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   BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89   

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BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89 (https://dejure.org/1991,1194)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1991 - 3 N 1.89 (https://dejure.org/1991,1194)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1991 - 3 N 1.89 (https://dejure.org/1991,1194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Landesapothekerkammer - Verbot der Außenwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 30
  • NJW 1992, 937
  • NJW 1992, 994
  • MDR 1992, 720
  • NVwZ 1992, 484 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 92
  • DVBl 1992, 303
  • DÖV 1992, 531
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 13/81

    Kaufmannseigenschaft eines Apothekers

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Diese beiden Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, ist das Verbot der Außenwerbung auch für apothekenübliche Waren zu dienen bestimmt (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 13/81 - GRUR 1983, 249, 251 = NJW 1983, 2085).

    Diese Veränderung zu verhindern, wird durch das Verbot einer lediglich "übertriebenen" oder "marktschreierisch" wirkenden Werbung, an dem etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 13/81 - (GRUR 1983, 249, 251 = NJW 1983, 2085) die Werbung eines Apothekers zu messen hatte, nicht gewährleistet.

    Auch der beschließende Senat geht wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 13/81 - GRUR 1983, 249, 252 = NJW 1983, 2085) davon aus, daß die Maßstäbe für die Beurteilung der Werbung bei apothekenpflichtigen Waren strenger als bei dem sonstigen Warensortiment sind und daß sich dies "aus der insoweit erfahrungsgemäß verschiedenen Einstellung des Verkehrs je nach Art der vom Apotheker angebotenen Waren" ergebe (ebenso auf Grund der ausdrücklichen Feststellungen seiner Vorinstanz BGH, Beschluß vom 19. März 1991 - KVR 4/89 -).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    12 Abs. 1 GG läßt es zu, daß Berufsausübungsregelungen - wie das hier an die Kammermitglieder gerichtete Verbot der Außenwerbung für apothekenübliche Waren - nicht ausschließlich durch den staatlichen Normgeber statuiert werden; er gestattet es, derartige Regelungen auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Berufsordnungen autonomer Berufsverbände, nämlich der Landesapothekerkammern, zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - BVerwGE 72, 73, 75 f).

    Daß der selbständige Apotheker mit dem Betrieb seiner Apotheke als Teilnehmer am Wirtschaftsleben ein Handelsgewerbe betreibt (BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - BVerwGE 72, 73, 77), schränkt diese Pflichtenstellung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein.

    Soweit staatliches oder aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen zieht, entfällt auch die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - KZR 17/83 - GRUR 1985, 986, zuletzt Beschluß vom 19. März 1991 - KVR 4/89; ebenso Urteil des beschließenden Senats vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - BVerwGE 72, 73, 81).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Ist das in § 10 Nr. 15 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 22. November 1955 in der Fassung vom 9. April 1986 enthaltene Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 ApBetrO erstreckt (verneint für die entsprechende Vorschrift der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24. Juni 1987 - 10 C 43/86 - NJW 1988 S. 2322)?.

    Einschätzungen, wie sich ein Werbeverbot auf das Erscheinungsbild des Berufsstandes und damit seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, sind - wie die unterschiedlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Juni 1987 - 10 C 43/86 - NJW 1988, 2322) und des vorlegenden Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zeigen - kontrovers, nur begrenzt objektivierbar und haben in jedem Falle einen stark prognostischen Einschlag.

  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Soweit staatliches oder aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen zieht, entfällt auch die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - KZR 17/83 - GRUR 1985, 986, zuletzt Beschluß vom 19. März 1991 - KVR 4/89; ebenso Urteil des beschließenden Senats vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - BVerwGE 72, 73, 81).

