenzung beendeter - unbeendeter -

  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

  • LG Saarbrücken, 22.09.2006 - 3 O 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis;

  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98

    Voraussetzungen für die Rücknahme der Beschränkung eines Rechtsmittels "auf das

  • BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96

    Versuch - Rücktritt - Straffreiheit

  • BGH, 28.03.1995 - 1 StR 90/95

    Versuch - Strafbefreiender Rücktritt - Freiwilligkeit - Straflosigkeit - Zeuge

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 195/93

    Aufhebung eines Urteils wegen gravierenden Feststellungsmängeln - Möglichkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91   

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BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91 (https://dejure.org/1992,795)
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BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 5 StR 618/91 (https://dejure.org/1992,795)
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Flüchtender Häftling

§ 316a StGB, 'Ausnutzung', fahrtechnisch bedingter Halt, fließender Verkehr

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 S. 1 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; verkehrsbedingtes Anhalten)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an das Angriffsunternehmen des Täters bei Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Ausnutzen einer dem Straßenverkehr eigentümlichen Gefahrenlage - Gefahrenlage durch die Konzentration auf die Verkehrslage, die Fahrzeugbedienung und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 316 a
    Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 196
  • NJW 1992, 989
  • MDR 1992, 603
  • NStZ 1992, 279
  • NZV 1992, 493 (Ls.)
  • StV 1993, 173
  • JR 1992, 514
  • JR 1993, 514
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Allerdings wird dieses Merkmal nicht schon dadurch erfüllt, daß Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder daß darüber hinaus der Täter das Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22, 114, 117 m.N. der früheren teilweise weitergehenden Rechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679).

    Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten Halts; BGH GA 1979, 466; BGH Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 - knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 629; BGH Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83 -), stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 552/70

    Beschränkt eingelegte Revision zur Verurteilung wegen Straßenraubes -

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten Halts; BGH GA 1979, 466; BGH Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 - knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 629; BGH Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83 -), stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Diese Gefahrenlage findet sich in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 280, 281; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr.
  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 9/88

    Strafbarkeit wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahren, wenn der Täter

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.
  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Allerdings wird dieses Merkmal nicht schon dadurch erfüllt, daß Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder daß darüber hinaus der Täter das Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22, 114, 117 m.N. der früheren teilweise weitergehenden Rechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 260/83

    Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung der

  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89

    Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher

  • BGH, 08.07.1969 - 1 StR 12/69
  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Dies wird etwa bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A. in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992, 515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    Im fließenden Verkehr ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr erschwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

    Eine Erschwerung der Gegenwehr, wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. BGHSt 38, 196, 197), folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres daraus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist.

  • BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00

    Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1 und 7).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38, 196; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Eine solche besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 10).
  • BGH, 27.02.1996 - 1 StR 66/96

    Probefahrt - Abgrenzung § 263 StGB - § 242 StGB bei Absicht, das Fahrzeug nach

    Denn unter den festgestellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt 33, 378; 38, 196; BGH NStZ 1994, 340, 341).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725).

    Dagegen ist der Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen verneint worden, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197; BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196, 198; Günther JZ 1987, 369, 379; Keller JR 1992, 515, 516).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Erforderlich ist, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 38, 196, 197 m.w.N.).

    Ebenso verneint die Rechtsprechung den Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfindet, also erst in zeitlichem Abstand, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zumindest vorerst beendet ist (vgl. BGHSt 38, 196, 198; weitere Nachweise in BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7).

  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Diese Gefahrenlage besteht in erster Linie während des Fahrvorganges wegen der Beanspruchung des Kraftfahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs; sie ist auch während eines verkehrsbedingten Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben und kann sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts vorliegen (vgl. BGHSt 38, 196 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1 und 4).

    Eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist schließlich auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der schweren räuberischen Erpressung ein fahrbereites Kraftfahrzeug war (vgl. BGHSt 24, 320, 321; 38, 196, 197).

  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 197/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl. BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 217/93

    Verwirklichung des Straftatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Bestraft werden soll, wer sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Straßenverkehr entsteht (BGHSt 38, 196, 197; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 6, jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff

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