    Auch der beschließende Senat geht wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 13/81 - GRUR 1983, 249, 252 = NJW 1983, 2085) davon aus, daß die Maßstäbe für die Beurteilung der Werbung bei apothekenpflichtigen Waren strenger als bei dem sonstigen Warensortiment sind und daß sich dies "aus der insoweit erfahrungsgemäß verschiedenen Einstellung des Verkehrs je nach Art der vom Apotheker angebotenen Waren" ergebe (ebenso auf Grund der ausdrücklichen Feststellungen seiner Vorinstanz BGH, Beschluß vom 19. März 1991 - KVR 4/89 -).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    In dieser Lage kann es dem Normgeber nicht verwehrt werden, durch ein Verbot der Außenwerbung für das Randsortiment einen jedenfalls für geraume Zeit irreversiblen Wandel des Berufsbildes zu verhindern (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, 237, 250).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Bleibt die Aufgabenerfüllung der Apotheke und das sie ermöglichende Vertrauen der Bevölkerung im wesentlichen unberührt, steht einer Gleichstellung von Einzelhandelsgeschäft und Apotheke nichts im Wege (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 - BVerfGE 75, 166, 182).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Jedenfalls tritt bei einer Wirtschaftswerbung für das Randsortiment der Aspekt der Meinungsbildung derart zurück, daß ein mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbares Verbot dieser Werbungsart sich als allgemeines Gesetz erweist und die Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt; mit einer Buchveröffentlichung, wie sie dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 - (BVerfGE 71, 162, 175) zugrunde lag, ist die hier in Rede stehende Außenwerbung für apothekenübliche Waren nicht zu vergleichen.
  • BGH, 15.01.1985 - KZR 17/83

    Berufsrechtsbestimmungen - Überschreiten des staatlichen Ermächtigungsbereichs -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Soweit staatliches oder aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen zieht, entfällt auch die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - KZR 17/83 - GRUR 1985, 986, zuletzt Beschluß vom 19. März 1991 - KVR 4/89; ebenso Urteil des beschließenden Senats vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 49.84 - BVerwGE 72, 73, 81).
  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Dieser Auslegung steht nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - BVerwGE 67, 261, 263) auch nicht das Heilmittelwerbegesetz entgegen; die Gesetzeskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 19 GG) erstreckt sich nicht auf den Erlaß standesrechtlicher Verhaltensregeln.
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1991 - 3 N 1.89
    Durch seine Pflicht, Arzneimittelkunden und gegebenenfalls Ärzte fachkundig und sachgerecht unter Zurückstellung des Strebens nach Gewinn zu beraten, also Dienste höherer Art zu leisten, steht der Apotheker den freien Berufen zumindest nahe (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 - BVerfGE 17, 232, 239), wenn er nicht sogar als freier Beruf zu bezeichnen ist.
  • BVerwG, 10.07.1991 - 3 CB 89.90

    Rechtsweg - Feststellungsklage Apotheker - Werbemaßnahmen - Verstoß gegen die

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 K 4440/91

    Werbeverbot; Nichtapothekenpflichtige Arzneimittel; Apothekenübliche Waren

    Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (3 N 1.89), der auf eine Vorlage des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 5.12.1988 - 9 S 2730/86 -) in einem vergleichbaren Verfahren zurückgehe.

    Im Land Niedersachsen haben die Berufsgerichte der Apotheker keine umfassende und abschließende Kompetenz zur Entscheidung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich in Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Berufsordnung über die Berufspflichten ergeben (zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.1988, VBlBW 1989, 139; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 5.9.1991, NJW 1992, 994 [BVerwG 05.09.1991 - 3 N 1/89] = GewArch 1992, 96).

    Insofern ist Raum für den Erlaß von berufsständischen Verhaltensregelungen, die im übrigen auch von der Kompetenz des Bundes in Art. 74 Nr. 19 GG nicht erfaßt werden (BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.1988, aaO).

    Solche aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit erlassenen berufs- und standesrechtlichen Werbe- und Wettbewerbsbeschränkungen gehen auch den bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwGE 67, 261; Urt. v. 22.8.1985, DVBl 1986, 561; Beschl. v. 5.9.1991, aaO; a.A. für den Bereich des sog. Randsortiments Taupitz NJW 1992, 1937, 940 f.) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] .

    Damit steht der Apotheker nach dem seine berufliche Stellung betreffenden rechtlichen Verständnis aus bisheriger Sicht eher den freien Berufen nahe, wenn er nicht sogar als freier Beruf zu bezeichnen ist (so BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) mit dem in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ausgesprochenen Verbot der Außenwerbung für apothekenübliche Waren eingehend befaßt.

    Die gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände der Antragsteller, die sich auch auf die im Schrifttum teilweise geübte Kritik (vgl. Taupitz, NJW 1992, 137; Scholtissek, GewArch 1992, 264) stützen, vermögen nicht zu überzeugen.

    Andererseits hat der Normgeber aber mit § 2 Abs. 4 ApBetrO ("Der Apothekenleiter darf die in § 25 genannten Waren in der Apotheke nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke nicht beeinträchtigt") deutlich gemacht, daß der Handel mit den apothekenüblichen Waren nach Umfang und Darbietung auf ein Maß beschränkt sein soll, das mit Recht als "Randsortiment" bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO; BVerwG, Urt. v. 22.8. 1985, aaO).

    Einschätzungen, wie sich ein Wegfall des Werbeverbots auf das Erscheinungsbild des Berufsstandes der Apotheker und damit auf seine Funktionsfähigkeit im Gesundheitswesen auswirkt, sind - wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) zu Recht hervorhebt - nur begrenzt objektivierbar und haben einen stark prognostischen Einschlag.

    Vielmehr ist es - worauf auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. September 1991 (aaO) hingewiesen hat - dem Normgeber unter diesen Umständen nicht verwehrt, durch ein Verbot der Werbung für die in der Apotheke angebotenen freiverkäuflichen Arzneimittel und die apothekenüblichen Waren "einen jedenfalls für geraume Zeit irreversiblen Wandel des Berufsbildes zu verhindern".

    Von daher unterscheidet sie sich von den Einzelhandelsgeschäften (ebenso BVerwG, Beschl. v. 5.9. 1991, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - 7a D 108/96

    Bau von Einkaufszentren auf der "grünen Wiese" erschwert

    Zu diesem Verständnis des Randsortiments, das nicht als Schwergewicht des Geschäfts erscheinen darf, etwa im Bereich des Apothekenwesens vgl.: BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 - BVerfGE 94, 372 (374 f, 399) sowie BVerwG, Beschluß vom 5. September 1991 - 3 N 1.89 - BVerwGE 89, 30 (35).
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

    Der beschließende Senat hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichtes mit Beschluß vom 5. September 1991 - BVerwG 3 N 1.89 - (BVerwGE 89, 30 ) dahingehend beantwortet, Art. 12 Abs. 1 GG sei dahin auszulegen, daß er dem in der genannten Bestimmung enthaltenen Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke insoweit nicht entgegenstehe, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne von § 25 Apothekenbetriebsordnung erstrecke.
  • BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97

    Einordnung einer Apotheke als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb - Einordnung als

    Der Betrieb einer Apotheke wird schließlich auch in der Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte als Betrieb eines Handelsgewerbes, d. h. als gewerbliches Unternehmen, beurteilt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 22. August 1985 3 C 49.84, BVerwGE 72, 73, 77, und vom 5. September 1991 3 N 1.89, BVerwGE 89, 30, 34; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 20. Januar 1983 I ZR 13/81, NJW 1983, 2085; Urteil des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 15. November 1973 3 RK 63/72, BSGE 36, 245, 250), ohne daß dem Apotheker dabei die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bzw. die Nähe seines Berufs zu den freien Berufen abgesprochen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgelegte Rechtsfrage mit Beschluß vom 5.9.1991 - 3 N 1.89 - (DVBl. 1992, 303 = NJW 1992, 994 = VBlBW 1992, 92) bejaht und in den Gründen der im Vorlagebeschluß dargelegten Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, daß die Überprüfung der umstrittenen Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit liegt, die landesgesetzliche Ermächtigung nicht durch das Heilmittelwerbegesetz ausgeschlossen ist, die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt, soweit aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen setzt, und das Verbot der Außenwerbung für das Randsortiment auch nicht gegen Art. 5 und Art. 3 GG verstößt.

    Den abweichenden Entscheidungen liegt die Überzeugung zugrunde, daß Werberestriktionen für das Randsortiment der auch im vorliegenden Fall gegebenen Art über das zur Wahrung der Volksgesundheit Erforderliche hinausgehen (s. auch Taupitz, Wettbewerb der Apotheker im Zwiespalt der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, NJW 1992, 937).

  • BVerwG, 23.12.1994 - 3 NB 1.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde nach Wegfall

    Die Beschwerdeführer verkennen nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Problem des standesrechtlichen Werbeverbotes für apothekenübliche Waren in seinemBeschluß vom 5. September 1991 - BVerwG 3 N 1.89 - (BVerwGE 89, 30 = Buchholz 418.20 Nr. 25) befaßt hat; sie sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber darin, daß die Vereinbarkeit standesrechtlicher Werbeverbote für nichtapothekenpflichtige Arzneimittel vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden sei.

    Vielmehr hat er in dem Beschluß (BVerwGE 89, 30, 36) [BVerwG 05.09.1991 - 3 N 1/89] wörtlich ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 9 S 3114/93

    Werbeverbot für Apotheker durch Berufsordnung der Landesapothekerkammer

    Das Verbot der Werbung außerhalb der Apotheke für den Vertrieb apothekenüblicher Waren iS von § 25 ApBetrO (ApoBetrO) (sog Randsortiment) in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist mit höherrangigem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar (wie VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluß vom 05.12.1988 - 9 S 2730/86 -, VBlBW 1989, 139 und BVerwG, Beschluß vom 05.09.1991, BVerwGE 89, 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgelegte Rechtsfrage mit Beschluß vom 5.9.1991 - 3 N 1.89 - (BVerwGE 89, 30 = Buchholz 418.20 Nr. 25 = DVBl. 1992, 303 = NJW 1992, 994 = VBlBW 1992, 92) bejaht und ferner in den Gründen der im Vorlagebeschluß dargelegten Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, daß die Überprüfung der umstrittenen Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit liegt, die landesgesetzliche Ermächtigung nicht durch das Heilmittelwerbegesetz ausgeschlossen ist, die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt, soweit aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der unternehmerischen Freiheit Grenzen setzt, und das Verbot der Außenwerbung für das Randsortiment auch nicht gegen Art. 5 und Art. 3 GG verstößt.

  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93

    Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, das berufsordnungsrechtliche (Außen)werbeverbot der Apothekerschaft auch hinsichtlich des Randsortiments (apothekenübliche Waren) begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwGE 89, 30 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 13 A 2774/08

    Angebot von Magnetschmuck zum Verkauf in einer Apotheke als apothekenübliche Ware

    - 3 N 1.89 -, NJW 1992, 994.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.1994 - 6 C 10481/94

    Aufsichtsbehörde; Standesrechtliche Berufsordnung; Auflösende Bedingung ;

    Auf eine entsprechende Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 5. September 1991 (3 N 1.89), daß Art. 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen sei, daß er dem in der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg enthaltenen Verbot der Produktwerbung außerhalb der Apotheke insoweit nicht entgegenstehe, als es sich auf die Werbung für den Vertrieb apothekenüblicher Waren im Sinne des § 25 Apothekenbetriebsordnung erstrecke.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das vom Antragsteller zum Gegenstand der Normenkontrolle gemachte Werbeverbot, soweit es apothekenübliche Waren betrifft, im Hinblick auf das Normenkontrollurteil vom 24. Juni 1987 gegen das sich aus § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO ergebende Normwiederholungsverbot verstöBt oder ob - wozu der Senat neigt - aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1991 (3 N 1.89) derart veränderte Umstände eingetreten sind, daß die Antragsgegnerin eine neue Norm, die im Kern der früher für ungültig erklärten entspricht, erlassen durfte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 2862/96

    Beruf des Apothekers als gewerbliche Betätigung; Vergleichbarkeit des Apothekers

  • BGH, 19.12.1995 - KVZ 23/95

    Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellrechtsverfahren - Begriff der Divergenz

  • VG Münster, 06.06.2007 - 6 K 33/06

    Nicht apothekenübliche Waren können zulässige Treueprämien in Apotheken sein

  • VG Würzburg, 10.12.2014 - W 6 K 13.405

    Apotheker, Apothekenrecht

  • OLG Köln, 29.07.1998 - 6 U 31/98

    Kompressionsstrümpfe Apothekenbetriebsordnung

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